Shape2

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 934 886


Gebrüder Obermaier oHG, Atzinger Str. 1, 83209 Prien-Bachham, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Becker Kurig Straus, Bavariastr. 7, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Sportspower Ltd., 20/F Parkview Centre, 7 Lau Li Street, Causeway Bay, Hong Kong, Hongkong (Anmelderin), vertreten durch Wolfgang Hellmich, Lortzingstr. 9/2. Stock, 81241 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19.12.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 934 886 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 523 219 (Wortmarke „JUMPPOWER“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 28. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 981 526 (Wortmarke „JUMPER“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 28: Spiel- und Sportbälle, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 28: Spielgeräte; Spielzeug; Intelligentes Spielzeug; Spielbälle; Schutzpolster [Sportausrüstungen]; Geräte für Spiele; Spielzeug mit integriertem Computer und/oder Mikrofon und/oder Lautsprecher und/oder mit Internetanschluss; Wippen; Spiele, Spielzeug.


Spielzeug (im Verzeichnis der Anmelderin doppelt aufgeführt) und Spielbälle sind identisch in beiden Verzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Spielgeräte; Intelligentes Spielzeug; Geräte für Spiele; Spielzeug mit integriertem Computer und/oder Mikrofon und/oder Lautsprecher und/oder mit Internetanschluss; Wippen; Spiele sind entweder in der Kategorie des Spielzeugs der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. In jedem Fall sind sie identisch.


Die verbleibenden angefochtenen Schutzpolster [Sportausrüstungen] sind in der weiter gefassten Kategorie der Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten der Widersprechenden enthalten. Die Waren sind somit identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


JUMPER


JUMPPOWER



Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Wortmarke wird zumindest von einem Teil des relevanten Publikums (z.B. dem deutsch-, englisch- oder bulgarischsprachigen Publikum) verstanden und mit einem pulloverähnlichen Kleidungsstück assoziiert. Ein Teil des Publikums, wie das englischsprachige, verbindet dieses Wort zusätzlich mit der Bedeutung „Springer“ bzw. eine Person oder etwas, das springt; für diesen Teil des Publikums ist das Zeichen in Bezug auf die relevanten Waren leichtanspielend, da einige dieser Waren springen bzw. hüpfen/aufprallen können. Ein anderer Teil des relevanten Publikums verbindet mit dem Zeichen keine Bedeutung. In jedem Fall ist die ältere Marke kennzeichnungskräftig.


Die angefochten Wortmarke setzt sich aus den Elementen „JUMP“ und „POWER“ zusammen, letzteres entstammt der englischen Sprache und bedeutet „Kraft; Energie“ oder „Strom“. Es handelt sich um ein Wort aus dem englischen Grundwortschatz, welches dem gesamten Publikum in der Europäischen Union geläufig ist (siehe z.B. für das Deutsche https://www.duden.de/rechtschreibung/Power), auch wegen der verbreiteten Nutzung im Bereich diverser technischer Geräte. Demzufolge ist „Power“ für sämtliche angefochtenen Waren (bis auf Schutzpolster und Spielbälle) schwach, da es darauf hinweist, dass die Spielzeuge mit Strom betrieben werden oder über besondere „Kraft“ verfügen.


Das englische Wort „Jump“ wird zumindest von einem Teil des relevanten Publikums als „Sprung“ oder „springen“ verstanden werden und ist für die relevanten Waren kennzeichnungskräftig, da es sie weder beschreibt noch auf sie hinweist. Dies gilt selbstredend auch für den Teil des Publikums, der dieses Wort mit keiner Bedeutung assoziiert.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „JUMP(***)ER“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Mittelteil der angefochtenen Marke „****POW**“; was zu einem deutlichen Unterschied in der Zeichenlänge führt: sechs gegen neun Buchstaben. Auch ist das in der angefochtenen Marke enthaltene doppelte „P“ ungewöhnlich und auffällig. Obwohl „Power“ schwach ist, kann es nicht außer Acht gelassen werden und trägt zu den vorstehend genannten Unterschieden bei.


Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „JUMP(***)ER“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „****POW**“ der angefochtenen Marke, für die es in der älteren Marke keine Entsprechungen gibt. Die Zeichen werden folgendermaßen ausgesprochen: /JUM-PER/ und /JUM(P)-PO-WER/, so dass sich zwei und drei Silben gegenüberstehen und auch ein Unterschied in der jeweils ersten und letzten Silbe besteht.


Die Zeichen sind daher, auch trotz des schwachen Elements von „Power“, nur unterdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich hat, obwohl das gesamte Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutungen des Elements „Power“ des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen für einen Teil des Publikums keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen für diesen Teil des Publikums begrifflich nicht ähnlich. Ein anderer Teil des Publikums, und zwar der der das ältere Zeichen „JUMPER“ nur im Sinne eines Kleidungsstücks versteht und im angefochtenen Zeichen lediglich „Power“ versteht, sind die Zeichen begrifflich unähnlich. Für den anderen Teil des Publikums, der „JUMPER“ auch im Sinne von „springen/Springer“ versteht und auch „Jump“ („Sprung/spring“) und „Power“ (welches insgesamt „Sprungkraft/-leistung“ bedeutet) versteht, sind die Zeichen begrifflich unterdurchschnittlich ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Im vorliegenden Fall sind die Waren identisch und werden seitens der Verbraucher mit einer mindestens durchschnittlichen Aufmerksamkeit erstanden. Die einander entgegen stehenden Zeichen sind sowohl bildlich als auch klanglich nur unterdurchschnittlich ähnlich und begrifflich entweder nicht ähnlich oder nur unterdurchschnittlich ähnlich.


Jedoch auch im Fall einer durchschnittlichen begrifflichen Ähnlichkeit kann nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da die Ähnlichkeit lediglich aus demselben Wortstamm resultiert und beide Zeichen irgendwie mit springen in Verbindung gebracht werden, jedoch werden diese Verbraucher die Zeichen als Ganzes verstehen, und zwar als „Springer“ und als Sprungkraft/-leistung. Diese Verbraucher werden die Zeichen also auch trotz der begrifflichen Ähnlichkeit klar unterscheiden können.


Die zusätzlichen und unterschiedlichen Elemente sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Shape1



Die Widerspruchsabteilung


Lars HELBERT


Swetlana BRAUN

Martin EBERL




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)