Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 937 947


Siteco Beleuchtungstechnik GmbH, Georg-Simon-Ohm-Str. 50, 83301 Traunreut, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Bartenbach GmbH, Rinner Str. 14, 6071 Aldrans, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB, Widenmayerstr. 23, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 27.03.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 937 947 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 528 821 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses am 10/10/2017 verbleibenden Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 528 821 „Luis“ ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 710 804 mit Schutzerstreckung auf Österreich „Lunis“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf denen der Widerspruch beruht, verlangt.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch und den Benutzungsnachweis zuerst in Bezug auf die internationale Markenregistrierung Nr. 710 804 mit Schutzerstreckung auf Österreich der Widersprechenden.


Der Anmeldetag der angefochtenen Anmeldung ist der 31/03/2017. Die Widersprechende musste daher nachweisen, dass die Marken, auf denen der Widerspruch beruht, in Österreich vom 31/03/2012 bis einschließlich zum 30/03/2017 ernsthaft benutzt wurden.


Der Antrag wurde fristgerecht eingereicht und ist zulässig, da die früheren Marken mehr als fünf Jahre vor dem vorstehend genannten maßgeblichen Datum eingetragen waren.


Aus diesem Nachweis muss ferner die Benutzung der Marke in Verbindung mit den Waren hervorgehen, auf deren Grundlage der Widerspruch eingelegt wurde, und zwar folgende:


Klasse 11: Beleuchtungsapparate, Lampen, Leuchten, Teile der zuvor genannten Waren (soweit in Klasse 11 enthalten).


Gemäß Artikel 10 Absatz 3 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 3 UMDV, gültig bis 01/10/2017) muss der Benutzungsnachweis aus Angaben über Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird, bestehen.


Am 07/05/2018 setzte das Amt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 DVUM (ehemals Regel 22 Absatz 2 UMDV, gültig bis 01/10/2017) der Widersprechenden eine Frist bis zum 12/07/2018, um Benutzungsnachweise für die älteren Marken einzureichen. Die Widersprechende legte fristgerecht am 05/07/2018 Benutzungsnachweise vor.


Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkrete Daten daraus zu verwenden.


Die in Betracht zu ziehenden Beweismittel sind entsprechend insbesondere die folgenden:


16 Rechnungen aus dem Zeitraum 2013 bis 2016 und eine aus Mai 2017 mit Auftragsdatum Dezember 2016 an unterschiedliche Adressaten in Österreich. Die Posten umfassen u.a. Artikel mit der Bezeichnung „Lunis®“ nebst Artikelnummern. Bei den verkauften Stückzahlen handelt es sich um Großhandelsmengen.

Eidesstattliche Versicherung des Herrn Peter Prodell, Patentmanager der Widersprechenden, vom 04/07/2018. Herr Prodell gibt an, die Widersprechende stelle her und vertreibe technische Innen- und Außenbeleuchtung sowie kundenspezifische Lichtlösungen. Zwischen Mai 2012 und Mai 2017 habe sie im Direktvertrieb sowie über Handelsvertreter und andere konzernverbundene Unternehmen u.a. in Deutschland, Österreich und Spanien unter dem Zeichen „Lunis“ Leuchten, nämlich Downlights in unterschiedlichen Ausführungen, vertrieben. Herr Prodell macht Angaben zu den in diesem Zeitraum erzielten Umsätzen. Aufkleber mit dem Zeichen seien auf der Verpackung jeder einzelnen Leuchte angebracht gewesen, und es hätten Montageanleitungen beigelegen. Herr Prodell verweist auf Fotos der Produkte, Rechnungen und Kataloge und legt eine Liste von Typenbezeichnungen bei.

Verpackungsaufkleber, auf welchen Firma und Anschrift der Widersprechenden, Artikelnummern, Herstellungsort, Stückzahl, Barcodes, Angaben zum Produkt sowie das Zeichen „Lunis®“ zu sehen sind.

Montageanleitungen, Stand 2017 und 2018, für „Lunis® Wallwasher mini/micro“, „Lunis® Downlight Square mini/micro/high flux/low flux“ und „Lunis® Downlight round micro/mini“.

Auszüge aus Produktkatalogen für die Zeiträume 2011/2012, 2014/2015, 2015 sowie 2016/2017 in englischer und deutscher Sprache. Zu sehen sind u.a. mit dem Zeichen Lunis® gekennzeichnete Leuchten nebst Artikelnummern. Zudem ist auf der Rückseite der deutschsprachigen Kataloge u.a. eine Vertriebszentrale in Österreich angegeben.


Die Anmelderin argumentiert dahingehend, dass die Widersprechende im Hinblick auf einige der Benutzungsnachweise, insbesondere die Produktkataloge, keine Übersetzung vorgelegt hat und dass folglich dieser Nachweis nicht berücksichtigt werden sollte. Die Widersprechende ist jedoch nicht verpflichtet, den Benutzungsnachweis zu übersetzen, es sei denn, sie wird dazu explizit vom Amt aufgefordert (Artikel 10 Absatz 6 DVUM, ehemals Regel 22 Absatz 6 UMDV, gültig bis 01/10/2017). Angesichts der Art der Dokumente, die nicht übersetzt wurden und für das vorliegende Verfahren als relevant betrachtet werden, nämlich Produktkataloge mit Abbildungen und Artikelnummern, und deren selbsterklärenden Charakter ist die Widerspruchsabteilung der Ansicht, dass kein Bedarf besteht, eine Übersetzung anzufordern.


Die Rechnungen belegen, dass der Benutzungsort Österreich ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und einigen Adressen in Österreich. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet.


Fast alle Nachweise stammen aus dem relevanten Zeitraum oder beziehen sich eindeutig darauf (27/01/2004, C‑259/02, Laboratoire de la mer, EU:C:2004:50).


Die Benutzung muss nicht während des gesamten Fünfjahreszeitraums erfolgt sein, sondern lediglich innerhalb dieses Zeitraums. In den Bestimmungen zur Benutzungspflicht wird keine ununterbrochene Benutzung verlangt (16/12/2008, T-86/07, Deitech, EU:T:2008:577, § 52).


Hinsichtlich des Umfangs der Benutzung sind alle erheblichen Faktoren und Umstände in Betracht zu ziehen, wie insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen und die Merkmale des betreffenden Marktes, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, der quantitative Umfang der Benutzung, ihre Dauer und Regelmäßigkeit.


Die Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den zu berücksichtigenden Faktoren. So kann ein geringes Volumen von unter der Marke vertriebenen Waren durch eine große Häufigkeit oder zeitliche Konstanz der Benutzungshandlungen dieser Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Zudem ist die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, nur einer der Faktoren, der neben anderen zu berücksichtigen ist, so dass eine gebietsmäßig nur eingeschränkte Benutzung durch ein bedeutendes Handelsvolumen oder eine erhebliche Benutzungsdauer ausgeglichen werden kann.

Die eingereichten Unterlagen, namentlich die eidesstattliche Versicherung und die Rechnungen, liefern der Widerspruchsabteilung ausreichende Angaben über das Handelsvolumen, die Größe des Gebiets, in dem die Marke benutzt wurde, sowie die Dauer und Häufigkeit der Benutzung.


Zwar belegen die eingereichten 16 Rechnungen keine außerordentlich umfangreiche Benutzung der Marke, jedoch stellen die ausgewiesenen Stückzahlen der unter dem Zeichen „Lunis®“ verkauften Artikel immerhin Großhandelsmengen dar, welche über eine Dauer von jedenfalls gut drei Jahren regelmäßig an Kunden in unterschiedlichen Orten im relevanten Gebiet vertrieben wurden.


Die Benutzung der Marke braucht zudem nicht immer umfangreich zu sein, um als ernsthaft eingestuft zu werden.


Folglich befindet die Widerspruchsabteilung, dass die Widersprechende einen ausreichenden Nachweis für den Benutzungsumfang der älteren Marke geliefert hat.


Die Beweismittel belegen, dass die Marke ihrer Funktion entsprechend und wie eingetragen in Verbindung mit von der Eintragung beanspruchten Waren benutzt wurde.


Die in den Rechnungen mit dem Zeichen „Lunis®“ angeführten Artikelnummern stimmen mit jenen der in den Produktkatalogen gezeigten Leuchten und -teile sowie mit den Artikelnummern auf den Verpackungsaufklebern überein. Das Zeichen ® weist lediglich darauf hin, dass es sich bei dem Zeichen „Lunis“ um eine eingetragene Marke handelt, und hat daher keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Marke.


