HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 07/11/2017



Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Widenmayerstraße 47

D-80538 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016523516

Ihr Zeichen:

M/SMA-071-EM

Marke:

SEEVODKA

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Martin Steinhauser

Raiffeisenstr. 23

D-88079 Kressbronn

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 18/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/09/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das Anmeldezeichen sei nicht eindeutig beschreibend

  2. Es erscheine unwahrscheinlich, dass selbst die des Estnischen mächtigen Verkehrskreise das Anmeldezeichen als estnischen Begriff wahrnehmen würden

  3. Zudem handle es sich um einen sehr reduzierten Sprachraum, weswegen der Anmelder zu Unrecht und viel zu weitgehend eingeschränkt würde

  4. Ebenso wurde das Zeichen „SEEit“ von den Beschwerdekammern als „siehe es“ definiert und nicht im Sinne von „diese/s/r it“, wie es im Estnischen wäre



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T 194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T 305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Die Anmelderin begehrt Schutz für das Zeichen „SEEVODKA“ für verschiedene alkoholische Getränke


Diese Waren sind an allgemeine Verkehrskreise gerichtet, so dass von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad seitens der betroffenen Verkehrskreise ausgegangen werden kann. Da es sich um ein Wort mit estnischer Bedeutung im Sinne von „dieser Wodka“ handelt, sind die estnisch-sprachigen Verbraucher innerhalb der EU betroffen.


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Die Anmelderin bringt zum Ausdruck, dass das Anmeldezeichen nicht eindeutig beschreibend sei. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung nicht als beschreibend beanstandet wurde, sondern als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Eindeutig beschreibend ist das Anmeldezeichen sicherlich nicht, der Unterscheidungskraft mangelnd jedoch schon.


Weiterhin wird auf den reduzierten estnischen Sprachraum hingewiesen,


Wie die Anmelderin sicherlich weiß, findet Artikel 7 1 UMV „auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen“ (Artikel 7 Absatz 2 UMV).


Darüber hinaus ist Estland ein Mitgliedstaat der EU, die einzige offizielle Landessprache ist Estnisch. Auch wenn russisch- und anderssprachige Minderheiten in Estland leben und der Durchschnittseste über englische und russische Sprachkenntnisse verfügen sollte, so ändert dies doch nichts an der Tatsache, dass Estnisch die Landessprache eines EU-Landes ist. Auch die in Estland lebenden Minderheiten werden über estnische Sprachkenntnisse verfügen. Zudem ist der Anteil der Bevölkerung innerhalb der Gesamt-EU für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht relevant.


Bei „see“ und „vodka“ handelt es sich um zwei geläufige und einfache Wörter der estnischen Sprache. Wie schon in der o. g. Mitteilung angeführt, bedeutet „see“ übersetzt „it; that; this“ (in der Verfahrenssprache „das, dieser“), siehe Information aus http://aare.edu.ee/dictionary.html?query=see&lang=ee&meth=exact&switch=en&otsi=search , https://annaabi.ee/inglise-eesti/see- und „vodka“ entspricht „vodka“ im Englischen, d. h. „Wodka“ in der Verfahrenssprache, siehe http://aare.edu.ee/dictionary.html?query=vodka&lang=ee&meth=exact&switch=en&otsi=search .


Es ist davon auszugehen, dass die betroffenen estnisch-sprachigen Verkehrskreise das Zeichen „SEEVODKA“ im Sinne von „der, dieser Wodka“ verstehen werden. Es handelt sich dabei um eine lobende Angabe, die den potentiellen Verbraucher darüber informiert, dass die damit gekennzeichneten Waren das Beste, der Wodka schlechthin, auf dem Markt sind. Der Anmeldung fehlt somit die individuelle Kennzeichnungskraft, d. h. die Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 1) b) UMV.


Weiterhin ist nicht erkenntlich, weshalb die estnisch-sprachigen Verbraucher das Zeichen „SEEVODKA“ im englischen Sinne verstehen sollten, wenn beide Wörter doch eine eindeutige Bedeutung in der Landessprache haben. Auch wenn Englisch weit verbreitet und bekannt ist, so ist doch davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher zuerst in seiner Heimatsprache überlegt, bevor er Übersetzungen in andere Sprachen vornehmen würde.


Auch kann der Anmelderin nicht darin zugestimmt werden, dass der Ausdruck „SEEVODKA“ grammatikalisch unkorrekt sei. Wie der Webseite http://www.grammatiken.de/estnisch-grammatik-online-lernen/estnische-demonstrativpronomen-too-jener-see-dieser-bildung-tabelle-beispiele.php?id=Grammar01 zu entnehmen ist, ist „see“ ein Demonstrativpronomen im Singular und Nominativ. Laut dieser Webseite, wird „das Demonstrativpronomen „see“ nach dem Substantiv, worauf es sich bezieht, flextiert“:

Emme vaata siia! Peter kinkis mulle selle sõrmuse!

Mama, schau mal her! Peter hat mir diesen Ring gegeben!

Das deklinierte Demonstrativpronomen kommt somit vor dem Substantiv, in diesem Beispiel im Genitiv. Im Falle der Anmeldung handelt es sich jedoch um einen Nominativ, d. h. „see vodka“ ist eine grammatikalisch korrekte Aussage.


Natürlich sind nicht alle Kombination mit „see“ im Estnischen bedeutungsvoll, so haben z. B. die Wörter „Bierbrauereien“ oder „tours“ in der estnischen Sprache keine Bedeutung, das gleiche gilt dann auch für die Gesamtkombinationen „Seebierbrauereinen“ oder „seetours“. Auch die von der Anmelderin erwähnte Marke „SEEit“ wurde aufgrund der englischen Bedeutung zurückgewiesen, da auch hier der Wortbestandteil „it“ im estnischen keinen eigenständigen Sinn hat, so dass auch die Gesamtkombination „SEEit“ in dieser Sprache bedeutungslos ist.


Da das Anmeldezeichen nicht als beschreibend unter Artikel 7 1 c) UMV beanstandet wurde, wird nicht auf die von der Anmelderin vorgebrachten Argumente in dieser Hinsicht eingegangen.


Das Anmeldezeichen „SEEVODKA“ erschöpft sich demnach in einer anpreisenden Aussage, nämlich „der/dieser Wodka“ und vermittelt nur die Idee der Qualität, dass es sich demnach um DEN, den berühmten, den bekannten, den besten, Wodka handeln muss. Der Ausdruck enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig werbende und anpreisende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 28) und mangelt demnach der markenrechtlich erforderlichen Unterscheidungskraft.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016523516  - SEEVODKA für folgende Waren zurückgewiesen:


Klasse 33 Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Spirituosen und Liköre; Cocktails; Aperitifs.



Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Patricia MOTZER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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