HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 16/09/2020



Hertin und Partner Rechts- und Patentanwälte PartG mbB

Kurfürstendamm 54/55

D-10707 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016396418

Ihr Zeichen:

48/17EURO

Marke:

ActiveOffice

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Eurocres Consulting GmbH

Europa-Center

Office Tower 17. OG

Tauentzienstr. 9-11

D-10789 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 06. Juli 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 01. September 2020 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die vom Amt zitierte Entscheidung der Kammer habe lediglich „ernsthafte Zweifel“ an der Schutzfähigkeit der Marke vorgetragen.

  2. Das Amt habe sich nicht ausreichend mit den zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt.

  3. Die Bedeutung der Wiedergabe sein inhaltlich „verquer“.

  4. Die Marke verfüge über den erforderlichen „Rest von Unterscheidungskraft“.



Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 6, 20, 24, 27, 28, 35, 37, 40, 41, 42, 44 und 45


16 Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Bürogeräte; Schreibtischzubehör [Büroartikel]; Papierkörbe; Bürozubehör; Büroeinrichtung [ausgenommen Möbel]; Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Bücher, Hefte, Ordner, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender, Plakate, Bögen, Transparente, Folien, Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbesondere für Präsentationszwecke; Präsentationsmaterial, insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Photographien (Abzügen und Originale); Poster; Schreibwaren- und -geräte, insbesondere Füllfederhalter, Kugelschreiber, Bunt- und Bleistifte; Büroartikel, insbesondere Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern; Papier- und Kunststoffaufkleber; Bedruckte Werbetafeln aus Papier, aus Karton, aus Metall oder aus Pappe; bedruckte Schilder sowie Informations- und Werbetafeln.


20 Möbel, insbesondere Sitzmöbel oder Sitzelemente oder Stehhilfen oder Hocker oder Schreibtische oder Arbeitstische oder Stehpulte sowie Kombinationen daraus; Konferenztische; Besprechungstische; Lagerregale; Aufbewahrungskästen; Aufbewahrungskisten; Ausgepolsterte Möbel; Gepolsterte Möbel; Bänke; Ablagemodule; Anrichten; Ladentische; Verkaufsständer; Telefontische; Raumteilertafeln; Trennwände; Barschränke; Sitzkissen; Computerschränke; Aufbewahrungsschränke; Metallschränke; Konsolen; Drehfüße; Drehständer; Bekleidungsständer; Anzeigeschirme; Raumteiler; Schreibtischgestelle; Zusammensetzbare Möbel; Computerarbeitsplätze; Regale; Regalelemente; Liegesessel; Arbeitsplatten; Arbeitsflächen; Buffets; Tische; Schrankwände; Barhocker; Paravents; Zeichentische; Modulare Regale; Rollregale; Garderobenschränke; Medienschränke; Liegemöbel; Bürobetten; Schlafmöbel; Möbel und Einrichtungsgegenstände; Möbel für PC-Arbeitsstationen; Möbel für die Aktenaufbewahrung; Bewegliche Raumteiler für Büros; Freistehende Raumteiler für Büros; Möbel mit Gamifikation-Funktionen; Möbel zum Aufständern (Erhöhen) von Arbeits-und Konferenztischen; Pflanzgefäße und Pflanzwände (Möbel Raumteiler); Kissen; Müllbehälter für gewerbliche Zwecke, nicht aus Metall.


24 Textilwaren [Stoffe] für Einrichtungszwecke, insbesondere Vorhänge, Rollos, Raumteiler; Jalousien; Decken, Tücher, Planen für Einrichtungszwecke und Kombinationen daraus.


27 Teppichböden; Teppichfliesen; Teppich; Teppiche; Vorleger und Matten; Bodenbeläge [Oberböden]; Fußbodenbeläge und künstliche Bodenbeläge; Bodengrafiken oder Bodenmarkierungen.


28 Sportartikel; Turnartikel; bewegungsfördernde Geräte; Fitness- und Trainingsgeräte; Vibrationsplatten; Sprungfelder; Fahrrad Heimtrainer.


35 Geschäftsführung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Beratung hinsichtlich Personalmanagement; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Planung bei der Geschäftsführung; Personalmanagementberatung; Kommunikationsberatung für die kommunikativen Aktivitäten von Unternehmen nach innen und außen; Marketing; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Öffentlichkeitsarbeit; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Facility-Management, nämlich Entwicklung von Nutzenkonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftliche Hinsicht, insbesondere hinsichtlich einer räumlichen Anordnung von Büro- bzw Arbeitsplätzen; Franchising, nämlich Vermittlung von wirtschaftlichem Know-How; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Produktvorführung und -präsentation; Werbung, Audiovisuelle Präsentation zu Werbezwecken; Organisation von Präsentationen für Geschäftszwecke; Veranstaltung von Präsentationen zu kommerziellen oder Werbezwecken; Verteilung von Druckschriften zu Werbezwecken; Online-Bestelldienste; Durchführung von virtuellen online Fachausstellungen; Bereitstellung eines online abrufbaren Werbeleitfadens; Werbung für Waren und Dienstleistungen von Online-Anbietern über einen durchsuchbaren Online-Ratgeber; Verkaufsförderung, Werbung und Marketing durch Online-Websites; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Online-Werbung für Waren und Dienstleistungen auf Websites; Veranstaltung von Wettbewerben für Werbezwecke; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Drucksachen und durch Wettbewerbe für Werbezwecke; Wirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Bereich Qualitätssicherung sowie Qualitäts- und Sicherheitsmanagement; wirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen bei der Entwicklung, Einführung, Optimierung, Anwendung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen und Qualitätsmanagementsystemen und dem dazu gehörigen Prozessmanagement; Wirtschaftliche und organisatorische Beratungsdienstleistungen im Bereich Veränderungsmanagement, Bauprojektmanagement, Workplace-Management, Umzugsmanagement, Belegungsplanung, Personalentwicklung und Konfigurationsmanagement; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Multimediaschauen (für wirtschaftliche und Werbezwecke); wirtschaftliche und organisatorische Beratung bei der Gestaltung und Einrichtung von Arbeitsplätzen und Büros bis zur deren Zertifizierung; organisatorische und wirtschaftliche Beratung bei der Anwendung von Qualitätstechniken; Dienstleistungen eines Baubetreuers, nämlich Vorbereitung und Durchführung von fremden Bauvorhaben in betriebsorganisatorischer Hinsicht; EDV-Beratung.


37 Einbau von Möbel in Geschäftsräumen; Innenausstattung von Büros; Errichtung von Bürobauten; Installation von Büroausrüstungen; Bauleitung; Dienstleistung eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben; Auskünfte in Bauangelegenheiten; Immobilienbauwesen; Renovierung von Immobilien; Bauberatung; Baubetreuung; Bauleitung [Bauaufsicht]; Technische Bauüberwachung von Bauwerken; Projektmanagement im Bauwesen [Bauaufsicht]; Sanierung von Bauten; Renovierung von Bauten.


40 Spezialanfertigung von Möbeln; Auftragsfertigung von Möbeln nach Kundenvorgaben.


41 Gesundheitsschulung; Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Durchführung von Schulungen zur Vorbeugung von gesundheitlichen Problemen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Durchführung von Online-Seminaren zur Aus- und Weiterbildung; Veröffentlichung von Katalogen; Veranstaltung von Wettbewerben; Organisation von Wettbewerben; Organisation von Wettbewerbsveranstaltungen; Organisation von Wettbewerben und Preisverleihungen; Veranstaltung von Wettbewerben und Preisverleihungen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Organisation von Preisverleihungszeremonien; Ausbildung im Bereich Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit; Dienstleistungen im Bereich Sporterziehung; Beratung in Bezug auf Sporterziehung; Dienstleistungen im Bereich Sport und Fitness; Bildungsberatung; Bildungsdienstleistungen im Gesundheitswesen; Organisation von Bildungsveranstaltungen; Veröffentlichung von Bildungs- und Schulungsratgebern; Entwicklung von Handbüchern für Bildungszwecke; Organisation von Vorträgen für Bildungszwecke; Durchführung von Bildungslehrgängen im Bereich Wissenschaft; Veröffentlichungen; Veröffentlichungen von Druckschriften; Herausgabe von Veröffentlichungen, Herausgabe von Druckschriften, Büchern, Heften, Ordnern, Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, Präsentationen, Plakaten, Bögen, Transparenten, Folien, Bild-, Kartei-, Land-, Spiel- und Wandkarten, Spielen sowie von sonstigem für Druckschriften, auch elektronisch über Datenträger und über das Internet; Desktop-Publisher (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen zu Präsentationszwecken; Publizieren von elektronischen Veröffentlichungen, Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen mittels elektronischer Medien, Bereitstellen von elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Online-Veröffentlichungen (nicht herunterladbar); Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Filmen, Ton- und Bildaufnahmen, Multimediawerken, Rundfunk- und Fernsehsendungen; sowie von elektronisch wiedergehbaren Text-, Graphik-, Bild-, und/oder Tonaufnahmen und - Informationen zu Aus- und Fortbildungszwecken (mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in einer Veranstaltungsstätte erbracht werden); Organisation, Durchführung und Veranstaltung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien und Ausstellungen für Bildungszwecke; Ausbildungs- und -Fortbildungsberatung; Aus- und Fortbildungsberatung; Durchführung von Fortbildungsseminaren; Vermietung von Einrichtungen für die beruflichen Aus- und Fortbildung; Coaching; Aus- und Fortbildungsberatung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops, Kolloquien, Fernkursen, Ausstellungen und Symposien; Ausbildung, insbesondere Durchführung von Schulungen und Assessment-Centern zur Weiterbildung, Information und Austausch; Training und Ausbildung in Kommunikationstechniken.


42 Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Innenarchitekten, technische und gestalterische Inneneinrichtungsplanung, insbesondere für Bürogebäude und Büroräume; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Bauberatung [Architekturberatung]; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facilitymanagement); Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von Bauvorhaben; Bauberatung (Architekturberatung); Erstellung von Gutachten in Bezug auf die Planung von Immobilien; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analysedienstleistungen und Forschungsdienstleistungen; Entwurf oder Entwicklung oder Erstellung von Computerhardware und Computersoftware; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für die Untersuchung von Kommunikationsmustern unter Mitarbeitern von Unternehmen und für die auf diesen Kommunikationsmustern basierende Ermittlung einer optimierten Verteilung der Mitarbeiter auf einen vorhandenen Büroraum; technische Beratung; Beratung für Telekommunikationstechnik; Facilitymanagement, nämlich Dienstleistungen von Architekten oder Innenarchitekten oder Bauingenieuren im Rahmen des Facilitymanagements und der Bauplanung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht (Facility Management); Dienstleistungen eines Innenarchitekten; technische und gestalterische Inneneinrichtungsplanung insbesondere für Bürogebäude und Büroräume; Dienstleistungen eines Bauträgers nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; technische Beratung für Franchising-Konzepte; Zertifizierung [Qualitätskontrolle]; Durchführung technischer Studien; Durchführung wissenschaftlicher Studien; Erstellung von technischen Studien; Durchführung von technologischen Studien; Entwicklung von gesundheitsfördernden Büro- und Arbeitsplatzkonzepten; Entwicklung von gesundheitsfördernden Büromöbeln; Entwicklung von gesundheitsförderndem Büro- und Arbeitsplatzzubehör; Entwicklung von gesundheitsfördernder Büro- und Arbeitsplatzausstattung; Zertifizierungen; Auditierung, Begutachtung, Prüfung, Zertifizierung von Arbeitsplätzen, Bürokonzepten, Büromöbeln, Arbeitsmitteln, Büroausstattungen; Softwarelösungen in arbeitsmedizinischer, psychologischer, sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Ergonomie, der gesundheitsfördernden Bürokonzepte, der Büroeinrichtung, der Büroausstattung, des Sports, der Arbeitsmittel, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsplatzsicherheit und der Möbel; Dienstleistungen und Zertifizierung im Bereich Kommunikationsmessung, Arbeitstypologien, Kommunikationsmuster, Büroflächenvorgaben, Büroflächenbemessung; Vermittlung und Vergabe von Lizenzen und technischem Know-how; Erstellen technischer Gutachten, technische Beratung, insbesondere für wissenschaftliche und industrielle Forschung; Bau- und Konstruktionsberatung; Prüfung und Bewertung von Produkten und/oder Dienstleistungen in Bezug auf künftige An- und Verwendungsmöglichkeiten; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitungs- und Übertragungstechnik; Forschen auf dem Gebiet der Technik und dem Gebiet der Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitsmedizin, der Büroausstattung, der Bürokonzepte, der Arbeitsmittel, der Arbeitsplatzsicherheit und der Softwarelösungen für diesen Bereich; Vergabe von Zertifikaten und/oder Gütesiegeln für geprüfte Dienstleistungen, Materialien, Stoffe, Erzeugnisse, Betriebe, Verfahren, Dokumentation und/oder Informationsunterlagen; Zertifizierungen im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit; Errichtung eines Informationsportals im Internet, insbesondere im Bereich des Zertifizierungswesens; Vermittlung von Informationen, nämlich von Prüfdaten für Dienstleistungen, Stoffe, Materialien, Erzeugnisse, Dokumentation und/oder Informationsunterlagen, Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren und Zurverfügungstellung von Zertifizierungsdaten durch den Betrieb eines Zertifizierungs- und Informationsportals in elektronischen Medien, insbesondere im Internet; Einrichtung, Betrieb und Verwaltung eines Internetmarktplatzes betreffend Eigenschaften von Produkten und/oder Dienstleistungen und im Zertifizierungswesen; Errichtung von Beratungsdiensten über das Internet im Bereich des Zertifizierungswesens; Betrieb von Internethomepages im Bereich des Zertifizierungswesens; Dienstleistungen, insbesondere Analyse, Beratung, Planung und Ausführung im Bereich des Veränderungsmanagements, des Change-Managements, des Umzugsmanagements, des Workplace-Managements, der Belegungsplanung, der Personalentwicklung und des Konfigurationsmanagements; Möbeldesigndienstleistungen; Möbeldesignleistungen; Möbeldesign; Designdienstleistungen für Möbel; Gestaltungsdienstleistungen für Möbel; Designen von Möbeln; Design von Möbeln; Entwurf [Design] von Möbeln; Entwurf [Designen] von Möbeln; Beratung bei der Auswahl von Möbelstoffen [Raumgestaltung]; Entwurf von Büroräumen; Planung [Gestaltung] von Büroräumen; Dienstleistungen für die Planung [Entwurf] von Büroräumen; Designdienstleistungen in Bezug auf die Innenausstattung von Büroräumen; Beratung im Bereich Büro- und Arbeitsplatzautomatisierung; Einrichtungsberatung; Design von Einrichtungsgegenständen; Einrichtungsdesigndienstleistungen für die Innenräume von Gebäuden; Büromöbeldesign; Entwurf von Plänen für Büroräume; Entwurf von Plänen für Büromöbel; Architekturleistungen für das Design von Bürogebäuden; Architekturdienstleistungen für den Entwurf von Büroeinrichtungen.


