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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 20/10/2017
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RDP RÖHL - DEHM & PARTNER Moritzplatz 6 D-86150 Augsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016546608 |
Ihr Zeichen: |
10137/17CR |
Marke: |
Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie e.V. (DGET) Holbeinstr. 29 D-04229 Leipzig ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 08/06/2017 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/08/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1 Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt lediglich eine pauschale Zurückweisung getroffen habe, ohne konkret auf die entsprechenden Waren und Dienstleistungen einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang herzustellen.
2. Der Begriff „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie„ ist Interpretationsfähig, es handelt sich um fremdartige Begriffe (amerikanische Fachbegriffe) die der Verbraucher nicht kennt und deren Bedeutung nicht erfasst.
3. Der Ausdruck „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ ist unscharf und hat keinen eindeutigen Aussagehalt. Es ist nicht klar was eine „Deutsche Gesellschaft“ ist. Die Begriffe sind auslegungsfähig und somit besteht keine reine Beschreibung und folglich auch die nötige Unterscheidungskraft.
4. Der Begriff muss nicht freigehalten werden, da verschiedenste Kombinationen gibt, die genutzt werden können und eine solche Kombination auch gar nicht üblich ist und vom Verkehr nicht als Beschreibung aufgefasst wird sondern als Herkunftszeichen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung für alle Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 36 und 45 zurückzuziehen.
Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen in den Klassen 41, 42 und 44 aufrechterhalten:
Klasse 41: Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fortbildung und Weiterbildung; Harmonisierung, Fortschreibung und Implementierung der Fachausbildung (soweit in Klasse 41 enthalten); Beratung auf den Gebieten Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fortbildung und Weiterbildung; Initiierung, Entwicklung und Unterstützung europaweiter und internationaler Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramme (soweit in Klasse 41 enthalten); Organisation und Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Kolloquien, Konferenzen, Tagungen, Kongressen, Symposien, Podiumsdiskussionen, Schulungen und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen zu Unterrichtszwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen; Herausgabe von auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Druckereierzeugnissen (soweit in Klasse 41 enthalten); Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 41 enthalten); Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Vergabe von Forschungspreisen; Herausgabe von Statistiken.
Klasse 42: Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung, insbesondere zu medizinischen Zwecken; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; elektronische Datenspeicherung; technische Beratung und Bewertung; Erstellung von technischen Gutachten; technische Projektplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Datenverwaltung auf Servern in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Internetseiten; Zurverfügungstellung von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Durchführung von Zertifizierungen; Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 42 enthalten); Prüfung der Akkreditierungsanträge von Weiterbildungseinrichtungen und Akkreditierung von Bildungsstätten für Fachkundelehrgänge sowie Überwachung der Bildungsstätten im Hinblick auf die Anforderungen für die Akkreditierung; Dienstleistungen eines medizinischen Labors.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Anfertigung medizinischer Analysen; pharmazeutische Beratung; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen einer Poliklinik; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Gesundheitsberatung; Telemedizin-Dienste, nämlich medizinische Beratung am Telefon; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Dienstleistungen eines Apothekers; Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 44 enthalten).
Rechtlicher Hintergrund:
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu den Argumenten im Einzelnen:
Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt lediglich eine pauschale Zurückweisung getroffen habe, ohne konkret auf die entsprechenden Dienstleistungen einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang herzustellen.
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde, die die Eintragung einer Marke ablehnt, ihre Entscheidung in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründen (Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 34, und Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C-282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37). „Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteile vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C-239/05, EU:C:2007:99, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 26). Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C-597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27).“ (Urteil vom 17. Mai 2017, Deluxe Entertainment Services Group / EUIPO, C-437/15 P, [deluxe], § 31)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“.
Deutsch(e): die Deutschen, Deutschland betreffend; Abkürzung: dt. ; in der Sprache der Bevölkerung besonders Deutschlands, Österreichs und in Teilen der Schweiz; Abkürzung: dt. ; in deutscher Schreibschrift [verfasst] .
Gesellschaft: Vereinigung mehrerer Menschen, die ein bestimmtes Ziel oder gemeinsame Interessen haben ; Wirtschaft) Vereinigung mehrerer Personen oder einzelner Firmen zu einem Handels- oder Industrieunternehmen .
für: Präposition zur Angabe des Ziels, Zwecks, Nutzens .
Endodontologie: Endodontie ist ein Teilgebiet der Zahnerhaltungskunde, das sich mit den Weichgeweben im Inneren des Zahnes (Zahnmark) beschäftigt. Endodontologie bzw. Endodontie ist das sich mit der Behandlung von Zahnweichgewebe (Nerv, Pulpa) und angrenzendem Dentin befasst.
Zahnärztlich(e): vom Zahnarzt ausgehend; sich auf den Zahnarzt beziehend.
Traumatologie: Teilgebiet der Medizin, das sich mit der Behandlung von Wunden und Verletzungen beschäftigt.
(Informationen abgerufen am 18/10/2017 unter www.duden.de ).
Die Verbraucher kennen die jeweiligen Wörter, es kommt vorliegend auf deutschsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ zusammen mit den Dienstleistungen begegnen. Die Anmeldung ergibt daher ohne lange Überlegungen für deutschsprachige Verkehrskreise Sinn. V.a. solche Verkehrskreise in Deutschland, welche an Erkrankungen des Endodonts und/oder der Zähne leiden werden derartige Dienstleistungen der Klasse 44 der Anmelderin in Anspruch nehmen. Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Beschaffenheit der betreffenden Dienstleistungen.
