Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 920 877


Das Futterhaus Servicegesellschaft mbH & Co. KG, Ramskamp 87, 25337 Elmshorn, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Heissner & Struck Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hudtwalckerstr. 11, 22299 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Vetripharm GmbH, Gewerbestraße Süd 7, 86857 Hurlach, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB, Steinerstr. 15/A, 81369 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 22.02.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 920 877 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 548 621 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 548 621 „Felipur“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2015 042 851 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2015 042 851 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 3: Zahnpflegemittel für Tiere; Mittel zur Körperpflege für Tiere; Mittel zur Schönheitspflege für Tiere; Tierkosmetika; Tiershampoo; Tierspülung.


Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Heimtieren; medizinische Zusätze für Futtermittel; Tierwaschmittel; Augenpflegemittel für Tiere; Wurmkuren; Pfotenpflegemittel für Tiere; Präparate für medizinische Zwecke und Abwehr von Ungeziefer; Ohrpflegemittel für Tiere; Verbandmaterial; Tierlotionen; Vitaminpräparate für Tiere; Hygieneartikel für Tiere; Flohhalsbänder für Tiere.


Klasse 31: Sand, insbesondere Vogelsand; Streu für Tiere, insbesondere Katzen- und Kleintierstreu; Heu; Stroh; Rinde; Tiernahrung; Futtermittel; Snacks und Kauprodukte für Tiere, insbesondere Kauknochen und Kekse; Getränke für Tiere; lebende Tiere; lebende Pflanzen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 3: Tierpflegemittel; Hautpflegemittel für Tiere; Fellpflegeprodukte für Tiere; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege bei Tieren.


Klasse 5: Medizinische Futtermittel; diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke; medizinische Futtermittelzusätze; diätetische Nahrungsergänzungsmittel für Haustiere; Futterzusatzstoffe für Haustiere als Leckereien; vitaminhaltige und mineralische Nahrungsmittelergänzungen für Haustiere; Kräutersalbe gegen Juckreiz bei Haustieren; Kräutersalbe zur Behandlung von wunder Haut bei Haustieren; pharmazeutische Präparate zur Wurmbehandlung bei Haustieren; Futterzusätze für veterinärmedizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für Tiere.


Klasse 31: Futtermittelzubereitungen; angereicherte Futtermittelerzeugnisse für Tiere; Futtermittel für Haustiere; Getränke für Haustiere; Futtermittel und Tiernahrung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren in Klasse 31 lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf diese beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).


Angefochtene Waren in Klasse 3


Mittel zur Körper- und Schönheitspflege bei Tieren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).


Die angefochtenen Tierpflegemittel enthalten als weiter gefasste Kategorie die Mittel zur Körperpflege für Tiere; Mittel zur Schönheitspflege für Tiere der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.


Die angefochtenen Hautpflegemittel für Tiere; Fellpflegeprodukte für Tiere sind in der weiter gefassten Kategorie der Mittel zur Körperpflege für Tiere der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 5


Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Futterzusätze für veterinärmedizinische Zwecke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (Synonyme eingeschlossen).


Die angefochtenen diätetischen Nahrungsergänzungsmittel für Haustiere; vitaminhaltigen und mineralischen Nahrungsmittelergänzungen für Haustiere sind in der weiter gefassten Kategorie der Nahrungsergänzungsmittel für Tiere der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Futterzusatzstoffe für Haustiere als Leckereien; überschneiden sich mit den medizinischen Zusätzen für Futtermittel der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den medizinischen Zusätzen für Futtermittel der Widersprechenden.


Die angefochtenen medizinischen Futtermittel; diätetischen Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke; medizinischen Futtermittelzusätze sind in der weiter gefassten Kategorie der Präparate für medizinische Zwecke der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Kräutersalbe gegen Juckreiz bei Haustieren; Kräutersalbe zur Behandlung von wunder Haut bei Haustieren sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von Heimtieren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen pharmazeutischen Präparate zur Wurmbehandlung bei Haustieren sind in der weiter gefassten Kategorie der Wurmkuren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in Klasse 31


Futtermittel sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Futtermittelzubereitungen; angereicherten Futtermittelerzeugnisse für Tiere; Futtermittel für Haustiere; Tiernahrung sind in der weiter gefassten Kategorie der Futtermittel der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Getränke für Haustiere sind in der weiter gefassten Kategorie der Getränke für Tiere der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Fachverbraucher, insbesondere Tierärzte oder Tierhandlungen, mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen im Bereich der Tierpflege.


Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T‑331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T‑288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).


Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.


Dies muss gleichermaßen für veterinärmedizinische Präparate angenommen werden, die sich auf die Gesundheit des Tieres auswirken. Dementsprechend ist der Aufmerksamkeitsgrad sowohl des Fachpersonals als auch der Durchschnittsverbraucher in Bezug auf Futterzusätze für veterinärmedizinische Zwecke; medizinische Futtermittel; diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke; medizinische Futtermittelzusätze; Kräutersalbe gegen Juckreiz bei Haustieren; Kräutersalbe zur Behandlung von wunder Haut bei Haustieren; pharmazeutischen Präparate zur Wurmbehandlung bei Haustieren erhöht.


Im Übrigen handelt es sich bei den betroffenen Waren um Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Nahrungsergänzungsmittel, Tiernahrung und -getränke. Diese Waren sind Waren des täglichen Gebrauchs, die auch nicht besonders teuer sind. In Bezug auf diese Waren ist daher von einer allenfalls durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher auszugehen. Für einen Teil der Fachverbraucher, insbesondere Tierärzte, die sich bei solchen Produkten eher auf teurere Produkte mit konkreten Vorzügen für die Gesundheit der Tiere spezialisieren (z. B. spezielles Futter für Tiere mit empfindlicher Haut), mag die Aufmerksamkeit auch in Bezug auf diese Produkte erhöht sein.


Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.



c) Die Zeichen


Felipur


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Als Wortmarke genießt das angefochtene Zeichen „Felipur“ Schutz für den Begriff „Felipur“ an sich und zwar unabhängig von dessen Darstellung, insbesondere etwaiger Groß- und Kleinschreibung.


Das ältere Zeichen ist eine rechteckige Bildmarke, die insbesondere die Wortbestandteile „feliton“ und „Classic“ sowie Abbildungen einer Blume und einer weißen Katze enthält. Die übrigen Bestandteile beschränken sich auf eine dekorative Einrahmung und die Gestaltung des Hintergrunds in verschiedenen Lilatönen. Das Element „feliton“ der älteren Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Entgegen dem Vortrag der Anmelderin ist nicht davon auszugehen, dass der deutsche Durchschnittsverbraucher der relevanten Waren den lateinischen Begriff „felis“ kennt. Selbst wenn man unterstellt, dass die Verbraucher über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache verfügen, hat das Gericht bereits mehrfach festgestellt, dass nur übliche Begriffe wie etwa „aqua“, dem Durchschnittsverbraucher bekannt sind (28/11/2013, T-410/12, vitaminaqua, EU:T:2013:615, § 57; 28/01/2015, T-123/14, AquaPerfect, EU:T:2015:52, § 34, 19/01/2017, T-701/15, LUBELSKA (fig.) / Lubeca, EU:T:2017:16, § 43). Der Begriff „felis“ als Gattungsbezeichnung von Katzen stellt jedenfalls keinen solchen üblichen, dem deutschen Verbraucher bekannten Begriff dar.


Es ist nicht ersichtlich, und die Anmelderin hat dies auch nicht näher erläutert, weshalb der deutsche Durchschnittsverbraucher der betroffenen Waren sich mit lateinischen Begriffen zur Bezeichnung von Tierarten auseinander setzen würde. Allein aus der Tatsache, dass er in Bezug auf die Pflege von Tieren besondere Kenntnisse hat, erschließt sich dies nicht. Wie die Widersprechende zu Recht anführt, kann der deutsche Verbraucher den Bezug zu „felis“ auch aus keiner anderen bekannten Sprache ableiten. Soweit solche Sprachen Abwandlungen von „felis“ enthalten (feline (Englisch), féline (Französisch), felino (Spanisch), etc.) gehören auch diese Begriffe nicht zum Grundwortschatz. Der übliche Begriff für Katze entstammt nämlich auch in diesen Sprachen dem lateinischen Begriff „cattus“ (cat (Englisch), chat (Französisch), gato (Spanisch), etc.) und erinnert nicht an „felis“.


Auch der Vortrag der Anmelderin, die Kennzeichnungskraft des Bestandteils „Feli“ sei aufgrund seiner häufigen Verwendung in Bezug auf die maßgeblichen Waren und eine entsprechende Gewöhnung der Verkehrskreise geschwächt, überzeugt nicht. Die hierzu eingereichten Nachweise betreffen weitestgehend den österreichischen oder englischen Markt, nicht aber das hier maßgebliche Gebiet Deutschlands.


Der Auszug aus der Website www.tierarzt24.de betrifft zwar den deutschen Markt, zeigt aber nur die Verwendung von zwei Zeichen, die den Bestandteil „feli“ enthalten und offenbar von demselben Unternehmen verwendet werden, nämlich FELISCRATCH und FELIWAY. Daneben zeigt der Auszug noch ein Produkt, dessen Bezeichnung verschwommen ist (entweder „felimed“ oder „fellmed“). Die übrigen Auszüge deutscher Websites zeigen schon keine vergleichbaren Marken, da weder bei „FELIX“ (www.nestle.de), noch „FELIGHT“, „FelinePine“/„FelineFresh“, „Feline Greenies Pill Pockets“ (www.amazon.de) oder. „FELISTRO“ (www.idt-tiergesundheit.de), „feli“ als eigenständiger Bestandteil wahrgenommen wird. Im besten Fall hat die Anmelderin damit die Existenz zweier Hersteller nachgewiesen, die Marken mit dem Bestandteil „feli“ für vereinzelte Tierprodukte benutzen. Dies reicht nicht aus, um eine Gewöhnung der Verkehrskreise anzunehmen, die zu einer Schwächung der Unterscheidungskraft des Bestandteils „feli“ führen könnte.


Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang schließlich auf die Existenz diverser Unionsmarken verweist, ist lediglich festzustellen, dass die Registerlage keinen Schluss auf die tatsächliche Verwendung derartiger Zeichen in Deutschland zulässt und somit auch nicht auf eine entsprechende Gewöhnung der deutschen Verbraucher.


Die Anmelderin hat ferner vorgetragen, dass der Verbraucher in der älteren Marke den Bestandteil „ton“ unbedingt als Hinweis auf das Material, aus dem Streu für Tiere hergestellt wird, wahrnimmt. Wie die Widersprechende vorträgt, handelt es sich bei „ton“ um eine häufig verwendete Endung. Da der deutsche Verbraucher dem Element „feli“ keine konkrete Bedeutung entnimmt, hat er bei dem älteren Zeichen keine Veranlassung die Endung „ton“ separat wahrzunehmen. Auch wenn Katzenstreu aus Ton hergestellt werden kann, wird der deutsche Verbraucher das Wort „feliton“ insgesamt als Fantasiewort mit einer üblichen Endung wahrnehmen, der er keine eigenständige Bedeutung beimessen wird.


Der Wortbestandteil „Classic“ in der älteren Marke ist als reine Merkmalsangabe (klassische Produktvariante) nicht unterscheidungskräftig und somit für den Zeichenvergleich nur von untergeordneter Bedeutung.


Auch die naturgetreuen Abbildungen einer Blume und Katze werden entweder als Hinweise auf Eigenschaften der Waren (gut riechend, pflanzliche Komponenten) und ihre Zweckbestimmung (für Katzen) oder als rein dekorative Elemente wahrgenommen. In Bezug auf die betroffenen Waren, die allesamt für Tiere bestimmt sind, ist es auch üblich, auf der Verpackung bzw. dem Produktlabel Tiere abzubilden. Der maßgebliche Verbraucher wird diesen Elementen daher kaum Beachtung schenken und ihnen allenfalls geringe Kennzeichnungskraft beimessen.


Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Das strittige Zeichen ist die Wortmarke „felipur“. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin wird der deutsche Verbraucher auch hier in erster Linie ein normal kennzeichnungskräftiges Fantasiewort wahrnehmen und keine Veranlassung haben, dieses künstlich aufzuspalten. Allenfalls könnte für den deutschen Verbraucher durch die Endung „pur“ in dem strittigen Zeichen eine Anspielung auf Reinheit mitschwingen. Eine solche wäre aber bloß anpreisend, jedenfalls kaum unterscheidungskräftig und daher entgegen dem Vortrag der Anmelderin beim Zeichenvergleich eher zu vernachlässigen.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf den Anfangsteil „feli“ der Wortbestandteile „feliton“ und „Felipur“ überein. Sie unterscheiden sich in den Endungen dieser Wortbestandteile und den weiteren Wort- und Bildelementen der älteren Marke, die in der angefochtenen Marke keine Entsprechungen haben. Auch wenn diese zusätzlichen Elemente einen Großteil der älteren Marke ausmachen, sind sie allenfalls von geringer Kennzeichnungskraft und werden vom Verbraucher eher vernachlässigt, der im Zusammenhang mit Tierprodukten insbesondere auch an derartige Produktaufmachungen mit Tierabbildungen gewöhnt ist. Dieser wird sein Augenmerk in erster Linie auf das kennzeichnungskräftige Element „feliton“ richten, das gerade im Zeichenanfang mit der angefochtenen Wortmarke übereinstimmt und auch dieselbe Länge wie dieses hat.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „FELI“ in den beiden Zeichen überein Die Aussprache unterscheidet sich in den letzten Silben „TON“ und „PUR“ der Zeichen. Entgegen dem Vortrag der Anmelderin ist die Vokalfolge nicht klar unterschiedlich sondern sehr ähnlich, da sie lediglich in den letzten Vokalen „O“ und „U“ abweicht, deren Klang immer noch ähnlich ist.


Das Element „Classic“ in der älteren Marke, sofern es überhaupt ausgesprochen wird, kann aufgrund seiner fehlenden Kennzeichnungskraft keine erheblichen klanglichen Unterschiede begründen.


Insgesamt sind die Zeichen daher klanglich jedenfalls durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Selbst wenn eine Anspielung auf Reinheit in dem angefochtenen Zeichen wahrgenommen würde, könnte diese nicht unterscheidungskräftige Bedeutung keine relevanten begrifflichen Unterschiede begründen. Daher beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte geltend, dass die ältere Marke sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnet, weil sie bereits seit über 10 Jahren intensiv als Eigenmarke der Widersprechenden in ihren über 290 „Das Futterhaus-Märkten“ deutschlandweit vertrieben werde. Sie hat jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens eingereicht. Ein bloßer Verweis auf Websites ohne deren Inhalt einzureichen, der sich im Laufe der Zeit verändern kann, stellt keinen Nachweis dar, den die Widerspruchsabteilung beurteilen und berücksichtigen kann.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal. Die Übereinstimmungen zwischen den Zeichen, die schriftbildlich und klanglich (jedenfalls) durchschnittlich ähnlich sind, liegen am Anfang der angefochtenen Marke und am Anfang des einzig unterscheidungskräftigen Bestandteils der älteren Marke.


Der Bestandteil „feli“ ist entgegen dem Vortrag der Anmelderin auch nicht kennzeichnungsschwach, sodass kein Grund zu der Annahme besteht, der Verbraucher werde sein Hauptaugenmerk auf die unterschiedlichen Endungen „ton“ und „pur“ legen. Selbst wenn man, wie von der Anmelderin behauptet, unterstellt, dass der Verbraucher die Bedeutung von „pur“ in der angefochtenen Marke wahrnimmt, ist diese begriffliche Assoziation zu schwach, um Verwechslungen zu verhindern.


Auch wenn es sich bei den Waren in den Klassen 3 und 31 um eher gewöhnliche Konsumgüter handelt, die normalerweise in Supermärkten oder Geschäften gekauft werden, in denen die Waren auf Regalen angeordnet sind und sich die Verbraucher am schriftbildlichen Aspekt der Marke, die sie suchen, orientieren (15/04/2010, T 488/07, Egléfruit, EU:T:2010:145), können die schriftbildlichen Unterschiede eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht ausschließen.


Bei den in Frage stehenden Produkten ist der Verbraucher nämlich an Produktaufmachungen gewöhnt, die diverse dekorative oder informative Bestandteile wie insbesondere Tierabbildungen, enthalten. Er wird diese ohnehin allenfalls geringfügig kennzeichnenden Bestandteile daher vernachlässigen und sein Augenmerk in der älteren Marke insbesondere auf den Bestandteil „feliton“ richten.


In diesem Zusammenhang ist auch „zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T-443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Angesichts der Übereinstimmungen am Zeichenanfang und in Ermangelung kennzeichnender schriftbildlicher oder begrifflicher Unterschiede, die es dem Verbraucher ermöglichen würden, die Zeichen sicher auseinanderzuhalten, ist eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf identische Waren unabhängig vom Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher nicht auszuschließen.


Die Anmelderin beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auch auf diverse Entscheidungen des Gerichts (05/04/2006, T-202/04, Echinaid, EU:T:2006:106; 12/07/2006, T-277/04, Vitacoat, EU:T:2006:202; 20/11/2007, T-149/06, Castellani, EU:T:2007:350). Im vorliegenden Verfahren sind diese Entscheidungen jedoch nicht relevant.


In diesen Fällen ist das Gericht nämlich davon ausgegangen, dass der gemeinsame Bestandteil der Zeichen beschreibend und daher die abweichenden Bestandteile die einzig unterscheidungskräftigen Elemente waren. Nach Ansicht der Anmelderin seien diese Fälle vergleichbar, da es dem Bestandteil „feli“ ebenfalls an Unterscheidungskraft mangele. Da der gemeinsame Bestandteil „feli“ im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen aber durchschnittliche Unterscheidungskraft besitzt, sind diese Entscheidungen selbst nach dem Vortrag der Anmelderin nicht einschlägig.


In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2015 042 851 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da das ältere Recht für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.





Die Widerspruchsabteilung


Natascha GALPERIN

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Plamen IVANOV



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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