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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 06/07/2017
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DR. MÜLLER PATENTANWÄLTE Mühlstr. 9a D-65597 Hünfelden-Dauborn ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016435018 |
Ihr Zeichen: |
M053MK151EU |
Marke: |
FUTTERSHOP.de |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Stefanie Olberts Am Südhang 4 A D-56459 Langenhahn ALEMANIA
Markus Olberts Am Südhang 4 A D-56459 Langenhahn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 14/03/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/03/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine phantasievolle Neuschöpfung, die über keinerlei inhaltliche Bedeutung verfüge
Das Anmeldezeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar
Der Bestandteil „.de“ sei auch kein Hinweis auf eine Webseite, da diese mit www oder https eingeleitet würden
Die grafische Ausgestaltung sei kennzeichnungskräftig und beschreibe keine Charakteristiken der Waren und Dienstleistungen
Das Gesamtzeichen sei somit weder beschreibend noch fehle ihm das Mindestmaß an Unterscheidungskraft
Ferner wird um die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme gebeten
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zum beschreibenden Charakter
Das Amt stimmt mit der Anmelderin überein, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Das
Anmeldezeichen lautet
Hinsichtlich der Bedeutung der Wortbestandteile wird auf die amtliche Mitteilung vom 14/03/2017 verwiesen. Der Gesamtbegriff verweist demnach auf ein Geschäft, in dem Futter verkauft wird und das über eine deutsche Webseite erworben werden kann.
Auch wenn das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass es als Marke schutzfähig ist.
Wie die Anmelderin sicherlich weiß, ist für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.20105, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)
Das Amt kann nicht erkennen, worin im Falle der hier relevanten Anmeldung das Diffuse oder Ungewöhnliche des Begriffes liegen soll. Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen in einer simplen Zusammenfügung zweier deutscher Substantive, „Futter“ und „Shop“, an die die Endung „.de“ hinzugefügt wurde, gebildet gemäß den Regeln der deutschen Grammatik, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Bedeutung haben. Das Schriftbild ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt von „deutscher Online-Shop für Futter“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus und verfügt über keine weiteren unterscheidungskräftige Elemente, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung der Wortelemente abzulenken und einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen.
Darüber hinaus muss eine Marke immer in Zusammenhang mit den unter ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden. Der Verbraucher wird mit der Angabe auf Produkten oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen konfrontiert, und auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob das Zeichen beschreibend ist. Es geht nicht um eine Beurteilung in einem leeren, dunklen Raum, in dem das angesprochene Publikum bar jeglicher Ahnung erraten sollte, worum es geht. (Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2006 – R 957/2005-4 – mobile Wallet, Rn. 27). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den betroffenen Waren und Dienstleistungen um Nahrungsergänzungsmittel für Tiere, Futtermittel für Tiere sowie die Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops.
Das Amt kann nicht erkennen, welche gedanklichen Zwischenschritte der allgemeine Verbraucher anstellen müsste, um den Begriff „Futtershop.de“ mit Tierfutter, Nahrungsergänzungsmittel für Tiere in Verbindung zu bringen. Dass ein Futtershop mit Tierfutter handelt, scheint auf der Hand zu liegen und wird keiner großen gedanklichen Anstrengungen benötigen, das gleiche gilt für Nahrungsergänzungsmittel für Tiere, die auch Futter darstellen können. Ebenso erscheint offensichtlich, dass über einen Online-Shop Verkäufe abgewickelt werden und diese vermittelt werden können, bei „FUTTERSHOP.de“ wären Handelsgeschäfte in Bezug auf Tierfutter zu erwarten.
Entgegen
der Ansicht der Anmelderin scheint der Bezug zwischen dem Zeichen
und
den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht anspielhaft und
vage, sondern direkt und offensichtlich. Das Zeichen bringt nur zum
Ausdruck, dass es sich um einen deutschen Online-Shop für Tierfutter
handelt.
Der Sinngehalt des Zeichens ist nach Ansicht des Amtes eindeutig und offensichtlich. Der Raum, den das Zeichen für mögliche Interpretationen und analytische Prozesse bereithalten sollte, ist hierbei nicht erkennbar.
Auch kann das Amt die Meinung der Anmelderin, dass der Bezug zu einer deutschen Webseite nicht hergestellt werden könnte, da die Angaben www oder http oder https fehlten, nicht teilen
Die Wortfolge „FUTTERSHOP.de“ hat nach Ansicht des Amtes einen eindeutigen Sinngehalt im Sinne von Geschäft für Tierfutter. Der Anhang „.de“ weist nur auf den Ländercode einer Internetadresse hin, in diesem Falle Deutschland, d. h. es handelt sich um ein Geschäft für Tierfutter, dass über eine deutsche Webseite erreichbar ist. Der EuGH hat erst kürzlich in der Rechtssache T-134/15, „SOCIAL.COM“, Urteil vom 28/06/2016, folgendes festgestellt: „The element “.COM” will be immediately recognized as referring to a website. Taken as a whole, the EUTMA will be understood as an overall internet-related concept in relation to society, that is to say an “internet-based social interaction” (paras. 20-24)“. D. h. „Das Element „.COM“ wird sofort als Hinweis auf eine Webseite verstanden werden … (…)“, das Gleiche gilt für das Element „.de“.
Auch wenn es zutrifft, dass nicht unbedingt ein Phantasieüberschuss vorhanden sein muss, um ein Zeichen als markenfähig einzustufen, wäre bei Vorliegen eines Phantasieüberschusses jedenfalls eine Marke gegeben. Die Angabe „FUTTERSHOP.de“ ist in Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen banal und rein informativ.
Fehlende Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).
Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Anmelderin macht in der Mitteilung vom 22/03/2017 geltend, dass das Anmeldezeichen durch die vorhandenen Bild- und graphischen Elemente über das Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge. Es handle sich hierbei um eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke, die keine Merkmale der Waren und Dienstleistungen beschreiben würde. Darüber hinaus sei das Bildzeichen aufwändig stilisiert und ausgestaltet.
Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Das grafische Element stellt innerhalb eines Halbkreises eine naiv gestaltete Landschaft dar, es erscheinen zwei runde Hügel, zwischen denen eine ebenfalls runde Sonne unter- oder aufgeht, sowie vier eher kindlich gestaltete Nadelbäume auf dem rechten Hügel. Über den gesamten Halbkreis, das heißt den beiden Hügeln, geht die Schrift „FUTTERSHOP.de“, wobei der Wortbestandteil „FUTTERSHOP“ in großer Schriftform und Großbuchstaben wiedergegeben ist, der Anhang „.de“ in Kleinbuchstaben.
Diese Gestaltung wirkt sehr einfach und banal, zwei runde, dunkle Hügel, darauf 4 Nadelbäume und eine runde Sonne, die zwischen den Hügeln erscheint. Dies erscheint weder aufwendig noch stilisiert noch verfremdet, sondern eine einfache, naive Landschaftsdarstellung.
Sicherlich beschreibt die Darstellung keine Charakteristiken der Waren oder Dienstleistungen, was vom Amt auch nicht behauptet wurde. Der Darstellung fehlt lediglich die betriebliche Kennzeichnungskraft. Abbildungen von Landschaften sind sehr gängig und werden in der Regel nur als dekorativer Hintergrund gesehen. Darüber hinaus vermitteln Landschaften die Idee der Natur oder Natürlichkeit, vor allem für natürliche Produkte. Das Amt geht davon aus, dass Tierfutter und Nahrungsergänzungsmittel aus natürlichen Produkten wie Gemüse, Fleisch, Getreide oder ähnlichem bestehen, und nicht aus Kunststoffen.
Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung.. Der Sinngehalt der Wortelemente sticht klar ins Auge, die einfachen Formen des Bildzeichens werden lediglich als dekorative Elemente wahrgenommen werden, nicht jedoch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Anmeldezeichens.
Übersendung einer weiteren Mitteilung
Das Amt gibt die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme, wenn weitere Argumente vorliegen oder eine Verkehrsdurchsetzung beantragt wurde. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe erkennbar, die die Übersendung einer zweiten Beanstandung rechtfertigen könnten. Ein Antrag auf Verkehrsdurchsetzung wurde von der Anmelderin nicht gestellt.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe
b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für
die Unionsmarke Nr. 016435018
für
folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 5 Nahrungsergänzungsmittel für Tiere.
Klasse 31 Futtermittel für Tiere.
Klasse 35 Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER