HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 07/09/2017



Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Beselerstr. 6

D-22607 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016376006

Ihr Zeichen:

H/RSW-31-EU

Marke:

REISSWOLF

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

REISSWOLF Akten- und Datenvernichtung GmbH & Co. KG

Wendenstr. 403

D-20537 Hamburg

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 12.05.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 10.07.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Definition des Amtes ist nicht korrekt, so dass der Begriff für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend ist.

  2. Das Amt hat bereits mehrere Wortzeichen für „REISSWOLF“ eingetragen.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung teilweise fallenzulassen und die Beanstandung nur noch für die folgenden Waren der Klasse 9 aufrecht zu erhalten:


Computer; Computer-Software; Entwicklungstools für Computersoftware; Software für die Entwicklung von Websites; Computersoftware zur Bereitstellung des webbasierten Zugangs zu Anwendungen und Diensten über ein Webbetriebssystem oder eine Portalschnittstelle; Computersoftware zur Entwicklung und zum Betrieb von Cloud-Computernetzen und -Anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computerperipheriegeräte;


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C‑329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).



Soweit die Anmelderin die angegebene Definition bestreitet, so kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Definition aus dem Duden zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Maschine, in der Papier oder Textilien völlig zerfasert werden. Gleichermaßen wird zusätzlich auch auf einen Wikipedia- Eintrag verwiesen, der bestätigt, dass der Begriff von dem Durchschnittsverbraucher als Aktenvernichter oder auch als Büro- Schredder, also einem Gerät zum Vernichten von Dokumenten verstanden wird. Der Bescheid führt ebenfalls aus, dass der Begriff als „Aktenvernichtungsgerät“ verstanden wird.


In Bezug auf die noch verbleibenden Waren werden die relevanten Verkehrskreise verstehen, dass es sich um einen Computer oder eine Software handelt, die die Funktionen eines solchen Aktenvernichtungsgerätes auf (digitale) Akten und Dokumente anzuwenden bzw. entsprechende Plattformen oder Clouds, die diese Funktionen erfüllen.


Der Begriff mit der Bedeutung „Gerät, das Akten vernichten kann“ wird in Verbindung auf Computern oder Computersoftware wird ohne weiteres Nachdenken so verstanden, dass diese Waren in der Lage sind, eine mechanische Funktion digital bzw. elektronisch zu übernehmen.


Dabei handelt es sich nicht um eine unzulässige Abstraktion des Begriffs, sondern um die Anwendung der Bedeutung heutzutage auf die faktische Sachlage. Ein Reisswolf war und ist eine Möglichkeit, Akten zu vernichten. Da Akten heutzutage digital vorliegen (auch hier wurde der Begriff auf die entsprechende digitale Version übertragen) ergibt sich für die relevanten Verkehrskreis ohne mentalen Zwischenschritt, dass sich um die digitale Version handelt, um Akten zu vernichten. Dieser Vorgang kann mittels Software auf dem stationären Gerät bzw. auf dem Server oder in einer Cloud erfolgen.



Voreintragungen


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (Urteil vom 15.09.2005, C‑37/03 P, „BioID“, Randnummer 47 und Urteil vom 09.10.2002, T‑36/01, „Surface d’une plaque de verre“, Randnummer 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑106/00, „STREAMSERVE“, Randnummer 67).


Die jetzige Beanstandung ist in einer Linie mit dem Schutzumfang der zuvor eingetragenen gleichlautenden Marken.





Mangelnde Unterscheidungskraft



Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.



Soweit der Anmelder die Schutzfähigkeit durch fehlenden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies widerlegt.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 GMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Deutsch gesprochen und verstanden wird.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 376 006 für folgende Waren in Klasse 9 zurückgewiesen:



Computer; Computer-Software; Entwicklungstools für Computersoftware; Software für die Entwicklung von Websites; Computersoftware zur Bereitstellung des webbasierten Zugangs zu Anwendungen und Diensten über ein Webbetriebssystem oder eine Portalschnittstelle; Computersoftware zur Entwicklung und zum Betrieb von Cloud-Computernetzen und -Anwendungen; Computersoftwareplattformen für Cloud-Computernetze und -Anwendungen; Computerperipheriegeräte;


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen zugelassen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.





Claudia MARTINI

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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