HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 26/07/2017



SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER

Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB

Haumannplatz 28

45130 Essen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016522311

Ihr Zeichen:

LH/RY00199/17

Marke:

Golden Fruit

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Aldi Einkauf GmbH & Co. oHG

Eckenbergstr. 16 A

45307 Essen

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 10/04/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 29/05/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst erläutert die Anmelderin, dass die amtliche Beanstandung der Anmeldemarke unbegründet ist. Sie ist der Ansicht, dass die Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweist.


  1. Ferner erklärt die Anmelderin, die Bezeichnung nicht beschreibend für die Waren ist, da es kein „goldenes Obst“ gibt. Sie verneint, dass die Bezeichnung „goldenes Obst“ ist nicht beschreibend konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse ist. Die Bezeichnung „goldenes Obst“ ist daher ein Fantasiebegriff.



  1. Die Anmelderin erklärt weiterhin, dass es sich hierbei um eine Bildmarke mit Wortbestandteilen handelt. Sie erklärt, dass eine zergliedernde Betrachtungsweise in die Wortbestandteile einerseits und die graphische Darstellung andererseits nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig ist. Die angemeldete Marke muss man in ihrer Gesamtheit wahrnehmen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 29 Konserviertes Gemüse; getrocknetes Gemüse; gekochtes Gemüse.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten.



Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Wie bereits im Schreiben des Amtes vom 10/04/2017 erwähnt, richten sich die beanstandenden Waren der Klassen 29 und 32 an allgemeine Verbraucher (Durchschnittsverbraucher).


Die Anmeldung besteht aus den Wortelementen „golden“ und „fruit“ (goldgelbes Obst). Die Wortkombination wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als eine beschreibende Wortkombination verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird der englischsprachige Verbraucher der Union ohne Weiteres die oben genannten Wortbestandteile lesen und auch deren begriffliche Bedeutung verstehen (dass es sich um goldgelbes Obst handelt). Es ist davon auszugehen, dass die englischsprachigen Verbraucher sofort den Sinngehalt der Worte erfassen und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Die inhaltliche Behauptung der Wortelemente wurde im Schreiben des Amtes vom 10/04/2017 durch Wörterbucheinträge belegt (Online Collins Dictionary).


Insofern ist es nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der englischsprachigen Verbraucher den gesamten Ausdruck dahingehend versteht, dass die beanspruchten Waren ein goldgelbes Obst beschreiben.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Es ist anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von  als „goldenes/goldgelbes Obst“ erklärt hat. Es ist unmöglich, englische Ausdrücke wortwörtlich ins Deutsche zu übersetzen, ohne dass es für deutschsprachige Verbraucher einen Sinnverlust gibt.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür
vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die
angemeldete Marke sei nicht unmittelbar beschreibend ist zunächst einmal
festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis
verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein
relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie
dargelegt um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend verstehen
kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen nach sich ziehen.







Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Das Amt stimmt der Anmelderin zu, dass die Wort-Bildmarke in der Gesamtheit betrachtet werden muss.


Im Hinblick auf die grafische Darstellung des Zeichens, nämlich „die Form des Bildelementes ähnelt einem Apfel oder einer Orange“, wird diese vom Amt entgegen der Ansicht der Anmelderin als nicht ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Weder die Schriftart noch die gesamte graphische Darstellung sind derartig auffällig, dass sie vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten. Das Bildelement verstärkt lediglich den Sinngehalt der Angabe „goldenes/goldgelbes Obst, so dass die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar davon ausgehen, dass die angebotenen Waren sich durch gold(gelbe) Farbe auszeichnen (beispielsweise Äpfel, Grapefruit, Zitrone usw.). Die Getränke hängen mit der Marke eng zusammen (es handelt sich hierbei um Getränke aus gold/gelbem Obst, beispielsweise Äpfel, Grapefruit, Zitrone usw.).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 522 311,   für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 29 Tiefgekühltes Obst; Obstkonserven; getrocknetes Obst; gekochtes Obst; Gelees; Konfitüren; Kompotte.


Klasse 32 Fruchtgetränke; Fruchtsäfte; Sirupe für Getränke.



Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Zuzana KAUFMANNOVA






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