44 Gesundheitsberatung; Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; Medizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Menschen; Schönheitspflege für Menschen; Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Gesundheit; Ermittlung von Bewegungsprofilen für Bewertung der Fitness; Sportmedizinische Dienstleistungen; Beraten, Begutachten, Prüfen und Entwickeln auf dem Gebiet Arbeitsmedizin und der Erforschung gesundheitsfördernder Arbeitsplätze; Bereitstellen von arbeitsmedizinischen und gesundheitsrelevanten Prüfdaten sowie solchen Daten zu Produkten und/oder Dienstleistungen einschließlich Nachrichten, Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern hierzu, auch in Form von Dateizentren, insbesondere im Bereich des Zertifizierungswesens; Bereitstellen von arbeitsmedizinischen und gesundheitsrelevanten Prüfdaten für Dienstleistungen, Stoffe, Materialien, Erzeugnisse, Dokumentation und/oder Informationsunterlagen, Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe, Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere über das Internet.


45 Arbeitsplatzsicherheitsberatung; Beratung im Bereich der Arbeitsplatzsicherheit.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an besonders versierte Fachkreise richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch- und/oder deutschsprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „ActiveOffice


Wie von der Kammer in Zurückverweisungsentscheidung vom 19. Mai 2020
R 2682/2019-2, „Active office konzept/Activeoffice et al.; ausgeführt, verweist die Wortkombination „ActiveOffice“ in einfacher und sprachkonformer Art auf den Plan, ein aktives Büro, also ein Büro, in dem eine gesunde körperliche Entfaltung gefördert wird. Im deutschen Sprachgebrauch werden vielfach Wortbildungen, die aus englisch- und deutschsprachigen Wörtern bestehen, herangezogen, vgl. Rdnr. 15 der o. g. Entscheidung der Kammer.



Bezeichnung Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren der Klasse 16 das Zeichen etwa in Form von Druckerei- und Verlagserzeugnisse aller Art (soweit in Klasse 16 enthalten), insbesondere Bücher, Hefte, Ordner, Zeitschriften, Zeitungen, Kalender, Plakate, Bögen, Transparente, Folien, Bild-, Kartei-, Land- und Wandkarten, insbesondere für Präsentationszwecke; Präsentationsmaterial, insbesondere in Form von Druckereierzeugnissen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Photographien (Abzügen und Originale) thematisch zum Inhalt haben. Sie geben Informationen zur Gestaltung, Nutzung und Verwendung von solchen Büros und geben das Wissen weiter, das zuvor im Rahmen der verschiedenen Seminare, Schulungen und Kurse der Klasse 41 ebenfalls beschreibend vermittelt worden ist.


Die Waren der Klassen 20, 24, 27 und 28 sind wesentliche Ausstattungsmerkmale eines solchen aktiven Büros, sowohl z.B. in Bezug auf die verwendeten orthopädischen Möbel (Sitze, Stühle und Tische) als auch hinsichtlich der dazu in der Umgebung verwendeten Waren der Klassen 24 und 27, die offensichtlich durch entsprechende Materialien darauf abgestimmt sind bzw. die äußeren auch optischen Rahmenbedingungen dazu schaffen und durch die unterschiedlichen Bodenbeläge so ausgestattet sind, dass ihnen eine etwa eine erhöhte Beanspruchung nichts oder nur vergleichsweise wenig ausmacht. In Klasse 28 sind verschiedene Trainingsgeräte aufgeführt, die ein solch aktives Büro ermöglichen, sicherstellen bzw. gewährleisten.


Die Dienstleistungen der Klasse 35 schaffen die geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung bzw. Sicherstellung des Geschäftsbetriebs einer solchen Akademie schaffen, wie etwa Geschäftsführung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Beratung hinsichtlich Personalmanagement; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens.


Bei den Dienstleistungen der Klassen 37 und 40 handelt es sich insbesondere um die Anfertigung und den Einbau von Möbeln, die insbesondere für solche „aktive Büros“ geeignet sind.


In Klasse 42 sind verschiedene Dienstleistungen aus dem Bereich der Architektur, des Bauwesens, von Hard- und Softwarekomponenten aufgeführt, um ein solch aktives Büro erstellen und entwickeln zu können, wie die Anmelderin selber in Ihrem Verzeichnis aufführt, wie etwa Entwicklung von gesundheitsfördernden Büro- und Arbeitsplatzkonzepten; Entwicklung von gesundheitsfördernden Büromöbeln; Entwicklung von gesundheitsförderndem Büro- und Arbeitsplatzzubehör; Entwicklung von gesundheitsfördernder Büro- und Arbeitsplatzausstattung; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Ergonomie, der gesundheitsfördernden Bürokonzepte, der Büroeinrichtung, der Büroausstattung, des Sports, der Arbeitsmittel, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsplatzsicherheit und der Möbel.


In Klasse 44 handelt es sich um typische gesundheitstypische bzw. gesundheitlich relevante Leistungen zur Schaffung eines solchen aktiven Büros. Die erforderliche Sicherheit eines solchen Arbeitsplatzes wird durch das Leistungsangebot in Klasse 45 gewährleistet. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.

Soweit die Anmelderin die dargelegte Bedeutung der Wiedergabe der Marke bestreitet - nach ihrer Auffassung sei sie „verquer“ - wird auf die o. g. Ausführungen der Kammer in Rdnr. 15 der Entscheidung der Kammer verwiesen, denen sich das Amt inhaltlich anschließt.


In Bezug auf den Vortrag, die Kammer habe lediglich „ernsthafte Zweifel“ an der Schutzfähigkeit der Marke vorgetragen, wird auf folgende Ausführungen der o. g. Entscheidung der Kammer in den Rdnr. 17 und 18 hingewiesen:


17: „Im Hinblick auf die Eignung zur Beschreibung des Zwecks der beanspruchten Waren jedenfalls im deutschsprachigen Teilraum der EU hält die Kammer auch insoweit das Schutzhindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV für gegeben.“


18: „In Anbetracht seines ausschließlich beschreibenden Gehalts wird das angesprochene Publikum dem Zeichen auch keinen Hinweis auf den betrieblichen Ursprung der Waren entnehmen, so dass auch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV eingreift“.


Der Vortrag, die Kammer habe lediglich „ernsthafte Zweifel“ an der Schutzfähigkeit der Marke vorgetragen, ist daher unzutreffend. Vielmehr liegen nach ihrer Beurteilung die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV vor, so dass auf dieser Grundlage vorliegend entsprechend verfahren wurde.


Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, das Amt habe sich nicht ausreichend mit den zu beurteilenden Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt, wird ebenfalls auf die o. g. Ausführungen verwiesen, die den beschreibenden Charakter der Marke detailliert und im Einzelnen in Bezug auf die einzelnen Klassen sowie deren Inhalte erläutern. Im Übrigen können sich auch die von der Anmelderin in Klasse 42 auf Seite 2 der Stellungnahme insbesondere als schutzfähig angesehenen Zertifizierungsdienstleistungen auf solch ein aktives Büro beziehen, so dass auch diese Dienstleistungen die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs haben.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „ActiveOffice“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „ActiveOffice“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch einen „Rest an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.




Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)