HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 21/08/2017



Lorenz Seidler Gossel

Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB

Widenmayerstr. 23

80538 München

Deutschland


Anmeldenummer:

016492019

Ihr Zeichen:

00308-17La/si

Marke:

CranioGuide

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Gebrüder Martin GmbH & Co. KG

KLS Martin Platz 1

78532 Tuttlingen

Deutschland


Das Amt beanstandete am 07.04.2017 (bzw. 10.04.2017) die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30.05.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Marke „CranioGuide“ ist unterscheidungskräftig und nicht beschreibend.

  2. Das Markenwort „CranioGuide“ ist in seiner Gesamtheit eine phantasievolle Wortneuschöpfung.

  3. Das Markenwort „CranioGuide“ ist ungewöhnlich, da es mit dem Buchstaben „C“ beginnt, der auf ein lateinisches Wort hindeuten könnte. Wörter toter Sprachen wie Latein sind grundsätzlich schutzfähig.

  4. Die Marke „CranioGuide” lässt Raum für Interpretation. Das Publikum neigt nicht zu analysierender Betrachtungsweise. Der Verbraucher benötigt mehrere Gedankenschritte, um einen inhaltlichen Bezug zwischen der Marke und den Eigenschaften der beanstandeten Waren herstellen zu können.

  5. Die Wortkombination „CranioGuide“ beinhaltet einen inhaltlichen Widerspruch und führt zu Interpretationsbedürftigkeit, so dass ein sprechendes Zeichen vorliegt.

  6. Das Amt hat vergleichbare Marken eingetragen.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Nach eingehender Prüfung der oben genannten Argumente hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten. Die Begründung entnehmen Sie den nachfolgenden Erwägungen:


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind diejenigen Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben; das heißt, Marken, die nicht geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es ist insbesondere die Eignung der Marke zur Ausübung einer Herkunftsfunktion erforderlich. Die Marke muss nämlich die Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft, und nicht nach ihrer Art, Zusammensetzung oder ihren Bestandteilen unterscheidbar machen.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistung(sgrupp)en dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistung(sgrupp)en beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97, „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 24-25).


Dazu ist zu prüfen, ob die angemeldete Bezeichnung in den Augen der beteiligten Verkehrskreise gegenwärtig eine Beschreibung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen darstellt oder ob dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (12.02.2004, C-363/99, „Postkantoor“, EU:C:2004:86, § 86).


Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, „Streamserve“, EU:T:2002:43, § 44; 30.11.2004, T-173/03, „Nurseryroom“, EU:T:2004:347, § 20; und vom 12.01.2005, T-367/02, „SnTem“, EU:T:2005:3, § 21).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteil „Postkantoor“, § 56).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Ebenso ist ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile „Chiemsee“, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“,EU:C:2003:579, § 32).


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (Urteil „Postkantoor“, § 86).


Gemäß Artikel 7(2) UMV finden die Vorschriften des Artikels 7(1) UMV auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen (19.09.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 40).


Die Anmelderin beantragt, die Beanstandung aufzuheben und die angemeldete Marke für die beanstandeten Waren einzutragen. Die Anmeldemarke hat Unterscheidungskraft und ist schutzfähig. Die Anmelderin führt dazu im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Marke „CranioGuide“ um eine Wortneuschöpfung handelt. Dem Begriff in seiner Gesamtheit käme somit auch kein beschreibender Sinngehalt zu, denn die von der Marke hochspezifischen Waren, chirurgische Instrumente und Apparate, haben nichts mit einem „Guide“ zu tun. Das Publikum werde keine analysierende Betrachtungsweise anlegen, sondern das Zeichen so aufnehmen, wie es ihm entgegentritt. Selbst wenn man unterstellen würde, dass das erste Element der angemeldeten Wortmarke ein lateinisches Wort sei bzw. sich von einem lateinischen Wort ableiten ließe, so ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Wörter toter Sprachen, wie z.B. Latein, grundsätzlich für schutzfähig anzusehen sind, vor allem dann, wenn das maßgebliche Publikum sie nicht ohne weiteres kennt.


Die Argumente der Anmelderin, die Marke „CranioGuide“ sei nicht beschreibend und daher unterscheidungskräftig und eintragungsfähig, vermögen das Amt nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Anmelderin fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Die Marke hat nichts Fantasievolles oder Eigenwilliges an sich, das sie für die angesprochenen Verkehrskreise überraschend oder leicht merkfähig machen würde. Ohne besonderen analytischen Aufwand oder langwierige Gedankenschritte erschließt sich bereits beim ersten Erfassen der Anmeldung den angesprochenen engen Verkehrskreisen, dass es sich bei diesen mit der Marke gekennzeichneten Waren um solche handelt, die für eine Rekonstruktion des Schädels bestimmt sind, nämlich als Schnittführung (cutting guide).

Die beanspruchten Waren der Klasse 10 (chirurgische Instrumente und Apparate, insbesondere Schablonen zur anatomischen Rekonstruktion) richten sich sämtlich an ein spezialisiertes Publikum, nämlich an medizinisch geschultes Personal, das Ärzte, medizinisch-technische Assistenten und (im Fall der Klasse 10) medizinisch geschultes Verkaufspersonal umfasst.


Das englische Wort „Cranio“ bedeutet „relating to the cranium” (Deutsch: Schädel). Der Wortbestandteil „Guide“ wird sich den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres im Sinne von „führen“ bzw. „den Weg zeigen“ erschließen. Das angemeldete Zeichen „CranioGuide“ erschöpft sich somit in einer sachbezogenen beschreibenden Angabe derart, dass es im Sinne von etwas, das über oder durch das „Cranium“ (den Schädel) führt oder leitet, verstanden wird.


In der genannten Bedeutung ist „CranioGuide“ ohne weiteres zur Beschreibung der beanspruchten Waren der Klasse 10 geeignet. Hinsichtlich „chirurgische Instrumente und Apparate, insbesondere Schablonen zur anatomischen Rekonstruktionbeschreibt „CranioGuide“ ihre Zweckbestimmung dahingehend, dass sie für eine Rekonstruktion des Schädels bestimmt sind bzw. dafür eingesetzt werden, nämlich als Schnittführung (cutting guide) um genau und präzise im Schädel(knochen) zu operieren und manövrieren, vgl. im Englischen „a surgical guide or cutting guide which would be placed on the cranium to help mark the perimeter or limit of the craniotomy and act as an aid in freehand work during surgery.


Angesichts der klaren Bedeutung erschließt sich der beschreibende Begriffsinhalt unmittelbar und setzt keine Kenntnisse der konkreten (technischen) Details voraus. Der Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Zeichens „CranioGuide“ und den verfahrensgegenständlichen Waren ist ausreichend spezifisch und konkret, um die Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung auszuschließen.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (07.07.2011, T-208/10, „Truewhite“, EU:T:2011:340, und die dort angeführte Rechtsprechung).


Die Schreibweise der Wortelemente erschöpft sich in einer üblichen Schrift. Die Gestaltung hebt sich nicht von den werbeüblichen Gestaltungen ab. Die angemeldete Bezeichnung mag vielleicht eine Neuschöpfung sein, dennoch vermitteln die Bestandteile in ihrer konkret beanspruchten Kombination eine eindeutige und unzweifelhaft klare Angabe der Art, Beschaffenheit, des Gegenstand und der Bestimmung im Hinblick auf die durch die beanspruchten Waren angesprochenen Konsumentenkreise (Fachkreise). Auch lexikalisch nicht nachweisbare und im Verkehr noch nicht verwendete Wortneubildungen sind von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihr Sinngehalt im Hinblick auf die betreffenden Waren eindeutig beschreibend ist.


Die Zusammenschreibung der beiden Wörter und die Großschreibung der Anfangsbuchstaben sind schlichte Gestaltungselemente und vermögen der Anmeldung ebenso wenig Eigentümlichkeit zu verleihen (08.09.2005, T-178/03, „DigiFilm“, EU:T:2005:303). Der angemeldeten Marke fehlt insoweit das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.


Das Amt ist entgegen der Auffassung der Anmelderin der Ansicht, dass „CranioGuide“ keine sprechende Marke ist. Eine Marke wird dann als sprechende Marke bezeichnet, wenn sie auf eine indirekte Weise Bezug nimmt auf Eigenschaften der Produkte oder Dienstleistungen oder durch einen geistigen Assoziationsprozess, der eine besondere Leistung auf Seiten der Verbraucher erfordert. Es ist nämlich ausreichend, dass das Zeichen in zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 39), was hinsichtlich des leicht verständlichen Sinngehalts des Ausdrucks und auch im Hinblick auf den Fachbegriff „cutting guide“ in der Craniotomy in diesem Fall eindeutig ist.


Insoweit sich die Waren an ein Fachpublikum im Bereich der Medizin richten, ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung „CranioGuide“ von den angesprochenen Verkehrskreisen innerhalb der gesamten Europäischen Union verstanden wird – nicht nur in jenen Teilen, in denen Englisch Amtssprache ist. Da Englisch und Latein im wissenschaftlich-medizinischen Bereich als technische Fachsprachen verbreitet sind, kann davon ausgegangen werden, dass Fachverbraucher der gesamten EU das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit als eine bloße Kombination von Bestandteilen wahrnehmen werden, die zusammen eine logische Sachaussage bilden. Der Gesamteindruck weicht nicht hinreichend von dem Eindruck ab, der durch die Zusammenfügung der Wortbestandteile entsteht. Die Anmeldemarke enthält darüber hinaus keine weiteren Elemente, die es den Verbrauchern erlauben würden, sie als etwas anderes zu sehen als einen unmittelbar verständlichen Sachausdruck.


In Anbetracht der oben aufgeführten Begründung liegt hinsichtlich des Ausdrucks „CranioGuide“ für die verfahrensgegenständlichen Waren das Eintragungshindernis nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV vor. Das Amt hat insoweit hinreichend einen beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke zu den betreffenden Waren hergestellt. Es ergibt sich keine andere Beurteilung.


Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben einen je eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab noch schließen sie einander aus. Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.


Da der Ausdruck „CranioGuide“ zur Merkmalsbeschreibung geeignet ist, fehlt der Bezeichnung zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft, so dass diese auch gemäß Artikel 7 (1) (b) UMV von der Eintragung ausgeschlossen ist (12.02.2004, C-265/00, „Biomild“, EU:C:2004:87). In einer Angabe, die der Verbraucher als rein sachbezogene Information versteht, erkennt er eben keinen Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung. Die Zusammenschreibung der beiden Wörter und die Großschreibung der Anfangsbuchstaben sind schlichte Gestaltungselemente und vermögen der Anmeldung ebenso wenig Eigentümlichkeit zu verleihen (08.09.2005, T-178/03, „DigiFilm“, EU:T:2005:303). Der angemeldeten Marke fehlt insoweit das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft


Die Anmelderin verweist auf eine Reihe vorheriger Eintragungen mit den Bestandteilen „Cranio“ und „Guide“ durch das Amt sowie auf nationaler Ebene.


Der Verweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen ändert an diesem Befund nichts. Die von der Anmelderin zitierten Eintragungen, Gerichtsurteile sowie Beschwerdekammerentscheidung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und rechtfertigen keine andere Entscheidung (Urteil „Streamserve“, § 66; 12.02.2009, C-39/08, „Volkshandy“, EU:C:2009:91, § 13).


Ob die eine oder andere (Unions)Marke die Worte „Cranio“ oder „Guide“ zeigt, ist unmaßgeblich. Jedenfalls ist festzuhalten, dass keine dieser Marken die anmeldungsgemäße Darstellung zeigt. Aus ihnen ergibt sich auch keine irgendwie geartete Praxis der Prüfungsabteilung, solche Arten von Marken einzutragen. Zu einer weitergehenden Erörterung der Voreintragungen besteht kein Anlass.


Es bedarf dabei keiner Analyse, ob die von der Anmelderin zitierten Fälle, wie u.a. die Deutsche Marken „Cranio“ und „Cranio Cap“ und Europäische Marken „CATH-GUIDE“, „X-GUIDE“, „S-Guide“, „NITE-GUIDE“ und einfach „GUIDE“ u.a. für Handschuhe) mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar sind und ob diese Fälle korrekt entschieden wurden oder nicht. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwähnt, dass Bedenken hinsichtlich der Unterscheidungskraft einiger der zitierten Eintragungen bestehen.


Eine Gleichbehandlung kann die Anmelderin nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.


Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss vollständig und sorgfältig sein (06.05.2003, C-104/01, „Libertel“, EU:C:2003:244, § 59) und kann sich nicht in der bloßen Wiederholung angeblich vergleichbarer Entscheidungen erschöpfen. Da dem Amt kein Ermessen zusteht, eine Markenanmeldung abzulehnen oder auch zuzulassen, fordert es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in jedem Fall, die gebotene Entscheidung zu treffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür festgestellt wurden, gleich ob in früheren Verfahren anders entschieden worden sein sollte (Urteil „Streamserve“, § 67).


Der Begriffsgehalt des Zeichens „CranioGuide“ erschließt sich auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen und professionellen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV steht bereits ein nur in einem Teil der Europäischen Union, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Vereinigtes Königreich, Irland und Malta), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.


Aus den oben erwähnten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.



Peter SCHYDLOWSKI




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