HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 08/08/2017



AMANN RECHTSANWÄLTE

Weinbergstrasse 59

D-64285 Darmstadt

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016513806

Ihr Zeichen:

146/17

Marke:

welovemelodies

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Bernhard Wittgruber

Fladnitz 77

A-8163 Fladnitz/ Teichalm

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 06/04/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 02/06/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass nahezu alle Ausdrücke, die irgendwie thematische Bezüge zu Medienprodukten/Musikprodukten aufweisen könnten, als schutzunfähig für das Kennzeichen „welovemelodies“ anzusehen sind. Ein mittelbarer Sachbezug, der sich erst bei analysierender Betrachtung und unter Zugrundelegung weiterer Gedankenschritte

erschließt, ist nicht ausreichend für eine Ablehnung. Es wird nicht im Detail begründet, warum die jeweils begehrte Ware und Dienstleistung konkret abgelehnt wird.


2. Jede noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.


3. Für das Kennzeichen „welovemelodies“ ergibt sich keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts der relevanten Waren und Dienstleistungen. Entweder sie stehen in keinem glatt beschreibenden Zusammenhang oder das Kennzeichen enthält einen entsprechenden Interpretationsspielraum für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen.


4. Es wird auf ähnliche Eintragungen hingewiesen, die als Unionsmarken akzeptiert wurden.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen aufzuheben:


Klasse 9 Bild-, Tonempfangsgeräte; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; CD-Hüllen; Musikkopfhörer; Interaktive Computerspielprogramme; Interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Software; Datenverarbeitungs-Software.


Klasse 41 Montage [Bearbeitung] von Tonaufnahmen; Durchführung von Tonaufnahmen in Aufnahmestudios; Verlagsdienstleistungen; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Verlagsdienstleistungen [einschließlich elektronisches Publizieren]; Verlags- und Berichtswesen; Organisation von Seminaren; Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Fotografieren; Fotografieren; Betrieb von Aufnahmestudios für die Produktion von Tonaufnahmen; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Online-Ticketbuchungsdienste für Unterhaltungszwecke; Reservierung von Tickets für kulturelle Veranstaltungen; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Party-Planung; Dienstleistungen eines Zeremonienmeisters für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Verfassen und Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Redaktionelle Bearbeitung von geschriebenen Texten; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien; Veranstaltung von kulturellen Ausstellungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Betrieb von Videoaufnahmestudios; Betrieb eines Ton- und Videoaufnahmestudios; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Layoutgestaltung, ausgenommen für Werbezwecke; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Editieren oder Aufzeichnen von Ton und Bild; Produktion von DVD- und Videofilmen.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten, nämlich für


Klasse 9 Tonaufnahmen; Vinylschallplatten; CD; CD-ROMs; Compact Disks; Musiktonträger; Tonträger; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt im Internet über MP3-Sites; Bespielte Medien.



Klasse 41 Produktion von Tonaufnahmen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen Organisation von Konzerten; Unterhaltung durch Konzerte; Musikproduktion; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Dienstleistungen eines Disc-Jockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Veranstaltung von Showveranstaltungen; Bereitstellen von digitalen Musikaufzeichnungen über MP3-Internet-Websites [nicht herunterladbar]; Multimedia-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Bereitstellen von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Unterhaltungsdienstleistungen; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Dienstleistungen eines Musikverlages; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Veröffentlichung von Musikstücken; Produktion von Talentshows.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Werbeschlagwort, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Dies ist nach Auffassung der Prüfungsstelle hier nicht der Fall. Die angemeldete Wortfolge „welovemelodies“ ist im Gesamteindruck nicht unterscheidungskräftig. Der Slogan „welovemelodies“ weist lediglich darauf hin, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von einem Anbieter stammen, der Melodien, Lieder und Musik liebt und dies auch in seinen Waren und Diensten an den Kunden weitergibt, z. B. mit besonders schönen und gut bearbeiteten Musikaufnahmen oder Unterhaltungsdiensten.


Ein Anbieter, der so auf sich selbst hinweist, macht die Herstellung von Waren(Dienstleistungen) in entsprechend hoher Produktqualität zum Schwerpunkt seiner Produktionsweise und bringt seine besondere Verbundenheit mit den Waren(Dienstleistungen), seine „Liebe“ zum von ihm hergestellten Produkt zum Ausdruck.“ (vgl. Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 30/03/2015, R2875/2014-4 „ILOVE“, § 22).


Die Wortfolge „welovemelodies“ wird als allgemeiner Werbeslogan verstanden für Waren und Dienste, in denen sich die Liebe zu schönen Melodien und Musik wiederspiegelt. Der Hinweis „welovemelodies“ wird von den relevanten Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden, sondern als ein werbeüblicher Hinweis, dass hier Musik und schöne Melodien von Leuten angeboten werden, die diese lieben und die Freude an Liedern und Melodien an die angesprochenen Verkehrskreise weitergeben.



Zu den Argumenten der Anmelderin wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:


Zu 1. Die beanspruchte Wortfolge „welovemelodies“ weist in sprachüblichen englischen Begriffen darauf hin, dass die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von einer Gruppe von Menschen angeboten werden, die melodische Tonfolgen, Lieder, Musik und Melodien lieben. Dabei kann es sich um Opernmelodien, Volkslieder, Schlagermelodien, Tanzmelodien, Choräle oder viele andere musikalische Klangfolgen handeln, die Zuhörern in vielerlei Weise Freude bereiten können.


Der allgemeine Hinweis auf „Liebe“ zum Produkt oder zur Dienstleistung hat keine betriebliche Unterscheidungskraft (02/06/2010, R0145/2010-1, „LOVE“, § 27). Kunden, die Melodien lieben, werden unmittelbar von der Markenanmeldung „welovemelodies“ angesprochen. Dem Käufer wird nahegelegt, er solle die Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin bevorzugen, da diese ihre Liebe und Verbundenheit zu den angebotenen Waren und Diensten in besonderer Weise herausstellt.


Der Slogan „welovemelodies“ teilt den angesprochenen Verbrauchern mit, dass der Anbieter Melodien, Lieder und musikalische Klangfolgen in besonderer Weise liebt. Was man liebt, da kennt man sich aus, da legt man sein Herzblut rein, da legt man Wert auf eine gute Qualität und das kommt den angesprochenen Verbraucherkreisen zugute. Dies bedeutet, dass der Gesamtbegriff „welovemelodies“ Waren oder Dienste, die Melodien und Musik beinhalten oder zum Gegenstand haben können werbemäßig belobigt, jedoch keinerlei betriebliche Unterscheidungskraft aufweist.


Im Hinblick auf die relevanten Waren der Klasse 9 Tonaufnahmen; Vinylschallplatten; CD; CD-ROMs; Compact Disks; Musiktonträger; Tonträger; bespielte Medien, die insgesamt bespielte Medien und Tonträger umfassen, weist der Slogan „welovemelodies“ lediglich darauf hin, dass diese Tonträger Melodien enthalten, die der Anbieter liebt und mit Liebe und Engagement zusammengestellt hat. Im Hinblick auf die weiteren Waren der Klasse 9 Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt im Internet über MP3-Sites teilt der Slogan „welovemelodies“ den angesprochenen Verbrauchern allgemein mit, dass hier Musik heruntergeladen werden kann, die von Liebhabern für Liebhaber zusammengestellt und bereitgestellt wird. Dabei kann sich die Angabe „welovemelodies“ auf eine ganze Reihe von Anbietern beziehen.


Bei den in Frage stehenden Dienstleistungen der Klasse 41 Produktion von Tonaufnahmen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen Organisation von Konzerten; Unterhaltung durch Konzerte; Musikproduktion; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Dienstleistungen eines Disc-Jockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Veranstaltung von Showveranstaltungen; Bereitstellen von digitalen Musikaufzeichnungen über MP3-Internet-Websites [nicht herunterladbar]; Multimedia-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Bereitstellen von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Unterhaltungsdienstleistungen; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Dienstleistungen eines Musikverlages; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Veröffentlichung von Musikstücken; Produktion von Talentshows handelt es sich um die Produktion, Darbietung, Veröffentlichung, Organisation, Veranstaltung, Bereitstellung und/oder Veröffentlichung musikalischer Unterhaltung und Melodien sowie damit verbundene Beratung und musikalische Talentshows. Der Slogan „welovemelodies“ in Verbindung mit diesen Dienstleistungen teilt den angesprochenen Verbrauchern mit, dass hier musikalische Dienstleistungen angeboten werden von Leuten, die Melodien, Lieder und Musik lieben.


Zwischen der Markenanmeldung „welovemelodies“ und den vorgenannten Waren und Dienstleistungen besteht ein sachlicher Zusammenhang. Dem Publikum wird sich ohne weiteres erschließen, dass hier Melodien und Musikstücke angeboten werden, die mit Freude zusammengestellt und bearbeitet wurden und daher von besonderer Güte und Qualität sind.


Im Hinblick auf die weiteren beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird den Ausführungen der Anmelderin Rechnung getragen und die erhobenen Eintragungshindernisse diesbezüglich fallen gelassen.


Zu 2. Das Amt stimmt der Anmelderin insofern zu, als ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft genügt, um absolute Eintragungshindernisse zu überwinden. Dies setzt jedoch voraus, dass ein Zeichen zumindest ein wenn auch geringes Maß an Unterscheidungskraft aufzeigt. Im vorliegenden Fall kommt das Amt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Markenanmeldung „welovemelodies“ keinerlei markenrechtliche Unterscheidungskraft zukommt.


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (03.07.2003, T‑122/01, BEST BUY, EU:T:2003:183, § 21).


Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7(1)(b) UMV bedeutet, dass die angemeldete Marke geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (29/04/2004, C-456/01 P & C-457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 34). Ein Zeichen muss somit Bestandteile haben, die es über die offenkundig werbende Bedeutung hinaus den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen, sich die Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftiges Merkmal für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen einzuprägen.


Dies ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Wortkombination „welovemelodies“ vermittelt lediglich eine abstrakte Werbeaussage, nämlich dass die vorgenannten Waren und Dienste von einer Gruppe von Personen zusammengestellt und dargeboten werden, die Melodien und Musik lieben und daher musikalische Darbietungen in besonderer Qualität anbieten. Die Angabe „welovemelodies“ könnte für musikalische Darbietungen vieler Anbieter stehen. Kann eine Bezeichnung jedoch für das Angebot mehrerer Unternehmen stehen, ist diese nicht geeignet, die Waren oder Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden.



Zu 3. Der Slogan „welovemelodies“ wurde nicht gemäß Artikel 7(1)(c) UMV als beschreibende Angabe beanstandet, sondern aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV. Die Angabe „welovemelodies“ weist in werbemäßiger Form lediglich darauf hin, dass die Inhalte der relevanten Waren und Dienstleistungen von einem Anbieter stammen, bei denen musikalische Melodien, Lieder und Musik von Liebhabern angeboten werden, die eine besondere Liebe und Verbundenheit zu den Waren und Diensten haben und diese an das Publikum weitergeben.


Die Bezeichnung „welovemelodies“ setzt sich aus sprachüblichen englischen Begriffen zusammen, die von sämtlichen Verbrauchern ohne weiteres Nachdenken und ohne längeres Analysieren als belobigender Hinweis auf eine besondere Qualität und Zusammenstellung der musikalischen Inhalte hinweist, die Kunden einladen soll, das musikalische Angebot der Anmelderin in Anspruch zu nehmen.


Zu 4. Die Anmelderin führt an, dass vergleichbare Marken mit dem Bestandteil „We love“ für einschlägige Waren oder Dienstleistungen registriert wurden. Die genannten Marken sind jedoch weder identisch noch umfassen sie identische Waren oder Dienstleistungen. Dass eine Marke mit dem Bestandteil „We love“ in Verbindung mit anderen Markenelementen in der entsprechenden Klasse zur Eintragung gelangt ist bedeutet nicht, dass im Gegenzug sämtliche Marken mit diesem Bestandteil zur Eintragung gelangen. Das Amt muss in jedem Fall eine eigenständige Prüfung zur Eintragbarkeit einer Markenanmeldung vornehmen.


Weiterhin ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Beurteilung der Anmeldemarke im Einklang mit der Prüfungspraxis des EUIPO steht, festzustellen zum Beispiel anhand der Zurückweisung oder teilweisen Zurückweisung der folgenden Unionsmarken


EUTMR 15323165 FOR THE LOVE OF THE GAME

EUTMR 15336225 ILOVEDIY

EUTMR 15379795 WE LOVE CHAMPAGNE

EUTMR 15537401 FOR EVERYTHING YOU REALLY LOVE

EUTMR 15556921 I LOVE PAELLA

EUTMR 15609241 FOR MUSIC LOVERS

EUTMR 15609274 for & by Music Lovers

EUTMR 15680581 We love VEGETABLES

EUTMR 15740681 girls love pearls

EUTMR 16017221 We love Brez’n

EUTMR 16076051 I LOVE SUSHI

EUTMR 16566465 I LOVE MY HOME

IR W01127555 WE LOVE PETS

IR W01256287 WE LOVE PETS

IR W01252359 we love popcorn


Zusammenfassend ist festzustellen, dass das vorliegende Zeichen im Gesamtbegriff von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als verkaufsfördernde belobigende Angabe wahrgenommen wird und nicht als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens. Das Zeichen vermag daher nicht, die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber in der gleichen Branche zu unterscheiden.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 9 Tonaufnahmen; Vinylschallplatten; CD; CD-ROMs; Compact Disks; Musiktonträger; Tonträger; Herunterladbare digitale Musik; Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt im Internet über MP3-Sites; Bespielte Medien.


Klasse 41 Produktion von Tonaufnahmen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Audio-, Video- und Multimediaproduktionen Organisation von Konzerten; Unterhaltung durch Konzerte; Musikproduktion; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Live-Darbietungen zur Unterhaltung; Dienstleistungen eines Disc-Jockeys für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Veranstaltung von Showveranstaltungen; Bereitstellen von digitalen Musikaufzeichnungen über MP3-Internet-Websites [nicht herunterladbar]; Multimedia-Veröffentlichungen; Veröffentlichung von Multimedia-Materialien online; Bereitstellen von Multimedia-Unterhaltungsdienstleistungen über eine Website; Unterhaltungsdienstleistungen; Online-Unterhaltungsdienstleistungen; Unterhaltungsdienstleistungen durch Künstler; Dienstleistungen eines Musikverlegers; Dienstleistungen eines Musikverlages; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Veröffentlichung von Musikstücken; Produktion von Talentshows.


Die Markenanmeldung wird für die übrigen Waren/Dienstleistungen angenommen, nämlich für


Klasse 9 Bild-, Tonempfangsgeräte; Software zur Verbesserung der audiovisuellen Möglichkeiten von Multimedia-Anwendungen, nämlich zur Einbindung von Text, Ton, Grafiken, unbewegten und bewegten Bildern; CD-Hüllen; Musikkopfhörer; Interaktive Computerspielprogramme; Interaktive Multimedia-Computerspielprogramme; Elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Software; Datenverarbeitungs-Software.


Klasse 25 T-Shirts; Bedruckte T-Shirts; Mützen; Kappenschirme; Oberbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Jacken; Jacken, Mäntel, Hosen und Westen für Damen und Herren; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hemden; Textilgürtel [Bekleidungsstücke]; Tücher [Bekleidungsstücke]; Tücher [Schals]; Schals; Hosen; Trainingtops; Trainingshosen; Sportjacken; Unterbekleidungsstücke; Schiebermützen; Baseballcaps; Schweißbänder [Bekleidung]; Schweißbänder, Kopfbänder; Stirnbänder; Sportmützen.


Klasse 41 Montage [Bearbeitung] von Tonaufnahmen; Durchführung von Tonaufnahmen in Aufnahmestudios; Verlagsdienstleistungen; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Verlagsdienstleistungen [einschließlich elektronisches Publizieren]; Verlags- und Berichtswesen; Organisation von Seminaren; Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

Fotografieren; Fotografieren; Designerschulung; Betrieb von Aufnahmestudios für die Produktion von Tonaufnahmen; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Online-Ticketbuchungsdienste für Unterhaltungszwecke; Reservierung von Tickets für kulturelle Veranstaltungen; Organisation von Ticketreservierungen für Shows und andere Unterhaltungsveranstaltungen; Party-Planung; Dienstleistungen eines Zeremonienmeisters für Partys und Veranstaltungen zu besonderen Anlässen; Elektronische Veröffentlichung von Texten; Verfassen und Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Redaktionelle Bearbeitung von geschriebenen Texten; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien; Veranstaltung von kulturellen Ausstellungen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Ausbildungskursen für strategisches Planen in Bezug auf Werbung, Verkaufsförderung, Marketing und Unternehmen; Desktop-Publishing; Betrieb von Videoaufnahmestudios; Betrieb eines Ton- und Videoaufnahmestudios; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Layoutgestaltung, ausgenommen für Werbezwecke; Betrieb eines Musikaufnahmestudios; Betrieb von Ton-, Film-, Video- und Fernsehstudios; Editieren oder Aufzeichnen von Ton und Bild; Editieren von Drucksachen mit Bildern, ausgenommen für Werbezwecke; Fotografie-Dienstleistungen; Produktion von DVD- und Videofilmen; Synchronisation.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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