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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 906 207


Emm! solutions GmbH, Egerlandstraße 60, 71263 Weil der Stadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Pfiz/Gauss Patentanwälte PartmbB, Tübinger Str. 26, 70178 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Electric Mobility Concepts GmbH, Torgauer Str. 12-15, 10829 Berlin, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Weitnauer Rechtsanwälte, Französische Str. 13, 10117 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 07.05.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 906 207 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 413 023 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 12. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 263 354 (Wortmarke „Emm! mobility solutions“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV.



Einleitende Bemerkung


Obwohl sich die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV unterscheiden, hängen sie zusammen. Demzufolge setzt die Widerspruchsabteilung in Widersprüchen, die sich mit Artikel 8 Absatz 1 UMV befassen, falls Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV als einziger Widerspruchsgrund geltend gemacht wurde und keine Zeichen- bzw. Waren-/Dienstleistungsidentität festgestellt werden kann, die Prüfung des Falls gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV fort, da dieser mindestens Ähnlichkeit zwischen Zeichen und Waren/Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr verlangt. Ähnlichkeit erfasst Situationen, in denen sowohl Marken als auch Waren/Dienstleistungen ähnlich sind und Situationen, in denen Marken identisch und Waren/Dienstleistungen ähnlich sind oder umgekehrt.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 14 263 354 (Wortmarke Emm! mobility solutions) der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:


Klasse 12: Elektrofahrzeuge; Motoren für Landfahrzeuge, insbesondere Elektromotoren für Landfahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugräder; Landfahrzeuge mit Hybridantrieb.


Der Widerspruch richtet sich nach Einschränkung der Anmelderin vom 09.08.2017 noch gegen die folgenden Waren:


Klasse 12: Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Elektrofahrzeuge; Elektrisch betriebene Roller; Landfahrzeuge und -beförderungsmittel; Fahrzeugräder; Keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf die Bereitstellung von Waren in Verbindung mit den Bereichen Unterhaltung, die Fernsehbranche und Auszeichnungen.


Die von der Anmelderin getätigte Einschränkung entfaltet aufgrund ihrer Sinnlosigkeit im Hinblick auf die angemeldeten Beförderungsmittel keine markenrechtliche Wirkung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Die angefochtenen Waren Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Elektrofahrzeuge; Elektrisch betriebene Roller; Landfahrzeuge und -beförderungsmittel; Keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf die Bereitstellung von Waren in Verbindung mit den Bereichen Unterhaltung, die Fernsehbranche und Auszeichnungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Elektrofahrzeuge der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf die Bereitstellung von Waren in Verbindung mit den Bereichen Unterhaltung, die Fernsehbranche und Auszeichnungen überschneiden sich mit den Waren Fahrzeugräder der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Fahrzeugräder; Keine der vorstehend genannten Waren in Bezug auf die Bereitstellung von Waren in Verbindung mit den Bereichen Unterhaltung, die Fernsehbranche und Auszeichnungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Fahrzeugräder der Widersprechenden enthalten und somit identisch.


b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Angesichts des Preises von Automobilen und anderen Beförderungsmitteln werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T‑486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T‑63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42). Dies gilt ebenso für die weiteren sicherheitsrelevanten Teile von Fahrzeugen wie Rädern.



c) Die Zeichen


Emm! mobility solutions

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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Element „Emm“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Dies gilt hingegen nicht für das Ausrufezeichens in der älteren Marke, welches als einfaches Satzzeichen ohne Kennzeichnungskraft ist.


Die Elemente „mobility solutions“ der älteren Marke wird vom überwiegenden Teil des relevanten Publikums als Lösungen im Bereich der Mobilität verstanden, da es sich um englische Begriffe handelt, die aus dem Lateinischen stammen und in vielen Sprachen der Union ähnlich vorhanden sind (vgl. Französisch solutions de mobilité oder Spanisch soluciones de mobilidad). Diese Elemente sind ohne jedwede Kennzeichnungskraft für diesen Teil. Für einen anderen Teil sind diese Bestandteile aussagelos und somit voll kennzeichnungskräftig.


Das Element „emmy“ des angefochtenen Zeichens wird unionsweit als weiblicher Vorname verstanden, da es sich um einen weit verbreiteten Vornamen handelt. Dieser gilt als normal kennzeichnungskräftig.


Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur. Dies gilt für den roten Rahmen sowie die gewählte Schriftart als auch den Strich, der vom Buchstaben „e“ ausgehend das ganze Wort unterstreicht; dieser gilt als werbeüblich. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „emm“ überein und unterscheiden sich im Rest, auch wenn dieser teilweise nicht kennzeichnungskräftig ist. Da die Zeichen allein in drei Buchstaben übereinstimmen, gelten die Zeichen als höchstens durchschnittlich ähnlich, und zwar für den Teil für den „mobility solutions“ ohne Kennzeichnungskraft ist. Für den Rest sind die Zeichen kaum ähnlich.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „emm“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang des Buchstabens „-y“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechung gibt. Die weiteren Wortelemente sind für den Großteil der relevanten Verbraucher ohne Kennzeichnungskraft.


Die Zeichen sind daher höchstens durchschnittlich ähnlich, da aus Sicht des Verkehrs, der mobility solutions versteht, die einzig kennzeichnungskräftigen Elemente der Zeichen relativ kurz sind, so dass Unterschiede stärker auffallen. Für den Rest sind die Zeichen sogar kaum ähnlich.


Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Die für einen Teil der relevanten Verbraucher nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteile spielen im begrifflichen Vergleich keine Rolle. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch. Die Zeichen sind bildlich und klanglich höchstens durchschnittlich ähnlich, für einen nicht unrelevanten Teil der Verbraucher sind die Zeichen bildlich wie auch klanglich kaum ähnlich. Begrifflich sind die Zeichen unähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als erhöht, weil es sich entweder um teure Anschaffungen oder sicherheitsrelevante Waren wie Reifen handelt.


Die erhöht aufmerksamen Verbraucher werden die Zeichen sicher voneinander unterscheiden können, insbesondere weil die angefochtene Marke eine klare Bedeutung hat und zudem der Gesamteindruck der Zeichen sich deutlich unterscheidet, selbst wenn berücksichtigt wird, dass den Bestandteilen „mobility solutions“ für einen Großteil des relevanten Publikums die Kennzeichnungskraft fehlt.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:


Unionsmarkenregistrierung Nr. 14 263 362 für die Bildmarke Shape3


Dieses weitere Recht, das von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, ist der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente enthält, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Darüber hinaus umfassen sie dieselben Waren, die auch identisch zu den angefochtenen Waren sind. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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