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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 18 542 C (NICHTIGKEIT)
Sielaff GmbH & Co. KG Automatenbau, Münchenerstr. 20, 91567 Herrieden, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Isarpatent - Patent- und Rechtsanwälte Behnisch Barth Charles Hassa Peckmann & Partner mbB, Friedrichstrasse 31, 80801 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Alonsio Services Limited, Klimentos 41-43, Klimentos Tower, Flat/Office 25, 1061 Nicosia, Zypern (Inhaberin der Unionsmarke).
Am 27/03/2019 trifft die Löschungsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG
1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke Nr. 16 545 311 „Robimat“ (Wortmarke) (nachstehend die Unionsmarke genannt) eingereicht. Der Antrag richtet sich gegen alle Waren, die von der Unionsmarke erfasst werden, nämlich gegen folgende:
Klasse 7 Verkaufs- und Warenautomaten; Gekühlte Verkaufsautomaten; Ausgabemaschinen [ausgenommen Verkaufsautomaten]; Mit Jetons betätigte Verkaufsautomaten; Maschinen und Werkzeugmaschinen für Materialbearbeitung und Produktion; Umzugs- und Transportgeräte; Kehr-, Reinigungs- und Waschmaschinen; Abgabemaschinen.
Klasse 9 Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Geldbetätigte Mechaniken für Verkaufsautomaten.
Klasse 11 Kühl- und Gefrierausrüstung; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Trockenanlagen; Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Persönliche Heiz- und Trockengeräte.
Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ABSOLUTE NICHTIGKEITSGRÜNDE – ARTIKEL 59 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Allgemeine Grundsätze
Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn die Anmelderin bei Einreichung der Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat.
Es gibt keine genaue rechtliche Definition für den Begriff „Bösgläubigkeit“, der verschiedene Auslegungen zulässt. Bösgläubigkeit ist ein subjektiver Zustand, der in den Absichten des Anmelders bei Einreichung der Anmeldung einer Unionsmarke wurzelt. Grundsätzlich ziehen Absichten an sich keine rechtlichen Folgen nach sich. Damit Bösgläubigkeit bejaht werden kann, muss erstens ein Handeln des Inhabers der Unionsmarke vorliegen, das eindeutig ein unredliche Absicht erkennen lässt, und muss zweitens ein objektiver Bewertungsmaßstab existieren, anhand dessen solch ein Handeln gemessen und anschließend als bösgläubig qualifiziert werden kann. Es liegt Bösgläubigkeit vor, wenn das Verhalten des Anmelders der Unionsmarke von den anerkannten Grundsätzen ethischen Verhaltens oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel abweicht, was sich durch eine Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls anhand dieser Maßstäbe ermitteln lässt (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 12/03/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 60).
Ob der Inhaber einer Unionsmarke bei der Einreichung einer Markenanmeldung bösgläubig gehandelt hat, muss unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall relevanten Faktoren einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 37).
Zusammenfassung der relevanten Fakten und der Argumente der Parteien
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Unionsmarken Nr. 4 770 558 „Sielissimo“ und Nr. 4 869 004 „RobiMat“. Die Unionsmarke „Sielissimo“ wurde am 30/11/2005 angemeldet und am 20/11/2006 für diverse Waren der Klassen 7, 9 und 11 eingetragen. Die Unionsmarke „RobiMat“ wurde am 31/01/2006 angemeldet und am 26/02/2007 für Waren der Klasse 9, insbesondere Verkaufsautomaten oder Ausgabeautomaten, eingetragen. Der Schutz dieser Unionsmarkeneintragungen lief am 30/11/2015 bzw. am 31/01/2016 mangels Verlängerung durch die Antragstellerin aus.
