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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 20/10/2020
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Hertin und Partner Rechts- und Patentanwälte PartG mbB Kurfürstendamm 54/55 D-10707 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016405821 |
Ihr Zeichen: |
54/17 |
Marke: |
ActiveOffice Academy |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Eurocres Consulting GmbH Europa-Center Office Tower 17. OG Tauentzienstr. 9-11 D-10789 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06. Juli 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie
von der Kammer in Zurückverweisungsentscheidung vom 19. Mai 2020
R
2682/2019-2, „Active
office konzept/Activeoffice et al.; ausgeführt, verweist die
Wortkombination „ActiveOffice“ in einfacher und sprachkonformer
Art auf den Plan, ein aktives Büro, also ein Büro, in dem eine
gesunde körperliche Entfaltung gefördert wird. Im deutschen
Sprachgebrauch werden vielfach Wortbildungen, die aus englisch- und
deutschsprachigen Wörtern bestehen, herangezogen, vgl. Rdnr. 15 der
o. g. Entscheidung der Kammer. Die Wortkombination verweist auf eine
Akademie (also eine Bildungsstätte), die ein „Active Office“ zum
Gegenstand ihres Bildungsangebots hat.
Der Ausdruck in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Dienstleistungen der Klasse 35 die geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung bzw. Sicherstellung des Geschäftsbetriebs einer solchen Akademie schaffen, wie etwa Geschäftsführung; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Beratung hinsichtlich Personalmanagement; Unternehmensverwaltung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen des Personalwesens. Die Dienstleistungen der Klasse 41 umfassen das typische Angebot einer solchen Akademie, wie insbesondere Schulungen, Weiterbildung, Coaching, Training, Ausbildung und Veröffentlichung von unterschiedlichen Schriften, hier zu dem Themengebiet eines aktiven Büros. In Klasse 42 sind verschiedene Dienstleistungen aus den Bereich der Architektur, des Bauwesens, von Hard- und Softwarekomponenten aufgeführt, um ein solch aktives Büro erstellen und entwickeln zu können, wie die Anmelderin selber in Ihrem Verzeichnis aufführt, wie etwa Entwicklung von gesundheitsfördernden Büro- und Arbeitsplatzkonzepten; Entwicklung von gesundheitsfördernden Büromöbeln; Entwicklung von gesundheitsförderndem Büro- und Arbeitsplatzzubehör; Entwicklung von gesundheitsfördernder Büro- und Arbeitsplatzausstattung; Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Ergonomie, der gesundheitsfördernden Bürokonzepte, der Büroeinrichtung, der Büroausstattung, des Sports, der Arbeitsmittel, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsplatzsicherheit und der Möbel. In Klasse 44 handelt es sich um typische gesundheitstypische bzw. gesundheitlich relevante Leistungen zur Schaffung eines solchen aktiven Büros. Die erforderliche Sicherheit eines solchen Arbeitsplatzes wird durch das Leistungsangebot in Klasse 45 gewährleistet.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY