HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 01/09/2017



VON BÜLOW & TAMADA

Rotbuchenstr. 6

81547 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016423105

Ihr Zeichen:

V05-06-EUM

Marke:

AUTO1000

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelder:

Vladislav Galkin

Carola-Näher-Str. 12

81379 München

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 09/03/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 10/07/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst argumentiert der Anmelder, dass der Ausdruck „AUTO1000“ nicht „beschreibend“ für die angemeldeten Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 ist.


  1. Ferner, argumentiert der Anmelder, dass es sich hierbei um eine aus zwei Elementen verbundene Wortmarke handelt, die allerdings in ihrer Gesamtheit und dem Gesamteindruck zu beurteilen ist. Des Weiteren erklärt der Anmelder, dass es nicht maßgebend ist, ob die einzelnen Bestandteile an sich -isoliert gesehen- in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils angesprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Vielmehr ist entscheidend, ob dies für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt.


  1. Ferner, argumentiert der Anmelder in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Der Anmelder erläutert, dass die Bezeichnung „AUTO1000“ die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt. Er erklärt, dass es sich in keiner Weise dem relevanten Verkehrskreis unmittelbar ergibt, dass ein die 4-stellige Angabe einen technischer Bezug auf den Hubraum von Fahrzeuge hat. „1000“ ist vielmehr ein Indikator für Vielfalt, einen unbestimmten Umfang und einer gewissen Mystik, wie sich z.B. aus „1000 und eine Nacht“ ergibt und auch in Lieder des deutschen Sprachraums Einzug hielt: „1000 mal Du“, „1000 mal berührt“, „1000 mal belogen“.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Die Anmeldung besteht aus der Bezeichnung „AUTO1000“. Der Ausdruck wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibendes Begriff verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest ein Teil der relevanten Verbraucher der Union ohne Weiteres das oben genannte Wort/Zahl lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der relevante Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdrucks erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Behauptung des Begriffes wurde im Schreiben des Amtes vom 09/03/2017 durch Wörterbucheinträge belegt.


Das Amt ist nicht einverstanden mit der Behauptung, dass alle beanstandeten Waren und Dienstleistungen keine direkte Verbindung mit der Marke „AUTO1000“ haben. Der Ausdruck „AUTO1000 in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass bei die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit (Auto)-motoren eng verbunden sind (In Automotoren "cc" bezieht sich auf das Gesamtvolumen der Hubraum in Kubikzentimeter). Demzufolge besteht die Marke aus einem Ausdruck, der offensichtliche und direkte Informationen vermittelt zur Art und Zweck der Waren und Dienstleistungen.


Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Der Anmelder übersieht, dass es für die Anwendung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür
vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die
angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“ ist zunächst einmal
festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis
verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein
relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie
dargelegt um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend verstehen
kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen nach sich ziehen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 423 105, „AUTO1000“ für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Zuzana KAUFMANNOVA





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