Anfang bis Mitte April 2017 hat die Inhaberin der Unionsmarke (UM-Inhaberin) diverse Marken angemeldet, darunter die angefochtene Unionsmarke und insbesondere auch die Unionsmarken Nr. 16 543 051 „Sigusto“, Nr. 16 545 345 „Sielisimo“, Nr. 16 543 043 „Ecam“, Nr. 16 543 068 „Dezl“, Nr. 16 543 951 „Dedica“, Nr. 16 543 969 “Striker”, Nr. 16 543 985 „SENSOCARE”, Nr. 16 545 329 „Miix”, Nr. 16 545 352 „Esam”, Nr. 16 556 573 „Smartflex”, Nr. 16 556 581 „Adapttech”, Nr. 16 556 599 „ionair”, Nr. 16 608 201 „Kikko”, Nr. 16 608 317 „Canto”, Nr. 16 608 333 „Snakky” sowie Nr. 16 613 366 „Melodia”.
Das Unternehmen De’Longhi Appliances s.r.l. („De’Longhi“) hat Nichtigkeitsanträge gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV gegen die Unionsmarkeneintragungen Nr. 16 543 043 „Ecam“, Nr. 16 545 352 „Esam” und Nr. 16 543 951 „Dedica“ gestellt, die weiterhin anhängig sind.
Am 17/07/2017 reichte das Unternehmen LK Luftqualität AG gegen die Eintragung der Unionsmarke Nr. 16 556 599 „ionair” Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV aufgrund ihrer älteren Unionsmarkeneintragung Nr. 1 671 015 „ionair“ ein, der weiterhin anhängig ist.
Mit Schreiben der UM-Inhaberin vom 15/09/2017 wurde die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Benutzung der Zeichen „Sigusto“, „Sielissimo“ und „RobiMat“ für Warenverkaufsautomaten von der UM-Inhaberin unter Verweis auf ihre entsprechenden Unionsmarkeneintragungen, einschließlich der angefochtenen Unionsmarke, abgemahnt. Darin wurde die Antragstellerin auch zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Erteilung detaillierter Auskunft über die bislang erfolgte Benutzung der Zeichen (Hersteller, Lizenznehmer, Zulieferer, Kunden etc.) aufgefordert. Ferner kündigte die UM-Inhaberin an, sie werde anfangen, allen Vertriebspartnern der Antragstellerin vergleichbare Abmahnschreiben zu schicken.
Mit E-Mail vom 16/12/2017 kontaktierte die UM-Inhaberin die Antragstellerin erneut angesichts der eingereichten Nichtigkeitsanträge, die sie dahingehend interpretierte, dass die Antragstellerin die Benutzung der Zeichen „Sigusto“, „Sielissimo“ und „RobiMat“ nicht kampflos aufgeben werde. Sie teilte mit, selbst ein neues Projekt begonnen zu haben, weshalb eine Übertragung der Unionsmarken „Sigusto“, „Sielisimo“ und „Robimat“ für insgesamt 30.000 EUR in Betracht käme, was ungefähr den entstandenen Kosten entspräche. Sie verwies auf die lange Verfahrensdauer und die Tatsache, dass der Antragstellerin wesentlich höhere Kosten entstünden, sollte die UM-Inhaberin anfangen, alle Vertriebshändler abzumahnen.
Am 28/02/2018 wurde der Verzicht auf die Unionsmarke Nr. 16 543 969 “Striker” ins Register eingetragen.
Am 29/11/2017 hatte das Unternehmen Garmin Switzerland GmbH („Garmin“) einen Nichtigkeitsantrag u. a. gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV gegen die Unionsmarkeneintragung Nr. 16 543 068 „Dezl“ gestellt. Das Verfahren, das unter der Nummer 17 964 C geführt wurde, wurde nach Übertragung der angefochtenen Marke auf die Nichtigkeitsantragstellerin („Garmin“) am 19/03/2018 geschlossen.
Am 30/11/2017 hatte das Unternehmen Lenovo (Beijing) Limited („Lenovo“) zwei Nichtigkeitsanträge gegen die Unionsmarkeneintragung Nr. 16 545 329 „Miix“ gestellt, davon einen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV (18 003 C). Beide Verfahren wurden nach Übertragung der angefochtenen Marke auf die Nichtigkeitsantragstellerin („Lenovo“) am 19/03/2018 geschlossen.
Am 26/04/2018 wurde die Übertragung der Unionsmarkeneintragungen Nr. 16 608 201 „Kikko”, 16 608 317 „Canto”, Nr. 16 608 333 „Snakky” und Nr. 16 613 366 „Melodia” auf das Unternehmen EVOCA S.p.A. ins Register eingetragen.
Gegen die übrigen Unionsmarken Nr. 16 543 985 „SENSOCARE”, Nr. 16 556 573 „Smartflex” und Nr. 16 556 581 „Adapttech” wurde weder Widerspruch eingereicht noch ein Nichtigkeitsantrag gestellt.
Die Antragstellerin behauptet, die UM-Inhaberin habe bei Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke bösgläubig gehandelt.
Die Antragstellerin sei ein seit vielen Jahren im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Warenautomaten am Markt etabliertes Unternehmen. Sie nutze die Zeichen „Robimat“ und „Sielissimo“ seit 2007 und das Zeichen „Sigusto“ seit 2012 für Getränkeautomaten aktiv, ununterbrochen und international erfolgreich, insbesondere über die eigene Website unter http://www.sielaff.de/produkte/. Die Zeichen sowie die darunter verkauften Produktserien seien seit vielen Jahren äußerst bekannt und stünden zum Teil seit 10 Jahren als qualitative Traditionsmarken für ausgezeichnete Warenautomaten. „Sielissimo“ und „RobiMat“ seien in der Vergangenheit bereits durch die Unionsmarkeneintragungen Nr. 4 770 558 und Nr. 4 869 004 für die Antragstellerin geschützt worden, deren Schutz allerdings ausgelaufen sei.
Seit ihrer Anmeldung koexistierten die Unionsmarken „Robimat“, „Sielisimo“ und „Sigusto“ der UM-Inhaberin faktisch mit der Benutzung der gleichlautenden Marken der Antragstellerin, um deren erhebliche Bekanntheit die UM-Inhaberin offensichtlich gewusst habe. Bei Eingabe der Suchbegriffe „Robimat“, „Sielissimo“ sowie „Sigusto“ im Internet stieße man ausschließlich auf Produkte der Antragstellerin, wie sich aus ASt5 ergebe. Vor diesem Hintergrund sei es erstaunlich, dass die UM-Inhaberin nunmehr gerade diese Zeichen als Unionsmarken anmelde und damit gegen die Antragstellerin vorgehe. Es sei davon auszugehen, dass die Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke gerade aufgrund der bekannten Benutzung durch die Antragstellerin erfolgt sei. Nach Einreichung des Nichtigkeitsantrags habe die UM-Inhaberin die Unionsmarke auch zum Kauf angeboten und dabei eingeräumt, keine eigene Benutzungsabsicht zu haben (ASt6).
Die Antragstellerin weist auf zwei parallele Nichtigkeitsanträge gegen die Unionsmarken Nr. 16 543 051 „Sigusto“ und Nr. 16 545 345 „Sielisimo“ hin sowie auf die Tatsache, dass die Inhaberin in einem kurzen Zeitraum weitere angebliche Drittmarken zur Anmeldung gebracht habe, nämlich die Unionsmarken Nr. 16 543 043 „Ecam“, Nr. 16 543 068 „Dezl“, Nr. 16 543 951 „Dedica“, Nr. 16 543 969 “Striker”, Nr. 16 543 985 „SENSOCARE”, Nr. 16 545 329 „Miix”, Nr. 16 545 352 „Esam”, Nr. 16 556 573 „Smartflex”, Nr. 16 556 581 „Adapttech”, Nr. 16 556 599 „ionair”, Nr. 16 608 201 „Kikko”, Nr. 16 608 317 „Canto”, Nr. 16 608 333 „Snakky” sowie Nr. 16 613 366 „Melodia”, die auf ihrer Website alle als eigene Produktmarken benannt würden (ASt2). Tatsächlich stellten diese Unionsmarken aber von anderen Unternehmen seit vielen Jahren genutzte Zeichen dar, wie sich aus ASt 3 ergebe. Die UM-Inhaberin habe all diese Marken, einschließlich der angefochtenen Unionsmarke, offenbar in bewusster Kenntnis dieser Benutzungen angemeldet, um die betroffenen Unternehmen gezielt in ihrer Geschäftstätigkeit zu behindern. Auch diese anderen betroffenen Mitbewerber hätten bereits Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO eingeleitet, so etwa die Firma „Garmin“ unter der Verfahrensnummer 17 964 C.
Die Rücksprache mit den jeweiligen Rechtsvertretern der weiteren betroffenen Drittunternehmen habe zudem ergeben, dass nicht nur die Antragstellerin sondern auch die Unternehmen „Lenovo“ (bzgl. des Zeichens „MIIX“), „De’Longhi“ (bzgl der Zeichen „Ecam“, „Dedica“ und „Esam“) sowie „Garmin“ (bzgl. der Zeichen „Dezl“ und „Striker“) mit identisch lautenden Schreiben vom 15/09/2017 abgemahnt worden seien.
Nach alledem sei die Anmeldung allein oder jedenfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern gerichtet gewesen. Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung hinüber zur Bösgläubigkeit sei eindeutig überschritten. Dies sei auch durch die identischen Vorkommnisse mit den weiteren benannten Mitbewerbern eindeutig belegt.
Die UM-Inhaberin habe auch kein schutzwürdiges Interesse (insbesondere keinerlei eigene Benutzungsabsicht) nachgewiesen, das die Anmeldung rechtfertigen könne.
Zur Stützung ihrer Ausführungen hat die Antragstellerin folgende Beweismittel eingereicht:
ASt 1 Übersicht aus dem Onlineregister des EUIPO zu den Marken der UM-Inhaberin, die alle Anfang bis Mitte April 2017 angemeldet wurden.
ASt 2 Auszug aus der Website der UM-Inhaberin vom 18/10/2017, auf der dieselben Zeichen als eigene Produktmarken angeführt werden.
ASt 3 Von der Antragstellerin zusammengestellte Übersicht der Marken der UM-Inhaberin unter Angabe der nach Aussage der Antragstellerin eigentlichen Nutzer dieser Marken, nämlich der Unternehmen „DeLonghi“, „Garmin“, „Gorenje“, „Lenovo“, „N&W“ sowie der Antragstellerin selbst.
ASt 4 Auf Englisch abgefasstes Abmahnschreiben der UM-Inhaberin vom 15/09/2017 an die Antragstellerin zu deren Benutzung der Marken „Robimat“, „Sigusto“ und „Sielisimo“ für Warenverkaufsautomaten.
ASt 5 Übersicht der ersten Ergebnisse einer Recherche auf www.google.de vom 18/10/2017 zu den Begriffen „Sigusto“ Sielissimo“ und „Robimat“, die überwiegend eindeutig auf die Antragstellerin Bezug nehmen.
ASt 6 Auf Englisch abgefasste E-Mail der UM-Inhaberin vom 16/12/2017 an die Vertreter der Antragstellerin als Reaktion auf die gestellten Nichtigkeitsanträge, die ihrer Meinung nach unbegründet seien. Um die Streitigkeit gütlich beizulegen, wird unter Verweis auf die Verfahrensdauer von 2-3 Jahren sowie die entstehenden Kosten bei Abmahnung aller Vertriebshändler die Übertragung der Unionsmarken „Sielisimo“, „Sigusto“ und „Robimat“ auf die Antragstellerin gegen eine Zahlung von 30.000 EUR vorgeschlagen.
Die UM-Inhaberin behauptet, der Nichtigkeitsantrag sei unbegründet und die behauptete Bösgläubigkeit nicht nachgewiesen.
Es stünde grundsätzlich jeder Gesellschaft frei, Handelsmarken anzumelden. Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass die Marken „Robimat“, „Sielisimo“ und „Sigusto“ in irgendeinem Mitgliedstaat der Europäischen Union von ihr benutzt, ausschließlich als ihre Marken wahrgenommen oder mit ihren Automaten assoziiert würden.
Die Tatsache, dass die Antragstellerin ihre Unionsmarken Nr. 4 770 558 und 4 869 004 nicht rechtzeitig verlängert habe, weise vielmehr darauf hin, dass sie hieran nicht mehr interessiert gewesen sei. Als Folge der Nichtverlängerung habe sie ihre Rechte verloren. Anstatt der Antragstellerin kostenlosen Schutz zu gewähren, nachdem diese entschieden habe, die Marken nicht zu verlängern, sollte das EUIPO gutgläubige Gesellschaften wie die UM-Inhaberin schützen, die die Verwaltungsgebühren zahlen.
Die Benutzung der Marken der Antragstellerin im Handel sei ohnehin gering und auf Getränkeautomaten beschränkt. Auch sei die angefochtene Unionsmarke nicht nur für die Waren der Antragstellerin eingetragen.
Der Vortrag zu den weiteren Unionsmarken der UM-Inhaberin sei nicht zutreffend, weil die Akten für jede Anmeldung getrennt geführt und auch jede Anmeldung getrennt beurteilt werden müsse.
Die Inhaberin besitze eine ziemlich große Menge an Europäischen Handelsmarken, von denen keiner durch die Europäischen Behörden der Schutz versagt worden sei. Bezüglich bestimmter Marken sei auch eine gütliche Einigung erzielt worden.
Man könne allenfalls von Bösgläubigkeit sprechen, wenn eine Anmelderin von der Benutzung durch einen Dritten wusste oder wissen musste. Eine solche Annahme rechtfertige das Umsatzvolumen der Antragstellerin aber im vorliegenden Fall nicht. Die Waren der Antragstellerin würden auch nicht in allen Ländern der EU verkauft, so dass man nicht von einer Bekanntheit ihrer Marken ausgehen könne. Der Löschungsantrag werde allein damit begründet, dass mehrere Marken gleichzeitig angemeldet wurden, die zuvor angeblich von der Antragstellerin benutzt wurden. Eine Kenntnis der UM-Inhaberin sei aber nicht nachgewiesen. Zum angeblich überteuerten Verkaufsangebot stellt die UM-Inhaberin fest, dass sie als Eigentümerin der Antragstellerin vorgeschlagen habe, entweder die Nutzung der Zeichen zu beenden oder ihr die Rechte an den Marken abzukaufen. Sie habe von der Antragstellerin keinen Gegenvorschlag zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit erhalten. Sie habe mehrfach ihre Bereitschaft mitgeteilt, die Rechte gegen Erstattung der bloßen Eintragungskosten zu übertragen.
Beurteilung der Bösgläubigkeit
Bei der Gesamtbeurteilung der Bösgläubigkeit ist das allgemeine Prinzip zu berücksichtigen, wonach die Inhaberschaft an einer Unionsmarke durch deren Eintragung erworben wird und nicht durch vorhergehende Inanspruchnahme durch tatsächliche Benutzung des Zeichens. Insbesondere wenn die Nichtigkeitsantragstellerin Rechte auf ein Zeichen beansprucht, das mit der angegriffenen Unionsmarke identisch oder dieser ähnlich ist, ist zu beachten, dass Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b UMV den Erstanmelder-Grundsatz abmildert. Nach diesem Grundsatz darf ein Zeichen nur dann als Unionsmarke eingetragen werden, wenn dies nicht durch eine ältere Marke mit Gültigkeit in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat ausgeschlossen ist. Ungeachtet der etwaigen Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 4 UMV steht die bloße Benutzung einer nicht eingetragenen Marke nicht der Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke als Unionsmarke für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen entgegen (14/02/2012, T‑33/11, Bigab, EU:T:2012:77, § 16-17; 21/03/2012, T‑227/09, FS, EU:T:2012:138, § 31-32).
Gemäß der Rechtsprechung ist auch die Tatsache, dass die UM-Inhaberin weiß oder wissen muss, dass die Nichtigkeitsantragstellerin ein identisches/ähnliches Zeichen für identische/ähnliche Waren benutzt hat, für das Verwechslungsgefahr bestehen könnte, für sich genommen kein ausreichender Beleg für Bösgläubigkeit (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 40). Um zu ermitteln, ob Bösgläubigkeit vorlag, müssen daher ebenfalls die Absichten der UM-Inhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung berücksichtigt werden.
Die Antragstellerin begründet ihren Antrag im Grunde damit, dass die UM-Inhaberin systematisch Drittmarken gehortet habe. Sie habe innerhalb kurzer Zeit diverse Marken Dritter, darunter drei Marken der Antragstellerin, einschließlich der angefochtenen Unionsmarke, in dem Wissen angemeldet, dass diese (weiterhin) von den jeweiligen Dritten, einschließlich der Antragstellerin selbst, für teilweise identische Waren (Verkaufs- und Warenautomaten) in der EU umfassend benutzt würden. Die UM-Inhaberin habe die Benutzung u.a. der angefochtenen Unionsmarke durch die Antragstellerin abgemahnt und entsprechende Abmahnschreiben auch an andere betroffene Drittunternehmen versandt. Darüber hinaus habe sie der Antragstellerin die angefochtene Unionsmarke nach Einreichung des vorliegenden Nichtigkeitsantrags zum Kauf angeboten. Dies zeige, dass die UM-Inhaberin keine eigene Benutzungsabsicht gehabt habe. Es sei ihr allein (oder jedenfalls in erster Linie) darum gegangen, die Antragstellerin und andere betroffene Dritte an der Fortsetzung ihrer legitimen Benutzung identischer Zeichen in der EU zu hindern und daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass insbesondere die folgenden Faktoren kumulativ wahrscheinlich auf das Vorliegen von Bösgläubigkeit hinweisen, sofern die UM-Inhaberin mit der Eintragung des Zeichens nicht ein berechtigtes Interesse verfolgt: Benutzung eines identischen Zeichens durch Dritte für identische oder ähnlich Waren, Kenntnis der UM-Inhaberin von einer solchen Benutzung und eine unredliche Absicht seitens der UM-Inhaberin (11/06/2009, C‑529/07, Lindt Goldhase, EU:C:2009:361, § 39ff.).
Vor diesem Hintergrund könnte zwar von einer Bösgläubigkeit der UM-Inhaberin auszugehen sein. Ein Kennenmüssen könnte unterstellt werden, wenn drei unterschiedliche, originär unterscheidungskräftige Marken angemeldet würden, die alle mit Zeichen übereinstimmen, die die Antragstellerin zuvor für teilweise identische Waren benutzt hatte. Die behauptete systematische Vorgehensweise in Bezug auf diverse Marken, die angeblich alle im Anmeldezeitpunkt bereits von Dritten benutzt wurden, die dann ebenfalls abgemahnt und teilweise aufgefordert worden seien, die Markenrechte abzukaufen, würde zudem stark auf eine unredliche Absicht der UM-Inhaberin hindeuten.
Allerdings trägt die UM-Inhaberin zu Recht vor, dass die Antragstellerin schon das Bestehen älterer Rechte nicht nachgewiesen habe. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich nämlich weitestgehend in nicht nachgewiesenen Behauptungen.
So hat die Antragstellerin ihre eigene angeblich langjährige und erfolgreiche Benutzung der Zeichen „RobiMat“, „Sielissimo“ und „Sigusto“ nicht nachgewiesen. Ein bloßer Verweis auf eine Internetseite, deren Inhalt sich jederzeit ändern kann, stellt kein Beweismittel dar, das die Löschungsabteilung von Amts wegen überprüfen und beurteilen kann. Darüber hinaus hat die Antragstellerin lediglich eine auf den 18/10/2017 datierte Übersicht von Ergebnissen einer Recherche auf www.google.de vorgelegt, die zwar weitestgehend Ergebnisse zeigt, in denen die Zeichen „RobiMat“, „Sielissimo“ und „Sigusto“ mit dem Unternehmen der Antragstellerin in Verbindung gebracht werden, aber keine Benutzung dieser Zeichen vor dem Datum der Anmeldung der relevanten Unionsmarken, eingeschlossen der hier angefochtenen, belegen kann.
Die bestehenden Unionsmarkeneintragungen der Antragstellerin für „RobiMat“ und „Sielissimo“ wurden nicht verlängert und ihr Schutz war im Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Unionsmarken, insbesondere der angefochtenen Unionsmarke, bereits ausgelaufen.
Markenrechte verleihen ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht und damit ein Monopol über ein bestimmtes Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen. Da Monopolrechte grundsätzlich gegen den lauteren Wettbewerb verstoßen, unterliegen Markenrechte als Ausnahmefall ausführlichen Regelungen, die insbesondere eine zeitliche Beschränkung der Eintragung vorsehen. Die Amtsgebühren decken nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern stellen in gewisser Weise auch eine Ausgleichszahlung für das gewährte Monopol dar. Dieses endet mit der Nichtbezahlung der Gebühren. Unabhängig von den Gründen für die Nichtbezahlung der Verlängerungsgebühren, steht es daher grundsätzlich jedem Dritten frei, nach Ablauf des Schutzes eine identische Marke zur Anmeldung zu bringen. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann eine solche Anmeldung nicht als bösgläubig angesehen werden.
Auch wenn die Annahme der Bösgläubigkeit nicht voraussetzt, dass die Antragstellerin überhaupt über ein älteres Zeichen verfügt, hat die Antragstellerin auch keine sonstigen Umstände nachgewiesen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. Insbesondere hat sie nicht belegt, dass die weiteren von der UM-Inhaberin angemeldeten Marken im Anmeldezeitpunkt tatsächlich bereits durch Dritte benutzt wurden. Es ist zwar in der Tat auffällig, dass auch die Unternehmen „Garmin“, „Lenovo“ und „De’Longhi“ gegen die Unionsmarken Nichtigkeitsanträge (insbesondere wegen dem Vorwurf der Bösgläubigkeit) gestellt haben, die sie laut der eingereichten Aufstellung (Ast 3) bereits benutzt hatten.
Allerdings ist die bloße Einreichung dieser Anträge, ohne deren Hintergründe zu kennen, nicht aussagekräftig. Die von der Antragstellerin erstellte Zuordnung der Marken zu gewissen Drittunternehmen (ASt 3) ist als Nachweis nicht ausreichend. Der Vortrag der Antragstellerin ist auch nicht so überzeugend, dass die Löschungsabteilung daraus zwingende Schlüsse auf die behaupteten Systematik dieser Anmeldungen ziehen könnte, die eine unredliche Absicht auch bei Anmeldung der angefochtenen Unionsmarke vermuten ließe. Denn die Marken Nr. 16 543 985 „SENSOCARE”, Nr. 16 556 573 „Smartflex” und Nr. 16 556 581 „Adapttech wurden nicht angegriffen. Der Eintragung der angeblich von demselben Unternehmen benutzten Marke „ionair“ wurde durch ein anderes Unternehmen widersprochen, das die Antragstellerin in ihrer Aufstellung nicht erwähnt. Schließlich wurden die Unionsmarken Nr. 16 608 201 „Kikko”, 16 608 317 „Canto”, Nr. 16 608 333 „Snakky” und Nr. 16 613 366 „Melodia” an ein anderes als das von der Antragstellerin als rechtmäßiger Inhaber benannte Unternehmen übertragen.
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV, zweiter Satz, ist das Amt bei Nichtigkeitsverfahren gemäß Artikel 59 UMV an die von den Parteien vorgebrachten Gründe und Argumente gebunden. Die Löschungsabteilung kann nicht von Amts wegen die Akten anderer Verfahren beiziehen oder eigenen Recherchen anstellen, um die behauptete vorherige Benutzung der betroffenen Marken durch die Antragstellerin oder sonstige Dritte zu verifizieren.
Ohne das Hinzukommen weiterer Faktoren, die aus den vorgenannten Gründen nicht angenommen werden können, reicht auch die bloße Tatsache, dass die UM-Inhaberin die Antragstellerin nach Eintragung der angefochtenen Unionsmarke abgemahnt hat, nicht aus, um die Annahme der Bösgläubigkeit zu rechtfertigen. Denn grundsätzlich ist darin lediglich eine legitime Ausübung der dem Markeninhaber durch die Eintragung einer Unionsmarke verliehenen Rechte zu sehen (14/02/2012, T-33/11, Bigab, EU:T:2012:77, §33). Ebenso wenig kann der UM-Inhaberin die bloße Tatsache entgegen gehalten werden, dass sie zur gütlichen Beilegung der Streitigkeit bereit war, die betroffenen Unionsmarken an die Antragstellerin zu verkaufen.
Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kann insbesondere die als ASt6 bezeichnete E-Mail nicht so ausgelegt werden, dass die UM-Inhaberin darin einräume, schon im Anmeldezeitpunkt keine Benutzungsabsicht gehabt zu haben. Sie weist nämlich auf nicht näher bezeichnete Umstände hin, die es ihr nunmehr (im Zeitpunkt der Versendung der E-Mail) erlauben, auf diese Marken zu verzichten und sie zum Zwecke einer gütlichen Streitbeilegung für ein kostendeckendes Entgelt auf die Antragstellerin zu übertragen („The same time I have some internal reasons to close this project as I star another project dedicated to sell design services. Therefore I could consider to assign EU trademarks “Robimat”, “Sigusto”, “Sielisimo” almost for the sum of official fees and my costs.“). Dies könnte anders zu beurteilen sein, wenn weitere Anhaltspunkte für die fehlende Benutzungsabsicht sprächen, etwa eine nachgewiesene Systematik in dem Vorgehen der UM-Inhaberin.
Schließlich kann auch der Vortrag der Antragstellerin nicht überzeugen, die UM-Inhaberin habe kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen. Die Beweislast für das Vorhandensein von Bösgläubigkeit obliegt dem Nichtigkeitsantragsteller; es gilt die Vermutung der Gutgläubigkeit, bis das Gegenteil bewiesen ist (13/12/2012, T-136/11, Pelikan, EU:T:2012:689, §57). Es kann somit nicht zu Lasten der UM-Inhaberin gehen, dass diese ihre Interessen nicht näher dargelegt hat, solange die Antragstellerin keine ausreichenden Nachweise eingereicht hat, um die Annahme der Bösgläubigkeit zu rechtfertigen.
Auch wenn die von der Antragstellerin behaupteten Umstände in der Gesamtschau durchaus das Vorhandensein von Bösgläubigkeit nahelegen, so hat sie jedenfalls das Bestehen der behaupteten älteren Rechte Dritter, einschließlich ihrer eigenen, nicht hinreichend nachgewiesen. Sie hätte beispielsweise Rechnungen, Kataloge, Broschüren, Presseberichte, Erklärungen Dritter u. ä. vorlegen können. Auch die Benutzung der anderen Unionsmarken hätte sie durch eine Erklärung der jeweiligen Unternehmen, Presseberichte, auf den relevanten Zeitraum datierte Internetnachweise etc. belegen können.
Allein aufgrund der Tatsache, dass die UM-Inhaberin zunächst diverse Anmeldungen in einem kurzen Zeitraum eingereicht hat, von denen einige übertragen, andere im Wege des Widerspruchs bzw. der Löschung angefochten und wiederum andere nicht angegriffen wurden, ist die Löschungsabteilung auch unter Berücksichtigung des darauf folgenden Abmahnschreibens und Verkaufsangebots an die Antragstellerin nicht in der Lage, ohne Rückgriff auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeiten das Vorliegen einer unredlichen Absicht der UM-Inhaberin im Anmeldezeitpunkt festzustellen.
Der Vortrag der Antragstellerin ist demnach zwar schlüssig, aber nicht hinreichend belegt, um die Annahme der Bösgläubigkeit zu rechtfertigen.
Schlussfolgerung
In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Löschungsabteilung zu dem Ergebnis, dass der Antrag zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der UM-Inhaberin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die UM-Inhaberin zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die UM-Inhaberin keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind ihr keine Vertretungskosten entstanden.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ |
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Plamen IVANOV |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.