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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 02/02/2018
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Linnemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Meißner Str. 103 01445 Radebeul Deutschland |
Anmeldenummer: |
016527517 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
FLIESEN Profi |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Fliesen-Profi Lucas GmbH Bennostr. 18 01445 Radebeul Deutschland |
Das Amt beanstandete mit den Mitteilungen vom 20.04.2017 und 19.10.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandungen werden im beiliegenden Schreiben begründet (Kopien der amtlichen Beanstandungen).
Mit dem letzten Schreiben wurde die Anmelderin nochmal die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen, insbesondere Nachweise einer erlangten Unterscheidungskraft der Marke einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr eingereicht. Eine weitere Erörterung erübrigt sich daher. In diesem Zusammenhang ist auf die vorher gemachten Ausführungen zu verweisen. Aus den in den Beanstandungen genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse
1 Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
19 Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall.
37 Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich; Gebäudeinstandhaltung und -reparatur; Abdichten und Versiegeln im Innenbereich; Einbau von Bodenbelägen; Erteilung von Auskünften [Information] über die Renovierung von Gebäuden; Installation von sanitären Geräten; Reparatur von sanitären Anlagen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter SCHYDLOWSKI