Bei den angemeldeten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 42 handelt es sich um Unterstützungsmaßnahmen, im Rahmen von der Organisation, Veranstaltung oder Durchführung von Veranstaltungen mit Unterrichtszwecke (Ausbildung, Erziehung und Weiterbildung) (Klasse 41), als auch um die Datenverwaltung, wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten (Klasse 42). Die Anmeldung informiert den Verbraucher dass diese Dienstleistungen die Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie als Gegenstand/Betreff haben. Aus ihr geht unmittelbar hervor, dass es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland handelt, die sich mit Erkrankungen des Endodonts und mit der zahnärztlichen Traumatologie befasst. Die Marke ist daher weder unscharf noch ungenau, sondern für den angesprochenen Verkehrskreise, klar im vom Amt dargelegten Sinne verständlich.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Dienstleistungen dienen können.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ sind für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Dienstleistungen, denn diese können sich mit der Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie befassen und Sitz in Deutschland haben, weshalb auch die bloße Kombination von diesen Bestandteilen für die Merkmale Art, Zweck, Gegenstand und Bestimmung beschreibend bleibt.
Die Bedeutung des Ausdrucks ist sehr konkret und bietet in seinem Verständnis auch nicht viel Spielraum, bzw. es sind nicht, mehrere Gedankenschritte notwendig, um auf Eigenschaften der damit bezeichneten Dienstleistungen zu schließen.
Freihaltungsbedürfnis:
Hierzu ist erstens anzumerken, dass der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV kein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis voraussetzt (siehe zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-598/11 vom 12. Juni 2013, „Lean Performance Index“, Rdnr. 50 m.w.N). Zweitens muss es Wettbewerbern der Anmelderin (auch zukünftig) freistehen, die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Beschreibung ihrer Merkmale mit dem Begriff zu bezeichnen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-565/10 vom 6. März 2012, „Highprotect“, Randnr. 26).
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 16. September 2004 in der Rechtssache C-329/02 P, SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH/HABM, SAT.2, Slg. I-8317, Randnummer 25).
Wie das Gericht erster Instanz festgestellt hat, erfasst Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-79/00 Rewe-Zentral/HABM, LITE, Slg. II-705, Randnummer 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 15. September 2005 in der Rechtssache T-320/03, Citicorp/OHIM, LIVE RICHLY, Slg. II-3411, Randnummer 65).
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. analog Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 Merz & Krell, Slg. I-6959, Randnummer 40). Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Dezember 2001 in der Rechtssache T-138/00, Erpo Möbelwerk GmbH/HABM, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Slg. II-3739, Randnummer 44).
Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutige beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Das angemeldete Zeichen ist ferner gemäß Artikel 7 Absatz 1 b) UMV zurückzuweisen, denn es ist nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2004 in Rechtssache C-363/99, „Postkantoor“, Rdnr. 86), weil dann die betreffende Angabe als reine sachbezogene Information und nicht als Hinweis auf einen bestimmten betrieblichen Ursprung verstanden wird. Entscheidend ist die Frage, ob das angemeldete Zeichen die Hauptfunktion einer Marke erfüllen kann, ob es geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Hauptfunktion der Marke kann „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ nicht erfüllen, da das Zeichen als rein beschreibender Hinweis verstanden wird.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr die angebotenen Dienstleistungen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von den angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachdenken oder als eine Marke wahrzunehmen.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit das Zeichen Nr. 16 546 608 „Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie“ für alle Dienstleistungen in den Klassen 41, 42 und 44 zurückgewiesen:
Klasse 41: Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fortbildung und Weiterbildung; Harmonisierung, Fortschreibung und Implementierung der Fachausbildung (soweit in Klasse 41 enthalten); Beratung auf den Gebieten Ausbildung, Erziehung, Unterricht, Fortbildung und Weiterbildung; Initiierung, Entwicklung und Unterstützung europaweiter und internationaler Aus-, Fort- und Weiterbildungsprogramme (soweit in Klasse 41 enthalten); Organisation und Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Kolloquien, Konferenzen, Tagungen, Kongressen, Symposien, Podiumsdiskussionen, Schulungen und Workshops (Ausbildung); Veranstaltung von Ausstellungen zu Unterrichtszwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagsdruck- und Druckereierzeugnissen; Herausgabe von auf elektronischen Datenträgern gespeicherten Druckereierzeugnissen (soweit in Klasse 41 enthalten); Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 41 enthalten); Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Vergabe von Forschungspreisen; Herausgabe von Statistiken.
Klasse 42: Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; wissenschaftliche und industrielle Forschung und Entwicklung, insbesondere zu medizinischen Zwecken; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; elektronische Datenspeicherung; technische Beratung und Bewertung; Erstellung von technischen Gutachten; technische Projektplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Datenverwaltung auf Servern in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Internetseiten; Zurverfügungstellung von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Durchführung von Zertifizierungen; Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 42 enthalten); Prüfung der Akkreditierungsanträge von Weiterbildungseinrichtungen und Akkreditierung von Bildungsstätten für Fachkundelehrgänge sowie Überwachung der Bildungsstätten im Hinblick auf die Anforderungen für die Akkreditierung; Dienstleistungen eines medizinischen Labors.
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Anfertigung medizinischer Analysen; pharmazeutische Beratung; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen einer Poliklinik; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Gesundheits- und Schönheitspflege; Gesundheitsberatung; Telemedizin-Dienste, nämlich medizinische Beratung am Telefon; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Dienstleistungen eines Apothekers; Informationen in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen über das Internet (soweit in Klasse 44 enthalten).
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 35, 36 und 45 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH