HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 07/07/2017



Frank Reese

c/o Melitta Zentralgesellschaft mbH & Co.KG

Marienstrasse 88

D-32425 Minden

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016461212

Ihr Zeichen:

02329-MK01EM

Marke:

Barista Smart

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Melitta Europa GmbH & Co. KG

Ringstr. 99

D-32427 Minden

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22/03/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV.


Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.


Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 22/05/2017 hierzu Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Wort „Barista“ beschreibt eine Person, die sich dadurch auszeichnet, dass sie besonders gut Kaffee zubereiten kann. Des Weiteren handelt es sich um eine Tätigkeitsbezeichnung. Geschützt werden sollen jedoch u.a. „elektrische Kaffeemaschinen".


  1. Es bestehen ähnliche Voreintragungen in der Datenbank der EUIPO: Nr. 02432938 „Barista", Nr. 007257231 „Barista professional", Nr. 011484979 „Barista" (Rücknahme der Anmeldung erfolgte nur wegen des Widerspruchs aus der Marke Nr.02432938), Nr. 014367254 „Baby Barista", sowie in Klasse 43 und 30 „The Thirsty Barista".


Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibender Charakter


Die verfahrensgegenständlichen Waren lauten:


Klasse 11 Elektrische Kaffeemaschinen; Elektrische Teemaschinen; Elektrische Espressomaschinen.


Das Zeichen Barista Smart ist im Sinne von „Barista, was die italienische Bezeichnung für einen Barkeeper ist, also für jemanden, der Getränke fachgerecht zubereitet und serviert. Im deutschsprachigen Raum ist damit ein Kaffeespezialist und zum Teil sogar -künstler gemeint“ und auf „klug, clever“ für die englischsprachigen Verkehrskreise verständlich. Es handelt sich, um gewöhnliche Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetztes Zeichen. Das angemeldete Zeichen ist demnach nach Auffassung der Prüfungsabteilung ein sprachüblicher geformter Ausdruck.


Es ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist, siehe auch die Beschwerdekammerentscheidung vom 21. März 2007, R 1243/2006- 4 – BIEGSAME WELLE, Rdnrn.15 und 16. Wenn die Verbraucher das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei Barista Smart um eine Beschreibung der Eigenschaften bzw. die Bestimmungsangabe der Waren handeln kann. Die angemeldeten Waren in der Klasse 11 sind elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Teemaschinen und elektrische Espressomaschinen; diese können (smarte) kluge, leistungsstarken Kaffee- Teemaschinen sein, die für trainiertem Personal (Barista) bestimmt sind, das tatsächlich in der Lage ist, jedem Kunden mit jeder Tasse eine echte Kaffe- und Teespezialität zu servieren. Es handelt sich um hochqualitative/smarte Kaffeemaschinen (smarte Kaffeemaschinen können z.B. Kaffee, fernbedienbar über Wifi und App für iPhone (iOS) und Smartphones (Android OS) innerhalb der WLAN-Reichweite, zubereiten, die Kaffeemaschine  wird per App gesteuert) und sie ist für Kaffee-Experten bestimmt. Es ist somit ein hinreichender Bezug zum Zeichen gegeben.


Die Markenprüfung ist kein Ratespiel (siehe in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer vom 9. Juli 2008– R 428/2008-4 – HAUPT, Rz. 18). Vielmehr ist die Situation von der auszugehen ist diejenige, in der die Käufer der Waren diese zusammen mit dem Zeichen sehen. Wird der Käufer das angemeldete Zeichen auf den Waren der Klasse 11 (Elektrische Kaffeemaschinen; Elektrische Teemaschinen; Elektrische Espressomaschinen) angebracht und von englischsprachigen Käufern erstanden, so kann dieses Zeichen als beschreibende Angabe aufgefasst werden.


Das Gericht betont, dass nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7(1)(c) UMV durch die EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Siehe Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32. Siehe dazu ferner beispielsweise die Rechtssache „Nutriskin Protection Complex“, T-415/11, Rn. 27. Es ist unbeachtlich, dass noch niemand die angemeldete Wortverbindung tatsächlich benutzt.


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV beanstandet. Vorliegend ist keine ungewöhnliche Änderung aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen worden Daher bleibt die Anmeldung ausschließlich beschreibend und ist damit nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c) UMV nicht schutzfähig.


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P, HABM/Wrigley, DOUBLEMINT, Slg. I-12447, Rdn. 32, Hervorhebung hinzugefügt).


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret

beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, Rdn. 33, ABl. HABM 2005, 350; EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, Rdn. 29, ABl. HABM 2005, 474).


Nach Auffassung des Amtes ist das Zeichen sprachüblich geformt (siehe oben). Die zuvor getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann. Das Zeichen wird dem Verbraucher im vorliegenden Fall jedenfalls im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren begegnen (siehe oben), und daher aus Sicht der Verbrauchers aus Sinn machen (siehe in diesem Sinne etwa auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 im Fall T-47/07 „BioGeneriX“, Randnummer 30).


Was das Argument betrifft, das Amt hätte Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der GMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49).


Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionstsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.


Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist das angemeldete Zeichen auch nicht als vage, verschwommen oder etwa als ungewöhnlich einzustufen. In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c)

und b) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 461 212 Barista Smart für alle Waren zurückgewiesen.





Julia TESCH

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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