HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 07/07/2017



RAU, SCHNECK & HÜBNER Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB

Königstraße 2

D-90402 Nürnberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016473613

Ihr Zeichen:

M170310EM_M/Et

Marke:

EuroShop

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

J.E. Schum GmbH & Co. KG

Am Stein 2

D-97080 Würzburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 24/03/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/05/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1) Mittlerweise ist es für die Abnehmer selbstverständlich, dass selbst kleinere Einzelhandelsgeschäfte ohne weiteres Waren aus ganz Europa anbieten. Auch eine europaweite Aktivität eines Handelsunternehmens ist durchaus üblich. Schließlich lassen sich Einkäufe in der Eurowährung in jedem beliebigen Einzelhandelsgeschäft in der Eurozone tätigen. Die genannte Bedeutung ist also tatsächlich ohne jede für den Verkehr relevante Bedeutung und wird gerade deswegen vom Verkehr nicht als Sachangabe verstanden.


2) Die genannte Entscheidung der Beschwerdekammer wurde kurz nach Einführung des Euro getroffen, der Anmeldetag der Marke liegt sogar noch vor der Euroeinführung. Seither hat sich die Bedeutung des Wortes „Euro“ von dem geographischen Begriff „Europa“ wegentwickelt und es existiert keine Gleichsetzung von „Euro“ und „Europa“ mehr. Dies gilt auch in Ländern der Gemeinschaft, die den Euro nicht als Landeswährung haben, sodass auch hier der Begriff „Euro“ für die Währung und nicht als geographische Angabe gebräuchlich ist. Der Euro als Zahlungsmittel hat keinen relevanten Informationsgehalt und dient daher nicht als Sachangabe für die angebotenen Dienstleistungen.


3) Die Markenanmeldung weist eine zusätzliche graphische Gestaltung auf. Selbst wenn das Wort „EuroShop“ an sich für die beanspruchten Dienstleistungen nicht schutzfähig wäre, wird die graphische Ausgestaltung der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft verleihen. Die Marke ist nicht in einer üblichen Schriftart gehalten, sondern in einer Schrift, für deren Nutzung ein Lizenzhonorar entrichtet wurde. Diese Schriftart findet sich in keinem Textverarbeitungsprogramm, noch in den üblichen Fonts-Bibliotheken.


Die Markenanmeldung beansprucht Schutz für Einzelhandelsdienstleistungen. Dies bedeutet in erster Linie eine Verwendung als Kennzeichnung eines Ladenlokals. Die Gestaltung der Marke beruht auf einer Vielzahl von konkreten Überlegungen, wie von der Gestalterin des Zeichens bestätigt.


Der Verbraucher ist daran gewöhnt, Zeichen dieser Art als herkunftsweisende Marken zu erkennen, wie eine Sammlung von Fotographien aus der Nürnberger Innenstadt zeigt.

Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27.02.2002, T‑79/00, „LITE“, Randnummer 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03,LIVE RICHLY“, Randnummer 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen und deutschsprachigen Teil der Union.


Die Markenanmeldung umfasst Einzelhandelsdienstleistungen mit Waren aller Art. Die angemeldete Bildmarke „EuroShop“ in Verbindung mit den in Frage stehenden Dienstleistungen ist im Gesamteindruck unter Berücksichtigung der enthaltenen graphischen Elemente beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Die Markenanmeldung weist lediglich darauf hin, dass die hier vertriebenen Produkte aus einem Geschäft in Europa kommen, europaweit angeboten werden, in Euro bezahlt werden können, etc. Es handelt sich dabei nicht um einen Phantasiebegriff, sondern lediglich um den Hinweis, dass die angebotenen Dienstleistungen mit der Eurozone in Verbindung stehen. Die graphischen Markenelemente sind handels- und werbeüblich. Die Bildmarke „EuroShop“ könnte auch für entsprechende Dienstleistungen anderer Anbieter stehen.



Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:


Zu 1) Es ist der Anmelderin insoweit zuzustimmen, als mittlerweile eine europaweite Aktivität eines Handelsunternehmens üblich ist und sich Einkäufe in Euro in jedem beliebigen Einzelhandelsgeschäft in der Eurozone tätigen lassen. Dies spricht jedoch nicht für eine Unterscheidungskraft des Zeichens.


Wie in der amtlichen Beanstandung angegeben, ist „Euro-„ ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig, z. B. Eurasien, eurozentrisch“ sowie die „Währungseinheit der Europäischen Währungsunion“ (http://www.duden.de/suchen/dudenonline/euro ; 05/07/2017).


Der Gesamtbegriff „EuroShop“ weist somit auf ein Handelsgeschäft hin, das mit Europa oder der Eurowährung in Verbindung steht. Dies kann sich zum einen auf Einzelhandelsgeschäfte beziehen, die Waren in oder aus Europa anbieten. Der Begriff „EuroShop“ kann auch auf ein Geschäft oder Handelsunternehmen hinweisen, das überall in Europa Filialen hat. Weiterhin könnte der Begriff „EuroShop“ auf ein Geschäft hinweisen, wo man mit Euro bezahlt bzw. alles eine bestimmte Menge an Euro kostet, z. B. ein Euro, zwei Euro, fünf oder zehn Euro (vgl. http://diezeuros.info/ ; https://euroshop.or.at/ ; http://www.alamy.com/stock-photo-2-euro-shop-mze-hrault-languedoc-roussillon-france-58237170.html ; 06/07/2017 ).


In jedem Fall werden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortbestandteile der Markenanmeldung „EuroShop“ unmittelbar mit einem Laden oder Handelsunternehmen im/für das Gebiet der Europäischen Union sowie der entsprechenden Währung in Verbindung bringen. Es besteht eindeutig ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten Dienstleistungen. Der Wortbestandteil der Marke, „EuroShop“, ist damit im Hinblick auf Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich der Eurozone beschreibend und nicht unterscheidungskräftig.



Zu 2) Es ist richtig, dass die genannte Entscheidung der Beschwerdekammer vom 6. Mai 2002 datiert. Der Begriff „Euro“ wird jedoch auch weiterhin in Verbindung mit dem geographischen Begriff „Europa“ oder „europaweit“ verwendet, z. B. in Begriffen wie „Europol, Euromix, Euronorm, Eurobond, Eurovision, Eurosuper, Eurokonzern, Europalette, eurozentrisch“ (http://www.duden.de/suchen/dudenonline/Euro?page=2 ; 06/07/2017) und ähnlich.


Auch die Entscheidungspraxis des Amtes hat sich diesbezüglich nicht geändert. So wurden in jüngerer Zeit eine ganze Reihe von EUTM-Markenanmeldungen mit dem Bestandteil „Euro-„ aufgrund der Verbindung zu „Europa, europaweit, Euro“ ganz oder teilweise zurückgewiesen, z. B. EUTM Nr. 16104050 Eurofenster; EUTM Nr. 16022261 EUORMALT; EUTM Nr. 15979909 EUROSTAIR; EUTM Nr. 15899289 EUROKURIER; EUTM Nr. 15788251 Eurogem; EUTM Nr. 15499544 EUROWEX; EUTM Nr. 15454556 Eurobike; EUTM Nr. 14898456 EuroShelf; EUTM Nr. 14860481 EUROBRAKE; EUTM Nr. 14526222 Euro-Locks, und viele andere.


Auch die Beschwerdekammern haben die geographische Verbindung in Markenanmeldungen mit dem Wortbildungselement „Euro-„ bestätigt, z. B. in den Entscheidungen R0362/2015-4, 03/09/2015, eurodata (Bildmarke); R1872/2013-4, 15/07/2014 Euroradio (fig.); R0112/2013-2, 11/12/2013, EUROLAIT. Von Seiten der Gerichte gibt es keine jüngere Rechtsprechung zu „Euro“-Marken.


Die Bezeichnung „Euro“ ist auch weiterhin als geographischer Hinweis auf „Europa, europäisch, europaweit“ sowie als Hinweis auf die Eurowährung gebräuchlich. Die Bezeichnung „EuroShop“ kann sich somit sowohl auf die geographische Angabe wie auch auf die Währung beziehen, wie in der amtlichen Beanstandung und oben bereits erläutert.



Zu 3) Gemäß den „Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung, 4. Bildschwelle“ (veröffentlicht auf der Webseite des Amtes), können „Begriffe oder Zeichen, die nicht unterscheidungskräftig, beschreibend oder die Gattung bezeichnend sind, eine Ablehnung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d UMV vermeiden, wenn sie mit anderen Elementen kombiniert werden, die dem Zeichen als Ganzes Unterscheidungskraft verleihen“.


Die grafische Gestaltung der Anmeldemarke im Gesamteindruck



ist nach Auffassung der Prüfungsstelle nicht unterscheidungskräftig. Die Wortelemente sind in werbeüblicher Schrift in Weiß vor einem roten Hintergrund oder auf einem roten Etikett dargestellt. Selbst wenn die Schrift einem Lizenzhonorar unterstehen sollte und/oder von einer Graphik-Designerin entwickelt wurde, so ist sie doch von anderen Standardschriften kaum zu unterscheiden, z. B. die integrierten Microsoft-Schriften „Bradley Hand IT“ oder „Freestyle Script“


EuroShop


EuroShop


Beschreibende oder nicht unterscheidungskräftige Wortelemente in einer gängigen oder Standardschriftart mit oder ohne Schrifteffekte wie „fett“ oder „kursiv“, wie im vorliegenden Fall der Wortbestandteil „EuroShop“, sind nicht eintragungsfähig. Gemäß den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die aus der gemeinsamen Praxis mit einer Reihe von nationalen Markenämtern der Europäischen Union erstellt wurden, ist das bloße Hinzufügen einer Farbe oder einer einfachen geometrischen Form als Rahmen oder Umrandung, sei es zu den Buchstaben selbst oder als Hintergrund, nicht ausreichend, um einer Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.


Die graphische Gestaltung der Markenanmeldung weist im Gesamteindruck keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke erlauben würde, als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft verstanden zu werden, sondern besteht aus handelsüblichen Gestaltungselementen, die in dieser oder ähnlicher Form und Farbe unzählige Male in der Werbung verwendet werden.


Der rote Hintergrund bzw. das rote Rechteck, auf dem die Schrift angebracht ist, ist vollkommen handelsüblich, wie auch aus den eingereichten Fotos zu ersehen ist. Im Gegensatz zu der hier vorliegenden Marke zeigen die auf den Fotos dargestellten Geschäftszeichen jedoch unterscheidungskräftige Wortelemente, genauso wie die aufgezeigten Bildmarken ähnlicher Voreintragungen.


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34).


Das heißt, eine Marke muss es den von den fraglichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, das betreffende Produkt auch ohne analysierende und vergleichende Betrachtungsweise sowie ohne besondere Aufmerksamkeit als Herkunftshinwies auf ein bestimmtes Unternehmen bzw. als Marke zu erkennen. Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig beschreibende und werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.


Die Bildmarke „EuroShop“ in Verbindung mit den betreffenden Dienstleistungen wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im einschlägigen Bereich unmittelbar und ohne weiteres als ein allgemeiner Hinweis auf Einzelhandelsdienstleistungen in der Eurozone verstanden. Die graphische Gestaltung des Zeichens als Ganzes ist werbeüblich und nicht geeignet, der Markenanmeldung die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen und die genannten Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden.



Aus den oben sowie in der amtlichen Beanstandung genannten Gründen wird die Anmeldung für die o. a. Bildmarke „EuroShop“ für alle beanspruchten Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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