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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 26/07/2017
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GRUENDELPARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Part.mbB Leutragraben 2-4 07743 Jena ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016491821 |
Ihr Zeichen: |
139_2016_WBM2a_MH |
Marke: |
ChromeCars
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelder: |
Kai Nieklauson Im Erlicht 1 07646 Laasdorf DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 26/04/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 26/06/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst erläutert der Anmelder, dass die amtliche Beanstandung der Anmeldemarke unbegründet ist. Er ist der Ansicht, dass die Marke für die angemeldeten beanstandeten Waren nicht „rein beschreibend“ ist und dass die Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweist.
Der Anmelder erklärt weiterhin, dass es sich hierbei um ein Wort handelt (Wortneuschöpfung zusammengesetzt aus zwei Worte: chrome + cars). Er erklärt, dass die grafische Ausgestaltung der Marke dem Zeichen einen herkunftshinweisenden Charakter verleiht.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 20/04/2017 erwähnt, richten sich die beanstandenden Waren sowohl an allgemeine Verbraucher als auch als auch Gewerbetreibende.
Die Anmeldung besteht u.a. aus den Wortelementen „CHROME“ und „CARS“. Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der englischsprachige Verbraucher der Union ohne Weiteres die oben genannten Wortbestandteile lesen und auch deren begriffliche Bedeutung verstehen (dass es sich um verchromte Autos handelt). Es ist davon auszugehen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher sofort den Sinngehalt der Worte erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Die inhaltliche Behauptung der Wortelemente wurde im Schreiben des Amtes vom 26/04/2017 durch Wörterbucheinträge belegt (Online Collins Wörterbuch).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Es
ist anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von „
“
als „verchromte
Autos“
erklärt hat. Es ist unmöglich, englische Ausdrücke wortwörtlich
ins Deutsche zu übersetzen, ohne dass es für deutschsprachige
Verbraucher einen Sinnverlust gibt.
Der
Anmelder übersieht, dass es für die Anwendung
der
Tatbestandsvoraussetzungen
des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend
ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von
Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit
ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die
dafür
vorgesehenen
Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen,
die
angemeldete
Marke sei nicht unmittelbar „rein beschreibend“ ist zunächst
einmal
festzustellen,
dass der Terminus der sog. „rein beschreibenden Angabe“ nicht
expressis
verbis
in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung
kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob
ein
relevanter
Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich –
wie
dargelegt
um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend
verstehen
kann.
Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die
erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen
nach sich ziehen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die beanstandeten Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Im Hinblick auf die grafische Darstellung des Zeichens, nämlich „im Kursiv geschriebene Worte“, wird diese vom Amt entgegen der Ansicht des Anmelders als nicht ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Weder die Schriftart noch die gesamte graphische Darstellung sind derartig auffällig, dass sie vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten.
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird
hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 491 821,
für
die folgenden Waren
zurückgewiesen:
Klasse 12 Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Teile und Zubehör für Fahrzeuge; Kraftfahrzeuge; Fahrräder; Lastwagen; Motorräder; Traktoren; Fahrzeugtüren; Automobile.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA