HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 25/07/2017



LSH RECHTSANWÄLTE

Schlossberg 20

D-75175 Pforzheim

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016418006

Ihr Zeichen:

1526/17

Marke:

Brillant

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH

Erlenstr. 23

D-77815 Bühl

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 14.03.2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.05.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Zeichen besitzt Unterscheidungskraft. Die Marke erfüllt die wesentliche Funktion einer Marke und wird als Herkunftsbezeichnung verstanden. Es besteht ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.


  1. Es besteht kein Freihaltebedürfnis.


  1. Die Bezeichnung „Brillant“ wird nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Waren verwendet.


  1. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.




Entscheidung


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).




Zu Punkt 1


Es ist der Anmelderin dahingehend zu widersprechen, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt und die betriebliche Herkunftsfunktion erfüllt. Der Anmeldung fehlt für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.


Ein Zeichen hat dann Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die relevanten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und aus der Perspektive der Wahrnehmung des von diesen Waren angesprochenen Publikums zu beurteilen (12/01/2006, C-173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 25; 26/04/2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50).


Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen „Brillant“ dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.


Das Zeichen besitzt keine ungewöhnlichen, auffälligen oder überraschenden Elemente, die dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihen können. Es handelt sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache. Es ist grammatikalisch richtig geschrieben und es erfordert keine geistige Anstrengung seitens der Verbraucher, das Wort zu verstehen. Das Zeichen beschreibt wünschenswerte Merkmale der Waren, nämlich, dass es sich um hervorragende Produkte handelt.



Zu Punkt 2


Dem Argument der Anmelderin, dass kein Freihaltebedürfnis besteht, kann das Amt nicht zustimmen. Die Anmelderin gibt an, dass ein Freihaltebedürfnis nur dann vorliegt, wenn eine Marke ausschließlich aus einem Zeichen besteht, die ein Wettbewerber zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft der Waren und Dienstleistungen benötigt. Das Zeichen „Brillant“ gibt jedoch ein wesentliches Merkmal der angemeldeten Waren an und enthält somit eine verkaufsfördernde Botschaft. Das Zeichen dient lediglich dazu positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, die von besonders hoher bzw. hervorstechender Qualität sind. Der Ausdruck „Brillant“ enthält keine weiteren Bestandteile, die es über seine offensichtlich anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglicht, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen.


Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (siehe EuG vom 12.06.2013., T-0598/11, Lean Performance Index, E50). Der Nachweis einer bereits bestehenden beschreibenden Verwendung einer bestimmten Kombination, etwa im Internet, muss das Amt nicht erbringen. Selbst wenn die Bezeichnung „Brillant“ aktuell nicht für die beanspruchten Waren benutzt wird, so erscheint es aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zumindest denkbar, möglich und sinnvoll, dass das Zeichen zukünftig für diese Waren verwendet werden kann. Dies reicht für die Bejahung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus (vgl. analog 04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230).


Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).



Zu Punkt 3


Die Anmelderin widerspricht sich in Ihren Formulierungen, in dem Sie angibt, dass die Bezeichnung „Brillant“ nicht in Zusammenhang mit den vorliegenden Waren verwendet wird.


Nach ständiger Rechtsprechung meint die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, dass das Zeichen dazu dient, die Ware bzw. die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware bzw. Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29/04/2004, verbundene Rechtssachen C-468/01 P bis C-472/01 P, Tabs [3D], EU:C:2004:259, § 32; 21/10/2004, C-64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 42; 08/05/2008, C-304/06 P, Eurohypo, EU:C:2008:261, § 66; 21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 33). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen nur im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (Urteil vom 12/07/2012, C-311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).



Zu Punkt 4


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 39 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 41 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.


Aus den oben genannten Gründen fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der betrieblichen Kennzeichnungsfunktion und somit an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer bezüglich ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden, wird von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 418 006 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Kristin KROLZIK

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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