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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 06/12/2017
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SGT Rechtsanwälte Alexanderstr. 9b 70184 Stuttgart Deutschland |
Anmeldenummer |
16539421 |
Marke |
#Pioniergeist |
Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Pioniergeist Teckstraße 62 70190 Stuttgart Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 12. April 2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV.
Am 31. Mai 2017 reichte die Anmelderin eine Stellungnahme ein, die das Amt jedoch nicht von der Schutzfähigkeit der Anmeldung zu überzeugen vermocht.
Dann folgte am 14. Juli 2017 eine weitere Beanstandung, weil die Anmelderin unbedingt eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wollte. Diese Beanstandung zeigte später im System ein „fax error“ und sie wurde deshalb am 17. Juli 2017 nochmals übersandt, leider mit dem gleichen, negativen Ergebnis.
Am 29. September 2017 hat das Amt bei dem Vertreter der Anmelderin nachgefragt, warum eine zweite Stellungnahme nicht erfolgt war. Es stellte sich heraus, daß man keine zweite Beanstandung erhalten hatte, obwohl diese nach der zweiten erfolglosen Fax-Übersendung vom 17. Juli 2017 am nächsten Tag, dem 18. Juli 2017 also, per E-Mail an die Vertreter geschickt worden war.
Darauf hat das Amt den Vertretern nochmals zwei Monate Fristverlängerung eingeräumt, die jedoch mittlerweile abgelaufen sind, ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Die Anmeldung wird daher aus den in den Mitteilungen vom 12. April 2017 und vom 14. Juli 2017 erwähnten Gründen für alle Dienstleistungen zurückgewiesen:
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Geschäftsführungsberatung; Geschäftsprojektmanagement; Geschäftskontakt-vermittlung; Geschäftsplanungs- und Geschäftsstrategiedienste [Unternehmensberatung]; Kaufmännische Geschäftsunterstützungsdienste; Beratung zur Geschäftsführung; Unternehmensberatung hinsichtlich Geschäftsrisiken; Beratung bei der Geschäftsorganisation und Geschäftsführung; Hilfe bei der Geschäftsführung in Fragen der Gründung kommerzieller Unternehmen; Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen; Planen und Veranstalten von Messen, Ausstellungen und Präsentationen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Beratung im Bereich Geschäftsführung und Marketing; Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien; Entwicklung von Markennamen; Entwicklung von Marketingstrategien und -konzepten; Planung von Werbemaßnahmen; Geschäftsvermittlung in Bezug auf das Zusammenführen potenzieller privater Investoren mit Unternehmern, die Finanzierungsbedarf haben; Dienstleistungen zur Förderung der Kundenbindung [Entwicklung von Bonusprogrammen für Marketingzwecke].
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Finanzierung; Finanzierungsberatung; Finanzierungsgeschäfte; Finanzierungsvermittlung; Dienstleistungen im Bereich der Finanzierung; Finanzielle Förderung; Vermietung von Geschäftsräumen; Vermietung von Büroräumen.
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Veranstaltung von Trainingskursen; Veranstaltung von Vorträgen; Veranstaltung von Seminaren; Coaching in Wirtschafts- und Managementfragen; Coaching in Bezug auf Finanzen; Unterricht zu Teambildungszwecken.
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Beratung bei der Webseiten-Konzeption; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Informationen im Bereich Produktentwicklung; Design neuer Produkte; Design von Grafiken und Geschäftsfarben für die Corporate Identity; Durchführung von Machbarkeitsstudien in Bezug auf Entwürfe; Entwicklung von Internetplattformen für den elektronischen Handel; Gestaltung von Homepages; Gestaltung von Logos für Corporate Identity; Gestaltung von Marken; Gestaltung von Markenbezeichnungen; Konsumgütergestaltung; Kundenspezifische Designdienstleistungen; Produktentwicklung; Produktentwicklungsberatung.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die beiden obengenannten Beanstandungsschreiben Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA