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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 17.11.2017
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DURM & PARTNER Moltkestr. 45 D-76133 Karlsruhe ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016394521 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
TripFilter |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Steffen Nees Bergstr. 14 D-63755 Alzenau ALEMANIA
Philipp Waller Urbanstr. 12 D-73207 Plochingen ALEMANIA
Matthias Vongerichten Gerberstr. 29 D-76829 Landau ALEMANIA
Damian Wienchol Neue Mühlgasse 51a D-76761 Rülzheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 03.03.2017 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21.04.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei ein Kunstwort ohne konkrete Bedeutung, der sich weder im Sprachgebrauch der deutschen noch der englischen Sprache befinde. Auch Internetsuchen ergeben keine relevanten Ergebnisse. Die Annahme, dass die Verbraucher das Zeichen in zwei Wörter aufteilen werden, sei unbegründet. Das Markenwort „TripFilter“ könne kein Merkmal einer Dienstleistung beschreiben, wenn es in keiner Sprache eine Bedeutung habe.
Beide Bestandteile des beanstandeten Zeichens haben jeweils viele unterschiedliche Bedeutungen. Die Interpretation des Amtes sei nur eine von den vielen existierenden Bedeutungen. Diese sei nicht naheliegend und deswegen auch nur durch eine Analogie möglich. Die beiden Wörter, die das Zeichen ausmachen, müssen zusammen betrachtet werden. Es gebe keine Vorrichtung die Trips filtert. Auch kann diese Zusammenstellung keine Dienstleistung bezeichnen.
Die Unterscheidungskraft müsse für jede angemeldete Dienstleistung separat beurteilt werden.
Zweck von Marketing und Werbung in Klasse 35 sei eben, Einfluss auf die Entscheidung der Käufer zu nehmen. Dienstleistungen dazu stehen nicht in Bezug zu den Wörtern „Trip“ und „Filter“ oder dem Kunstwort „TripFilter“. Das beanstandete Zeichen habe keinen beschreibenden Bezug zu den beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 41.
Filtern/Filterung bedeute das Treffen einer Auswahl. Die Dienstleistungen in der Klasse 39 beziehen sich lediglich auf die Vermittlung von Auskünften und Informationen, bzw. Organisation und Buchung von Reisen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für folgende Dienstleistungen zurückzuziehen:
DE-35 |
Werbung für Datenbanken; Werbung mittels Datenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen in Datenbanken; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Marketing in Bezug auf Reisen; Durchführung von Marketingkampagnen; Marketing über das Internet; Promotion [Werbung] für Reisen; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Internetwerbung; Werbung über das Internet; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Verzeichniszusammenstellung zur Veröffentlichung im Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet.
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DE-41 |
Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Veröffentlichung von Verzeichnissen zum Thema Reisen; Veröffentlichung von nicht herunterladbaren online-Reiseführern, -Landkarten, -Städteverzeichnissen und -Broschüren für Reisende; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltung.
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Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen aufrechterhalten:
DE-39 |
Reservierungsdienste [Reisen]; Organisation von Reisen; Computergestützte Auskünfte über Reisen; Erteilung von Auskünften über Reisen; Auskunftsdienste in Bezug auf Reisen; Reisevermittlung und Buchungsdienste für Reisen; Durchführung und Organisation von Reisen; Organisationsdienste in Bezug auf Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Organisation von Reisen zu Urlaubszwecken; Reservierung und Buchung von Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; Agenturdienste bezüglich der Organisation von Reisen; Erteilung von Auskünfte in Bezug auf Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reisen; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen in Bezug auf Reisen; Dienstleistungen in Bezug auf die Buchung von Reisen; Zurverfügungstellen von Informationen über das Internet zu Reisen; Reisebürodienstleistungen in Bezug auf die Organisation von Reisen; Planung, Organisation und Buchung von Reisen über elektronische Medien; Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Reiseinformationen über das Internet. |
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutsch- und englischsprachigen Teil der Union.
Die Wörter „TripFilter“ in ihrer Gesamtheit machen den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungen der Klasse 39 um Dienstleistungen handelt, bei denen speziell ausgesuchte, ausgefilterte Reisen/Reiseangebote und/oder Möglichkeiten zum gezielten Aussuchen und Organisieren von Reisen angeboten werden.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen.
Der Zusammenhang zwischen den Wörtern „TripFilter“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen
Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:
Zu 1. Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …(12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).
Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, werden die angesprochenen deutsch- und englischsprachigen Verkehrskreise sofort das Zeichen mit folgender Bedeutung verstehen: „Reisefilter, Filter für Reisen, Reisen filtern“.
Dass die Verbraucher sofort das Zeichen in „Trip“ und „Filter“ trennen werden, ist schon allein durch die graphische Teilung gegeben, die das Zeichen bereits mit sich bringt. Schon allein dadurch, dass „Filter“ mit großem „F“ geschrieben wird, findet eine Trennung in zwei Bestandteile statt.
Abgesehen davon, sind beide Wörter klar erkennbar und gehören in der englischen wie auch in der deutschen Sprache zu dem Alltagswortschatz. Das Zeichen entspricht den Regeln der englischen Grammatik, in dem das erste Wort das zweite näher bestimmt. Dasselbe gilt auch für die deutsche Sprache.
Zu 2. Die Bedeutung die in der amtlichen Beanstandung den einzelnen Bestandteilen zugeschrieben wurde, entspricht den Wörterbucheinträgen:
TRIP „a journey in which you go somewhere, usually for a short time, and come back again“ (Informationen aus dem Cambridge Dictionary abgerufen am 03.03.2017 unter http://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/trip?a=british ).
Zu Deutsch: eine Reise bei der man irgendwo hingeht, gewöhnlich für eine kurze Zeit, und wieder zurückkommt.
= Reise, Fahrt (Informationen aus dem PONS Wörterbuch abgerufen am 03.02.2017 unter http://de.pons.com/übersetzung?q=trip&l=deen&in=ac_en&lf=de ).
DE: (umgangssprachlich) [kurzfristig, ohne große Vorbereitung unternommene] reise, Fahrt; Ausflug (Informationen aus dem DUDEN online abgerufen am 03.02.2017 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Trip ).
FILTER „Process or assess (items) in order to reject those that are unwanted; (Computing) Process or treat with a filter; (of information) gradually become known“ (Informationen aus den Oxford Dictionaries abgerufen am 03.02.2017 unter https://en.oxforddictionaries.com/definition/filter ).
“a computer program that processes data in order to remove items that correspond to certain criteria; to remove or separate […] by the action of a filter, to obtain by filtering” (Informationen aus dem Collins English Dictionaries abgerufen am 03.02.2017 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/filter ).
Zu Deutsch: (Artikel) verarbeiten oder verwerten, um diejenige abzulehnen/zurückzuweisen die unerwünscht sind; (IT) Mit/Über einem Filter bearbeiten oder behandeln; (über Informationen) allmählich bekannt werden; ein Computerprogramm das Daten auswertet, um Artikel auszuschließen die bestimmten Kriterien nicht entsprechen; durch die Wirkung eines Filters entfernen oder trennen, durch filtern erreichen
= Filter, filtern (Informationen aus dem PONS Wörterbuch abgerufen am 03.02.2017 unter http://de.pons.com/übersetzung?q=filter&l=deen&in=ac_en&lf=de ).
Die Bedeutung die in Folge dem Zeichen als Ganzes zugeschrieben wurde, „Reisefilter, Filter für Reisen“, entspricht, wie eben erklärt, den grammatikalischen und lexikalischen Regeln der deutschen und englischen Grammatik.
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Das Amt hat dieses Jahr verschiedene Marken abgelehnt, die unter Anwendung des Bestandteils „Filter“ nach ähnlichem Muster und mit ähnlicher Bedeutung für dieses Bestandteil gebildet wurden:
EUTM 016562721 - SCANFILTER, zurückgewiesen am 19.07.2017
EUTM 015823537 - HYDRO FILTER, zurückgewiesen am 17.05.2017
EUTM 15836364 HYDRO FILTER, zurückgewiesen am 17.05.2017
IR W01281595 SURE FILTER, zurückgewiesen am 21.02.2017
EUTM 015990617 - BLACK FILTER, zurückgewiesen am 09.02.2017
Auch Marken die das Bestandteil „Trip“ beinhalten, mit derselben Bedeutung und teilweise mit ähnlichem Zusammenstellungsmuster wie das vorliegende Zeichen, wurden in jüngster Zeit vom Amt zurückgewiesen:
EUTM 016357493 - trip4you zurückgewiesen am 19.06.2017
EUTM 016227019 TripLocator zurückgewiesen am 30.05.2017
EUTM 014865851 - TripHub zurückgewiesen am 14.03.2016
IR W01274286 TripCompanion - – zurückgewiesen am 26.02.2016
Die letzten drei Marken wurden auch für Dienstleistungen in der Klasse 39 abgelehnt.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 39, für die die Beanstandung aufrecht erhalten wird, werden die englisch- und deutschsprachigen Verbraucher davon ausgehen, dass diese für Kunden, nach speziellen Kriterien, eine maßgeschneiderte Auswahl von Reisen treffen wird, z. Bsp. Reservierungsdienste [Reisen]; Organisation von Reisen; Durchführung und Organisation von Reisen; Organisationsdienste in Bezug auf Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen
und/oder dass anhand von speziellen Datenfilter die passenden Reisen ausgesucht werden, sei es über Fachkräfte oder von den Kunden selber, vor allem im Internet, z. Bsp. Computergestützte Auskünfte über Reisen; Erteilung von Auskünften über Reisen; Auskunftsdienste in Bezug auf Reisen; Organisation und Buchung von Reisen über elektronische Medien; Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Reiseinformationen über das Internet.
Eine Vielzahl von Reisen werden heutzutage am heimischen Computer geplant, indem auf spezialisierten Plattformen, die Angebote verschiedener Vertragspartner bündeln, die verschiedenen Angebote verglichen und das passendste ausgesucht, gebucht und gekauft wird. Das Angebot reicht von spezialisierten Seiten, die Übernachtungsangebote (z. Bsp. www.booking.com) oder Flugangebote (z. Bsp. www.skyscanner.com) auflisten, bis hin zu Seiten die auch Pakete anbieten (z. Bsp. www.voyage-prive.de/fr/it/es).
Zu 3. Wie bereits die Beispiele der beanstandeten Dienstleistungen in der Klasse 39 unter 2. klar zeigen, handelt es sich dabei um sehr ähnliche Dienstleistungen, die gebündelt werden können.
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren |
oder Dienstleistungen entgegengehalten wird. (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Rn. 66 angeführt, EU:C:2010:153, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil MPAY24, oben in Rn. 54 angeführt, EU:T:2011:683, Rn. 53).
Zu 4. Nach einer gründlichen, erneuten Prüfung unter Einbezug der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die Dienstleistungen in den Klassen 35 und 41 fallen zu lassen.
Zu 5. Wie bereits unter 3. erklärt, impliziert die Vermittlung von Auskünften zu und Organisation von Reisen eine Auswahl die anhand bestimmter Kriterien wie Datum, Ort, Preiskategorie, besondere Ausstattung usw. vorgenommen wird. Das Filtern diesbezüglich erfolgt beim Erteilen und Suchen von Auskünften, wie auch beim Organisieren von Reisen. Die Auswahl kann sowohl von Reisebüros und Fachkräften in Auftrag von Kunden erfolgen, oder von den Kunden selber durchgeführt werden. Dabei können auch spezielle Datenfilter eingesetzt werden, die von Suchmaschinen betrieben werden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016394521 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
DE-39 |
Reservierungsdienste [Reisen]; Organisation von Reisen; Computergestützte Auskünfte über Reisen; Erteilung von Auskünften über Reisen; Auskunftsdienste in Bezug auf Reisen; Reisevermittlung und Buchungsdienste für Reisen; Durchführung und Organisation von Reisen; Organisationsdienste in Bezug auf Reisen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Reisebürodienste zur Organisation von Reisen; Organisation von Reisen zu Urlaubszwecken; Reservierung und Buchung von Reisen; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf Reisen; Planung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; Agenturdienste bezüglich der Organisation von Reisen; Erteilung von Auskünfte in Bezug auf Reisen; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Reisen; Zurverfügungstellen von Onlineinformationen in Bezug auf Reisen; Dienstleistungen in Bezug auf die Buchung von Reisen; Zurverfügungstellen von Informationen über das Internet zu Reisen; Reisebürodienstleistungen in Bezug auf die Organisation von Reisen; Planung, Organisation und Buchung von Reisen über elektronische Medien; Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Informationen in Bezug auf Planung und Buchung von Reisen und Transport über elektronische Medien; Zurverfügungstellen von Reiseinformationen über das Internet. |
Die Anmeldung wird für die übrigen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 angenommen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN