HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 23/10/2017



PRINZ & PARTNER mbB Patent- und Rechtsanwälte

Rundfunkplatz 2

D-80335 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016521701

Ihr Zeichen:

PaEuVe

Marke:

Paneuropäischer Versand

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Werner Schobert

Marktstraße 25

D-87527 Sonthofen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 05/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 31/07/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Anmeldezeichen sei nicht für alle der beanstandeten Dienstleistungen beschreibend und mangle nicht der Unterscheidungskraft, im konkreten in Bezug auf die Dienstleistungen Werbung, Versicherungswesen, Veranstaltung von Reisen und Überprüfung von Standards und Praktiken zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften.

  2. Ähnliche Zeichen wurden für ähnliche Waren und Dienstleistungen vom Amt zur Eintragung zugelassen


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 39 Veranstaltung von Reisen


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.




1. Zum beschreibenden Charakter


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Das Anmeldezeichen lautet „Paneuropäischer Versand“


Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Wortbestandteile und des Gesamtbegriffes wird auf die amtliche Mitteilung vom 05/05/2017 verwiesen.


Das Zeichen „Paneuropäischer Versand“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen innerhalb der gesamten Europäischen Union verschickt werden bzw. mit dieser Versendung in Verbindung stehen.


Dies wurde von der Anmelderin auch nicht bestritten.


Der Ansicht der Anmelderin, dass das Anmeldezeichen nicht für alle der angemeldeten Dienstleistungen beschreibend sei und der erforderlichen Unterscheidungskraft mangle, wurde zum Teil Rechnung getragen und die Beanstandung teilweise fallen gelassen.


Für die Dienstleistungen der Werbung, des Versicherungswesens sowie der Überprüfung von Standards und Praktiken zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften wird diese jedoch aufrechterhalten


Bei Werbung und Versicherungswesen handelt es sich um weite Begriffe, die verschiedene Arten und Formen der Werbung und Versicherung beinhalten können.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“.


Die angebotenen Werbedienstleistungen können sich auf Messen beziehen, auf denen europäische Transportfirmen ihre Dienstleistungen zur Schau stellen, bei Versicherungen kann es sich um solche handeln, die innerhalb Europa versendete Waren versichern, die weiterhin genannten Dienstleistungen „Überprüfung von Standards und Praktiken zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ können den gesamteuropäischen Versand zum Thema haben und die Standards und Praktiken auf diesem Gebiet überprüfen.


So steht z. B. folgendes in den Prüfungsrichtlinien des Amtes: „Es ist möglich, Waren und Dienstleistungen als so genannte Hilfswaren und Nebendienstleistungen in dem Sinne in der Anmeldung anzugeben, dass sie zusammen mit den Hauptwaren und -dienstleistungen benutzt werden oder diese unterstützen. Typischerweise deckt dies Papiere und Anleitungen für die Waren ab, zu denen sie gehören oder die ihnen beigepackt sind, sowie auch etwa Werbung oder Reparaturen. In diesen Fällen werden die Hilfswaren und Nebendienstleistungen definitionsgemäß zusammen mit den Hauptwaren- und -dienstleistungen benutzt und verkauft (z. B. Fahrzeuge und Bedienungsanleitungen). Daraus folgt, dass sich die beschreibende Wirkung für die Hauptwaren und -dienstleistungen einer Unionsmarke aufgrund des engen Verhältnisses zueinander auch auf die Hilfswaren und Nebendienstleistungen erstreckt“, siehe Prüfungsrichtlinien des Amtes, Abschnitt 4, Absolute Eintragungshindernisse, Allgemeine Grundsätze, Umfang der Beanstandungen in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen.


Der Bezug zu den vorgenannten Dienstleistungen ist somit nach Ansicht des Amtes direkt und offensichtlich.



  1. Zur mangelnden Unterscheidungskraft


Wie schon in der vorgenannten Mitteilung vom 05/05/17 zum Ausdruck gebracht, besteht das Anmeldezeichen aus der Zusammenfügung eines Adjektivs -„paneuropäischer“- mit einem Substantiv - „Versand“-, was den Regeln der deutschen Grammatik entspricht. Das Zeichen hat einen klaren, offensichtlichen Sinngehalt und würde sofort in Sinne von „gesamteuropäischer Versand“ verstanden und wahrgenommen werden. Es verfügt über keine ungewöhnlichen, herausstechenden Elemente, die ihm die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könnten.


Die betroffenen Verkehrskreise werden den Ausdruck „paneuropäischer Versand“ mit

Interesse lesen, jedoch weiter nach der Marke oder einem betrieblichen Herkunftshinweis der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen suchen.


Der Ausdruck „paneuropäischer Versand“ enthält somit keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28).

Demzufolge



  1. Zu den Voreintragungen


Zum Argument des Anmelders, das EUIPO habe ähnliche Zeichen eingetragen, ist

darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten, auch wenn frühere Marken eventuell falsch eingetragen wurden. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C- 173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49).


Auch entwickelt sich die Entscheidungspraxis des Amtes von Jahr zu Jahr und unterläuft Änderungen, die durch beispielsweise Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes oder Änderungen in der Rechtsprechung eingeführt oder auferlegt werden.


Die von der Anmelderin zitierte Marke 001574714 EUROSHIPMENT wurde im Jahr 2000 angemeldet. In den letzten 17 Jahren ist die Eintragungspraxis des Amtes jedoch weite, und in diesem Falle unterschiedliche, Wege gegangen.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016521701  Paneuropäischer Versand für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-,

optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum

Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware.


Klasse 16 Papier, Pappe (Karton); Loses Papier; Offsetpapier; Papier für industrielle Zwecke; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Briefbögen auch als Fertigprodukte; Computerpapier; Druckpapier; Farbige Kartonagen; Flugblätter; Fotokopierpapier; Holzpapier; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Kopierpapier [Schreibwaren]; Laserdruckerpapier; Liniertes Papier [Fertigerzeugnis]; Papierblätter [Papeteriewaren]; Papierblätter für Notizen; Recyclingpapier; Schilder aus Papier und Pappe; Umweltpapier; Verpackungstüten aus Papier; Wellpapier; Wellpappe; Etikettenpapier; Etiketten aus Papier oder Pappe; Gedruckte Etiketten aus Papier; Papierblöcke; Bürogeräte; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsausrüstung; Schreib- und Stempelausrüstung; Aktenordner; Aktenregister; Druckereierzeugnisse;

Bücher; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist.

Klasse 35 Werbung; Lieferkettenmanagement.

Klasse 36 Versicherungswesen

Klasse 39 Transportwesen; Versanddienste; Versanddienste in Bezug auf Frachten; Verpackung und Lagerung von Waren; Befördern und Lagern

von Waren und Gütern; Transport- und Lagerungsdienstleistungen; Auslieferung von Waren; Expresslieferung von Waren; Beförderungsdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Lagerungsdienstleistungen; Beratungsdienste in Bezug auf den Versand von Waren; Organisation und Durchführung der Auslieferung von Versandhandelsware.

Klasse 42 Entwurf und Entwicklung von Computersoftware für Lagerungen,

Logistik, Supply-Chain-Management;

Klasse 45 Überprüfung von Standards und Praktiken zur Gewährleistung der

Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften.


Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Patricia MOTZER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)