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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 06.10.2017
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Manitz Finsterwald Patentanwälte PartmbB Martin-Greif-Str. 1 D-80336 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016403611 |
Ihr Zeichen: |
M11670MEM-Dt/Gt/Cl |
Marke: |
CE4ALL |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MACO Technologie GmbH Alpenstr. 173 A-5020 Salzburg AUSTRIA
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Das Amt beanstandete am 08.03.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13.04.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die CE-Kennzeichnung sei kein Verbraucherkennzeichen sondern ein Verwaltungszeichen, das einen Konformitätsnachweis liefert und stelle somit keine Qualitätsangabe dar. Dabei gebe es auch eine bindende graphische Darstellung der Kennzeichnung. Diese beziehe sich außerdem auf eine limitierte Anzahl von Produkten.
Die CE-Kennzeichnung beziehe sich nicht auf Dienstleistungen. Dafür gebe es keine Anforderungen gemäß gültigen EG-Richtlinien. Somit werden die Verbraucher die Dienstleistungen nicht mit der CE-Kennzeichnung assoziieren. Das Zeichen weise also in seiner Zusammenstellung und in Bezug auf die Dienstleistungen eine besondere Originalität auf, denn auch die Bedeutung des Bestandteils „4ALL“ sei in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Das Amt habe Marken eingetragen, die das Zeichen „CE“ oder „4ALL“ beinhalten.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:
DE-6 |
Beschläge aus Metall sowie deren Teile für Fenster oder Türen, Fenster- und Türläden.
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DE-20 |
Beschläge aus Kunststoff sowie deren Teile für Fenster oder Türen, Fenster- und Türläden.
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DE-38 |
Telekommunikation; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten, nämlich für:
DE-35 |
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
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DE-42 |
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Zu den Argumenten der Anmelderin bezieht das Amt wie folgt Stellung:
Zu 1. Es wird der Anmelderin insofern beigetreten, als das CE-Kennzeichen kein Qualitätskennzeichen ist. Ein Hersteller erklärt mit der CE-Kennzeichnung, dass ein Produkt den in der EU geltenden Anforderungen entspricht. Die Markenanmeldung „CE4ALL“ im Gesamteindruck weist somit lediglich darauf hin, dass mit den in Frage stehenden Dienstleistungen eine CE-Kennzeichnung für alle möglich wird oder die Anmelderin Hilfestellung gibt, diese Kennzeichnung zu erlangen. Den Argumenten der Anmelderin folgend, hat das Amt beschlossen, die Beanstandung für die angemeldeten Waren in den Klassen 6 und 20 zurückzuziehen, da sich der Gesamtbegriff „CE4ALL“ nicht auf Waren bezieht, sondern auf eine „CE-Kennzeichnung für alle verweist
Zu 2. Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, werden die Verbraucher verstehen, dass die CE-Kennzeichnung für alle gedacht ist.
Für die Dienstleistungen in der Klasse 38 hat die erneute Prüfung ergeben, dass die Beanstandung fallen gelassen werden kann, da hinsichtlich Telekommunikationsdienstleistungen kein Zusammenhang zu einer CE-Kennzeichnung für alle gegeben ist.
Im Falle der Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 werden die Verbraucher verstehen, dass durch die angebotenen Dienstleistungen das CE-Kennzeichen für alle erlangt werden kann, bzw. dass die Dienstleistungen für alle CE-Kennzeichen gelten. Sei es, dass man in der Klasse 35 Werbung für CE-Kennzeichnungen anbietet, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung oder administrative Hilfestellung für Unternehmen, die CE-gekennzeichnete Produkte anbieten oder anbieten wollen oder Büroarbeiten zu diesen Zwecken. Die Markenanmeldung „CE4ALL“ weist darauf hin, dass hier eine CE-Kennzeichnung für alle erworben werden kann, z. B. indem die Anmelderin die hierfür erforderlichen administrativen Aufgaben zur Erlangung der Kennzeichnung übernimmt.
Im Falle der Dienstleistungen der Klasse 42, können diese, wie z. Bsp. Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen als Ziel die Entwicklung CE-fähiger Produkte haben, bzw. für alle erwünschte Produkte die CE-Kennzeichnung erreichen/möglich machen. Die Markenanmeldung „CE4ALL“ weist auch hier lediglich darauf hin, dass mit Hilfe der angebotenen technologischen Dienste, technischen Dokumentationen, Forschung und Design etc. eine CE-Kennzeichnung für alle ermöglicht wird.
Zum Argument der Originalität, hält das Amt entgegen, dass „darüber hinaus die Tatsache reicht, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben oder ein Wortspiel sein kann oder es als ironisch, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Entgegen der Behauptung der Anmelderin werden die Verbraucher den Zeichenbestandteil „4ALL“ sehr wohl mit der Bedeutung „für alle“ verstehen und so den Rückschluss ziehen, dass es um Dienstleistungen geht, die die CE-Kennzeichnung für alle angestrebten Produkte erreichen können und/oder dass davon alle Unternehmer profitieren können.
Die Bezeichnung „CE4ALL“ kann für sämtliche Anbieter stehen, die es mit ihrem Dienstleistungsangebot ermöglichen, eine CE-Kennzeichnung zu erlangen.
Die klare Bedeutung des Ausdruckes „4ALL“ und auch deren werblichen Charakter haben sich, wie bereits im beiliegenden Schreiben erklärt, in der englischen Sprache etabliert. Siehe dazu z. Bsp. die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 27.01.2104 in der Rechtssache R 992/2013-4, HYBRID4ALL, Randnummern 13 bis 18, oder auch die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 22.01.2014 in der Rechtssache R 740/2013-2, ONE4ALL, Randnummern 17, 25, 26.
Wie in den zitierten Beschlüssen ist auch hier klar, dass die Wortfolge des Zeichens der korrekten Syntax der englischen Sprache entspricht. Das Wort an der ersten Stelle, in diesem Fall „CE“, bestimmt das Wort/die Wörter an zweiter Stellen näher.
Zu 3. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Die von der Anmelderin aufgeführten eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil „CE“ weisen alle graphische Elemente auf. Teilweise wurden damit in Verbindung auch Warenklassen bzw. andere Warenklassen angemeldet: z. Bsp. EUTM 009561473 für die Klassen 18 und 25, EUTM 010357499 für die Klasse 9, bzw. auch 38, welche nun vom Amt akzeptiert wurde. Auch sind die Eintragungen älteren Datums: etwa EUTM 000909333, die von 1998 datiert, EUTM 002651247 und EUTM 000909390 von 2002.
Die Marken mit dem Bestandteil „4ALL“ sind auch entweder älteren Datums, etwa EUTM 000413732 von 1997, oder die ersten Wortbestandteile haben keine erkennbare Bedeutung, wie „BI“ im Falle der EUTM 1145873 oder „SDR“ für EUTM 009192576.
Es gilt hier auch der Hinweis auf verschiedene Marken mit dem Bestandteil „4ALL“ deren Eintragung vom Amt abgelehnt wurde, wie beispielhaft unter 2. gezeigt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016403611 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
DE-35 |
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
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DE-42 |
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:
DE-6 |
Beschläge aus Metall sowie deren Teile für Fenster oder Türen, Fenster- und Türläden.
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DE-20 |
Beschläge aus Kunststoff sowie deren Teile für Fenster oder Türen, Fenster- und Türläden.
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DE-38 |
Telekommunikation; alle vorgenannten Dienstleistungen mit Ausnahme solcher im Automobilbereich. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN