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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 37 der Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 (UMV), der Änderungsverordnung Nr. 2015/2424 und Regel 11(3) der Durchführungsverordnung Nr. 2868/1995 (UMDV)
Alicante, 10/08/2017
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Patentanwaltskanzlei Dr. Riebling Postfach 3160 88113 Lindau/B Deutschland |
Anmeldenummer |
16550204 |
Ihr Zeichen |
R1486-MK-EM-63-hua |
Marke |
SnapCover |
Anmelderin |
Rösler IP GmbH Rupolzer Straße 53 88138 Hergensweiler Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 19. April 2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 2. Juni 2017 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Die Gesamtkombination sei nicht lexikalisch nachweisbar.
Das Zeichen sei mehrdeutig.
Es gebe auch Kunststoffbehälter ohne Schnappverschluß.
Entscheidung
Gemäß Artikel 75(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen
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Verpackungsbehälter und -hülsen aus Kunststoff zum Schutz, zum Transport oder zur Lagerung von Produkten; Runde Schutz- und Verpackungshülse aus Kunststoff; Verkaufs-, Produkt-, Muster- und Werbeverpackung aus Kunststoff; Verpackungsbehälter und Verpackungshülsen, nicht aus Papier, Karton oder Zellulose.
Widerlegung der Gegenargumente
Die Gesamtkombination sei nicht lexikalisch nachweisbar.
Die Anmelderin schließt aus ihrer Feststellung, daß SNAPCOVER, zusammengeschrieben, nicht in englischen Lexika auftauche, daß es sich also um ein Zeichen handeln sollte, das in der Lage sei, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Sie ignoriert damit ein wichtiges Prinzip aus der Rechtsprechung, das es schon seit dem COMPANYLINE-Urteil gibt und das noch immer gültig ist:
„Der Umstand, daß das Wort Companyline — zusammen oder getrennt geschrieben — nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.“
(Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], Rn. 26, bestätigt in C-104/00, 19. September 2002)
“Jedenfalls ist unerheblich, dass die Kombination der Wörter „Mix“ und „Front“ als solche nicht in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, T‑14/10 CheckMobile/EUIPO [carcheck], Rn. 22).”
(Urteil des Gerichtes vom 14. Dezember 2011 in der Sache T-425/10 EUIPO ./. Häfele GmbH & Co. KG [MIXFRONT], Rn. 26)
Es geht bei der Beurteilung absoluter Schutzhindernisse nicht an erster Stelle um (identische) Einträge in Nachschlagewerken, sondern um die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in direktem Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen:
„Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteil Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 11 angeführt, Rn. 24, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II‑3535, Rn. 15).“
(Urteil des Gerichts vom 26. März 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-534/535/12 EUIPO ./. Still GmbH [FLEET DATA SERVICES/TRUCK DATA SERVICES], Rn. 12)
Wenn man jedoch die Bestandteile des Markenzeichens lexikalisch nachweisen kann und wenn diese Bedeutungen dazu in Bezug auf die beanspruchten Waren noch einschlägig sind, ist es kaum anzunehmen, daß ein solches Zeichen zur Eintragung gelangt.
Das Zeichen sei mehrdeutig.
Ein Zeichen ist bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft oder beschreibenden Charakters zurückzuweisen, wenn es in einer seiner Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibt. Daß ein solches Zeichen vielleicht andere Bedeutungen hat, die diese Waren und/oder Dienstleistungen nicht beschreiben, spielt keine Rolle:
“Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.”
(Urteil des Gerichtshofes vom 23. Oktober 2003 in der Sache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley [DOUBLEMINT], par. 32)
Es gebe auch Kunststoffbehälter ohne Schnappverschluß.
Es bleibt unklar, was die Anmelderin damit genau sagen will. Daß nicht alle Kunststoffbehälter einen Schnappverschluß aufweisen, leuchtet ein. Die Anmelderin hat jedoch allgemein „Verpackungsbehälter aus Kunststoff“ beansprucht, unter die auch solche mit Klickverschluß fallen und für die SNAPCOVER daher beschreibend ist.
Hätte sie ausdrücklich „Verpackungsbehälter aus Kunststoff, nicht mit Klickverschluß“ beantragt, wäre übrigens eine Beanstandung auf der Grundlage von Artikel 7(1)(g) UMV (Täuschungsgefahr) erfolgt.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„SnapCover“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, englischsprachigen (Fach)Verbraucher eine klare Aussage darstellt in Bezug auf den schnappenden Verschluß der beanspruchten Kunststoffbehälter.
„SnapCover“ deshalb von diesen Verkehrskreisen als beschreibend aufgefaßt wird und nicht in der Lage ist, auf eine exklusive betriebliche Herkunft hinzuweisen.
ein solches Zeichen auch bar jeglicher Unterscheidungskraft ist.
die Tatsache, daß sowohl „snap“ als auch „cover“ mehrere Bedeutungen hat, nicht schutzbegründend sein kann.
das Zeichen deshalb auf der Grundlage von Artikeln 7(1)(b) und (c) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA