Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 918 046


Max Kiene GmbH, Oberhafenstr. 1, 20097 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Hauck Patentanwaltspartnerschaft mbB, Kaiser-Wilhelm-Straße 79-87, 20355 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


X-CEN-TEK GmbH & Co. KG, Westerburger Weg 30, 26203 Wardenburg, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Dr. Hillers, Scheideweg 161, 26127 Oldenburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 20.09.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 918 046 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.


VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 487 803 (Wortmarke „PAX“) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 29. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 233 313 (Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkenanmeldung Nr. 9 233 313 der Widersprechenden.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren:


Klasse 29: Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Hülsenfrüchte, Trockenobst, Trockenfrüchte, Trockengemüse; Kartoffelsnacks; getrocknete Südfrüchte, Rosinen, Korinthen und Hülsenfrüchte; Fruchtsnacks; Nüsse aller Art (verarbeitet); geröstete, getrocknete, gesalzene und gewürzte Nüsse; geröstete Mandeln; geröstete Erdnüsse; Pinienkerne (verarbeitet); Nußsnacks, Nussmischungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 29: Nuss-Snacks; Snacks auf der Basis von Nüssen; Trockenfrüchte-Snacks.


Nuss-Snacks sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Trockenfrüchte-Snacks sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Snacks auf der Basis von Nüssen überschneiden sich mit den Waren Nußsnacks der Widersprechenden und sind somit identisch.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als gering, da es sich um günstige Massenware handelt.



  1. Die Zeichen



PAX



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.


Ein Teil des Verkehrs wird das Wortelement MAX der älteren Marke als „Maximum/maximal“ verstehen. Ein anderer Teil des Verkehrs wird MAX hingegen als männlichen Vornamen verstehen (29/01/2014, R2035/2012-1, New Max, § 26).


Die Widerspruchsabteilung wird zuerst den Widerspruch in Bezug auf den Teil des Publikums prüfen, für den das Wortelement der älteren Marke als männlicher Vorname verstanden wird und somit einen normalen Grad an Kennzeichnungskraft hat.


Zum Zwecke dieses Vergleichs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ähnlichkeiten zwischen Zeichen größer sind, wenn die Übereinstimmungen sich aus kennzeichnungskräftigen Elementen ergeben, beurteilt die Widerspruchsabteilung die Zeichen vor diesem Hintergrund; dies ist das für die Widersprechende günstigste Szenario, da das Element „MAX“ für alle relevanten Waren kennzeichnungskräftig ist.


Die angefochtene Marke „PAX“ wird von einem Teil der relevanten Verbraucher als das lateinische Wort für Frieden verstanden, da es Teil des Grundwortschatzes in vielen Sprachen ist (zum Beispiel im Deutschen). Für einen Teil hat es keine Bedeutung; in jedem Fall ist es unterscheidungskräftig.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Das ältere Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem nicht kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur, nämlich einem banalen Kreis um das Wortelement. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als das Bildelement.


Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf „*AX“ überein und unterscheiden sich in dem Rest, und zwar den unterschiedlichen Anfängen der Zeichen (M gegenüber P), auf die der Verkehr besonderen Augenmerk legen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Zeichen um kurze Zeichen handelt, so dass der Verkehr Unterschiede zwischen ihnen einfach und schnell erfassen kann.


Die Zeichen sind daher bildlich kaum ähnlich.


In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache im Klang der Buchstaben „*AX“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „M“ gegenüber „P“ am mehr beachteten Zeichenanfang der sich gegenüberstehenden Zeichen.


Die Zeichen sind daher klanglich kaum ähnlich.


Begrifflich sind die Zeichen entweder nicht ähnlich, falls nur das ältere Zeichen mit einer Bedeutung verbunden wird, oder unähnlich falls beide Zeichen mit einer Bedeutung verbunden werden.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elementes in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind identisch, die Zeichen sind bildlich und klanglich kaum ähnlich, während sie begrifflich entweder unähnlich oder nicht ähnlich sind. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als gering.


Beide einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen aus drei Buchstaben; bei beiden handelt es sich daher um kurze Marken, so dass der Verkehr Unterschiede zwischen ihnen einfach und schnell erfassen kann und die Tatsache, dass sie sich in einem Buchstaben am mehr beachteten Zeichenanfang unterscheiden, gilt als relevanter, zu berücksichtigender Faktor bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen.


Der sich unterscheidende Buchstabe am Zeichenanfang (M gegenüber P) ist kein klanglich und visuell ähnlicher Buchstabe und diese Abweichung führt trotz der Übereinstimmung in den weiteren Buchstaben der Zeichen dazu, dass keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des geringen Aufmerksamkeitsgrads der relevanten Verbraucher, denn die ältere Marke hat in jedem Fall eine Bedeutung (29/01/2014, R2035/2012-1, New Max, § 26) und die Zeichen unterscheiden sich am stärker beachteten Zeichenanfang; diese Abweichung werden Verbraucher infolge der Kürze der Zeichen auch bei günstiger Massenware wahrnehmen und erinnern und die Zeichen damit sicher voneinander unterscheiden können.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den das Element MAX nicht unterscheidungskräftig ist, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der nicht unterscheidungskräftigen Art dieses Elements als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:


  • Unionsmarkenregistrierung Nr. 99 465 für die Bildmarke

  • Deutsche Markenregistrierung Nr. 675 619 für die Bildmarke


Diese Marken sind der angefochtenen Marke nicht ähnlicher als die bereits verglichene Marke, da sie über dasselbe Wortelement in einem identischen banalen Kreis verfügen. Zudem wurde der Widerspruch bereits für identische Waren zurückgewiesen. Des Weiteren unterscheiden sie sich allein in Details von der bereits verglichenen Marke, wie etwa der Darstellung in roter Farbe. Deswegen kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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