Der Gerichtshof hat befunden, dass eine „ernsthafte Benutzung“ einer Marke vorliegt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Darüber hinaus wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Unionsmarke verlangt, dass die Marke, so wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (11/03/2003, C‑40/01, Minimax, EU:C:2003:145; 12/03/2003, T‑174/01, Silk Cocoon, EU:T:2003:68).


Unter Berücksichtigung der Beweismittel in ihrer Gesamtheit erreichen die von der Widersprechenden bereitgestellten Unterlagen – obwohl diese nicht sehr umfangreich sind – den erforderlichen Mindestgrad, der für die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke im entsprechenden Zeitraum im entsprechenden Gebiet notwendig ist.


Die eingereichten Rechnungen, Produktkataloge, Montageanleitungen und Verpackungsaufkleber sind kohärent und bestätigen die in der eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben.


Die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel zeigen jedoch keine ernsthafte Benutzung der Marke in Verbindung mit allen durch die ältere Marke erfassten Waren.


Gemäß Artikel 47 Absatz 2 UMV gilt die ältere Marke, wenn sie nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diesen Teil der Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.


Nach der einschlägigen Rechtsprechung sollten folgende Punkte bei der Anwendung der oben genannten Bestimmung berücksichtigt werden:


Wenn eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab.


Bezweckt nämlich der Begriff der teilweisen Benutzung, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, so darf dieser Begriff doch nicht bewirken, dass der Inhaber der älteren Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, sondern nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können.


(14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288, § 45‑46.)


Im vorliegenden Fall beweist der Nachweis die Benutzung nur für verschiedene Downlights sowie Teile davon, die unter die im Warenverzeichnis geführten Waren fallen. Zwar bezieht sich der Benutzungsnachweis lediglich auf eine bestimmte Art von Leuchten, jedoch ist die Widersprechende nicht aufgefordert, alle erdenklichen Variationen der Gruppe von Waren nachzuweisen, für welche die ältere Marke eingetragen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass das relevante Publikum Downlights als kohärente Unterkategorie der weiter gefassten Kategorien im Warenverzeichnis auffasst, auf welche sie sich beziehen (03/10/2013, R 387/2013-4, LVMIC/LUNIS, § 16). Mithin geht die Widerspruchsabteilung davon aus, dass der Nachweis eine ernsthafte Nutzung der Marke für Beleuchtungsapparate, Lampen, Leuchten und Teile der zuvor genannten Waren (soweit in Klasse 11 enthalten) beweist.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 11: Beleuchtungsapparate, Lampen, Leuchten, Teile der zuvor genannten Waren (soweit in Klasse 11 enthalten).


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:


Klasse 37: Montage von Beleuchtungsgeräten oder Teilen daraus; Bauberatung betreffend die Beleuchtung mit Tages- und Kunstlicht.


Klasse 42: Konstruktion, nämlich Entwicklung von Beleuchtungsgeräten insbesondere betreffend Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Designerdienstleistungen zu Beleuchtungsgeräten; technische Beratung zu Beleuchtungsgeräten; Bauüberwachung betreffend die Beleuchtung mit Tages- und Kunstlicht; Erstellung von technischen Gutachten zur Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Erstellung von Visualisierungsmodellen zur Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Simulation von Tages- und Kunstlichtsituationen insbesondere an und in Gebäuden, Bauwerken, im öffentlichen und privaten Raum wie Straßen, Plätzen, Parks, Gärten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software sowie Steuerungs- und Regeltechnik auf dem Gebiet der Licht- und Beleuchtungstechnik.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Das Wort nämlich“, welches im Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angefochtenen Dienstleistungen Montage von Beleuchtungsgeräten oder Teilen daraus werden häufig von denselben Anbietern erbracht, die für die Herstellung der Beleuchtungsapparate der Widersprechenden verantwortlich sind, auch unabhängig vom Erwerb der Waren. Auch können diese Waren und Dienstleistungen dieselben Vertriebswege und Endabnehmer haben. Folglich sind die Waren und Dienstleistungen als ähnlich anzusehen.


Selbiges gilt für die angefochtenen Dienstleistungen der Bauberatung betreffend die Beleuchtung mit Tages- und Kunstlicht. Auch sie sind mithin ähnlich zu den Waren der Widersprechenden.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 42


Zwischen den angefochtenen Dienstleistungen Konstruktion, nämlich Entwicklung von Beleuchtungsgeräten insbesondere betreffend Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Designerdienstleistungen zu Beleuchtungsgeräten; Technische Beratung zu Beleuchtungsgeräten; Bauüberwachung betreffend die Beleuchtung mit Tages- und Kunstlicht; Erstellung von technischen Gutachten zur Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Erstellung von Visualisierungsmodellen zur Leuchten-, Licht- und Beleuchtungstechnik; Simulation von Tages- und Kunstlichtsituationen insbesondere an und in Gebäuden, Bauwerken, im öffentlichen und privaten Raum wie Straßen, Plätzen, Parks, Gärten; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software sowie Steuerungs- und Regeltechnik auf dem Gebiet der Licht- und Beleuchtungstechnik und den Beleuchtungsapparaten der Widersprechenden besteht ein geringer Ähnlichkeitsgrad, da sie sich an die gleichen maßgeblichen Verkehrskreise wenden und unter Umständen in der üblichen Herkunft übereinstimmen. Insbesondere wenn die Waren an Geschäftskunden mit speziellen Anforderungen gerichtet sind, bieten Hersteller von Beleuchtungsapparaten häufig auch passende kundenspezifische Entwicklungs- und Designerdienstleistungen und in diesem Zusammenhang technische Beratung, Überwachung und die Erstellung von Gutachten und Visualisierungsmodellen sowie Simulationen an, und entwickeln die entsprechende Steuerungssoftware und -technik.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die Waren der Widersprechenden sowohl an die Allgemeinheit als auch an gewerbliches Publikum, während die zu ihnen (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich befundenen Dienstleistungen sich eher an ein gewerbliches Publikum richten. Mithin ist das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Publikum das gewerbliche Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis erhöht variieren.



c) Die Zeichen


Lunis


Luis



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Österreich.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist die Wortmarke „Lunis“, die vom relevanten Publikum als Fantasiewort wahrgenommen werden wird und somit kennzeichnungskräftig ist.


Das angefochtene Zeichen ist die Wortmarke „Luis“ (die spanische Form des deutschen Ludwig). Es wird vom österreichischen Publikum höchstwahrscheinlich als eine Variation des männlichen Vornamens Ludwig wahrgenommen werden, die als eingedeutschte Form des französischen Louis auch im deutschen Sprachraum vorkommt. Da es keinerlei Bedeutung in Bezug auf die relevanten Dienstleistungen hat, ist dieses Element kennzeichnungskräftig.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Lu(*)is“ überein. Sie unterscheiden sich in Bezug auf den Buchstaben „n“ in der Mitte der älteren Marke, wo er dem Verbraucher weniger ins Auge fällt.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung des strittigen Zeichens wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen; diese Beurteilung hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das Publikum zwischen den beiden Zeichen aufbauen könnte sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen und zwischen den Waren und Dienstleistungen (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 22).


Die angefochtenen Dienstleistungen wurden für (zu unterschiedlichen Graden) ähnlich zu den Waren der Widersprechenden befunden, während die sich gegenüberstehenden Zeichen für das relevante Publikum in bildlicher und klanglicher Hinsicht stark ähnlich sind.


Zwar trifft es zu, dass das angefochtene Zeichen, „Luis“, mit einer bestimmten Bedeutung wahrgenommen wird, während die ältere Marke, „Lunis“, für das österreichische Publikum ein Fantasiewort darstellt. Allerdings ist dieser Unterschied nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr sicher ausschließen zu können. Denn zum einen ist „Luis“ kein üblicher Vorname in Österreich.


Zum anderen ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Da die Zeichen schriftbildlich und klanglich nur in einem einzigen Buchstaben im Mittelteil voneinander abweichen, wo Unterschiede leichter unbemerkt bleiben, könnte der relevante Verbraucher folglich, trotz eines teilweise erhöhten Aufmerksamkeitsgrades, über die Herkunft der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen getäuscht werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr. Dies gilt aufgrund der starken Zeichenähnlichkeit auch für jene Dienstleistungen, die nur für geringfügig ähnlich zu den Waren der Widersprechenden befunden wurden.


Denn die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der internationalen Markenregistrierung Nr. 710 804 mit Schutzerstreckung auf Österreich der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.


Da dieses ältere Recht für sämtliche Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Widerspruchsabteilung


Elena NICOLÁS GÓMEZ


Natascha GALPERIN

Robert MULAC



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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