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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 07/06/2017
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Kevin Giesler Salemer Weg 3 D-88356 Ostrach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016395006 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Glückssterne |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Kevin Giesler Salemer Weg 3 D-88356 Ostrach ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 2/3/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 395 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 14 Achate als Schmuckwaren; Amulette [Schmuckwaren]; Anhänger [Schmuck]; Anhänger [Schmuckwaren] aus allgemeinen Metallen; Abzeichen aus Edelmetall; Angepasste Hüllen für Schmuckringe zum Schützen gegen Aufprall, Verschleiß und Schaden an Ringschienen und -steinen; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Edelsteine, Perlen und Edelmetalle sowie Imitationen hiervon; Schlüsselringe und Schlüsselketten sowie Anhänger hierfür; Schmuck- und Uhrenbehältnisse; Zeitmessgeräte.
Klasse 26 Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Anhänger, ausgenommen für Schmuck, Schlüsselringe oder Schlüsselanhänger; Haarschmuck, Lockenwickler, Haarbefestigungsartikel und falsche Haare.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL