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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 945 478
K.D. Feddersen GmbH & Co. KG, Gotenstr. 11 A, 20097 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Meyer & Partner, Jungfernstieg 38, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Conmetall Meister GmbH, Hafenstr. 26 29223 Celle, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Lichtenstein Körner & Partner mbB, Heidehofstr. 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 02.10.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 6 Baumaterialien aus Metall, Rohre aus Metall.
Klasse 11 Heiz- und Kühlgeräte, Wärmepumpen, Klimatisierungsgeräte, Armaturen, Rohre und Schläuche als Sanitärzubehör, Warmwasserreinigungsgeräte, Lüftungsgeräte, Wassererhitzer, Luftfiltergeräte, Solarkollektoren.
Klasse 17 Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate) und Gummi, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterialien, Schläuche (nicht aus Metall), Dichtungsringe für Rohre, Rohre und Rohrverbinder aus Kunststoff, Ventile aus Kunststoff, insbesondere für sanitäre Anlagen und für den Tiefbau, Isoliermaterialien.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6 Abflussrohre aus Metall; Abzweigrohre aus Metall; Armierungen aus Metall für Druckluftleitungen; Armierungen aus Metall für Treibriemen; Armierungen für Bauzwecke, aus Metall; Armierungen aus Metall für Bauzwecke; Bänder zum Binden aus Metall; Schraubstockbänke aus Metall; Baubeschläge aus Metall; Befestigungskeile aus Metall; Bau- und Möbelbeschläge aus Alfenid; Möbelbeschläge aus Metall; Betonverschalungselemente aus Metall; Bettbeschläge aus Metall; Bettrollen aus Metall; Bindedraht aus Metall; Bindedraht [aus Metall] für landwirtschaftliche Zwecke; Bindedraht aus Metall zum Binden; Bleche; Stahl in Form von Blechen; Bolzen aus Metall; Buchstaben und Zahlen [aus unedlen Metallen], ausgenommen Drucklettern; Büsten aus unedlen Metallen; Denkmäler aus Metall; Dosen aus unedlen Metallen; Dosenverschlüsse aus Metall; Draht aus Metall; Drahtseile; Drahtseile [Tauwerk] aus Metall; Druckrohrleitungen aus Metall; Dübelstifte aus Metall; Stifte [Dübel] aus Metall; Dübel [Wanddübel] aus Metall; Spunde [Dübel] aus Metall; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Eisen- und Metallwaren; Spannbügel für Eisenbänder; Eisendraht; Federn [Kleineisenwaren]; Fensterbeschläge aus Eisen; Fensterbeschläge aus Metall; Fensterfeststeller aus Metall; Ferrowolfram; Garbenbindedraht aus Metall; Garderobenhaken aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Handambosse; Kehlen aus Metall für Bauzwecke; Kabel, Drähte und Ketten; Kettenverbindungsstücke; Klammern [Krampen] aus Metall; Klappenventile aus Metall für Wasserleitungen; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Kletterhaken [Bergsteigerausrüstung]; Griffe [Knöpfe] aus Metall; Kunstgegenstände aus unedlen Metallen; Kupfer [roh oder teilweise bearbeitet]; Kupferdraht [nicht isoliert]; Legierungen aus unedlen Metallen; Rohrleitungen aus Metall; Lötdraht aus Metall; Metallketten; Metallringe; Muffen [Kleineisenwaren]; Muttern [Eisenwaren]; Nägel; Nieten aus Metall; Pfähle aus Metall; Verzweigungen aus Metall für Rohrleitungen; Rohrmuffen aus Metall; Rohrschellen aus Metall; Möbelrollen aus Metall; Säulen aus Metall [Bauteile]; Schachtauskleidungen aus Metall; Scheiben aus Metall; Ventile oder Schieber [ausgenommen als Maschinenteile], aus Metall; Schilder aus Metall; Hebeschlingen, aus Metall, für Lasten; Schlösser aus Metall; Schlüsselringe aus Metall; Schmiernippel; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Schnappschlösser; Schrauben aus Metall; Schweißstäbe; Spannbügel für Metallbänder; Stangen [Metall]; Stützen aus Metall; Tauwerk aus Metall; Metallkäfige für wilde Tiere; Türbeschläge aus Metall; Türriegel aus Metall; Türrollen; Türschließer [nicht elektrisch]; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Vorhängeschlösser; Wasserleitungen aus Metall; Winkelstücke aus Metall zur Verwendung bei der Konstruktion und Montage von Bodenbelägen; Zwingen; Dübel [Verbindungsdübel, Stifte] aus Metall; Eisen.
Klasse 11 Taschenlampen; Abwaschbecken, Spülen; Ausgleichsbehälter für Zentralheizungen; Badeanlagen; Badeapparate; Badewannen; Badewannenauskleidungen; Waschbecken; Armaturen für Waschbecken; Bidets; Zierbrunnen; Desinfektionsmittelspender für Toiletten; Elektrisch beheizte Teppiche; Grubenlampen; Hähne [Sanitärarmaturen]; Lampen [elektrisch]; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Wasserleitungsanlagen; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; LED-Glühlampen; Mischhähne für Wasserleitungen; Rohrleitungshähne; Sanitäre Apparate und Anlagen; Toiletten; Toilettenschüsseln; Toilettenspülungen; Toilettensitzdeckel; Toilettenschüsseln [WC]; Toiletten mit Spülkästen; Wasserkästen für Toilettenspülungen; Trinkwasserfilter; Tropfdüsen für Bewässerungsanlagen; Unterlegscheiben für Wasserhähne; Urinale; Wasserfiltergeräte; Wasserfilter; Mundstücke für Wasserhähne [Perlstrahler].
Klasse 17 Armierungen für Druckluftleitungen [nicht aus Metall]; Leitungsarmierungen, nicht aus Metall; Klebebänder für technische Zwecke; Blumensteckschaummasse [Halbfabrikat]; Wasserundurchlässige Dichtungen; Dichtungen; Dichtungen für Dehnungsfugenabdeckungen; Dichtungsringe; Dichtungsmittel; Dichtungsstreifen; Dichtungsmassen; Formen aus Ebonit; Ebonit [Hartgummi]; Elastische Garne und Fäden, nicht für Textilzwecke; Gummifäden und -schnüre; Gummifäden, nicht für Textilzwecke; Kunststofffasern, nicht für Textilzwecke; Fugenkitte; Gartenschläuche; Gummiklappen [Gummiventile]; Gummiringe; Gummischnüre, -seile; Gummistöpsel; Isolierende Handschuhe; Hartgummi [Ebonit]; Isolierband; Kunststofffolien, außer für Verpackungszwecke; Leitungsdichtungen; Muffen aus Gummi zum Schutz von Maschinenteilen; Rohrmuffen, nicht aus Metall; Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall; Ventile aus Gummi oder Vulkanfiber; Verbindungsstücke für Rohre, nicht aus Metall; Vulkanfiber.
Klasse 35 Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Montage- und Befestigungsteilen aller Art, Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen, Baustoffen und chemisch technischen Produkten für Handwerk und Industrie; E-commerce Handel mit Montage- und Befestigungsteilen aller Art, Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen, Baustoffen und chemisch technischen Produkten für Handwerk und Industrie.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 6
Die angefochtenen Abflussrohre aus Metall; Abzweigrohre aus Metall; Druckrohrleitungen aus Metall; Rohrleitungen aus Metall sind in der weiter gefassten Kategorie der Rohre aus Metall der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Armierungen aus Metall für Druckluftleitungen; Armierungen aus Metall für Treibriemen; Armierungen für Bauzwecke, aus Metall; Armierungen aus Metall für Bauzwecke; Bänder zum Binden aus Metall; Schraubstockbänke aus Metall; Baubeschläge aus Metall; Befestigungskeile aus Metall; Bau- und Möbelbeschläge aus Alfenid; Möbelbeschläge aus Metall; Betonverschalungselemente aus Metall; Bettbeschläge aus Metall; Bettrollen aus Metall; Bindedraht aus Metall; Bindedraht [aus Metall] für landwirtschaftliche Zwecke; Bindedraht aus Metall zum Binden; Bleche; Stahl in Form von Blechen; Bolzen aus Metall; Buchstaben und Zahlen [aus unedlen Metallen], ausgenommen Drucklettern; Büsten aus unedlen Metallen; Dosen aus unedlen Metallen; Dosenverschlüsse aus Metall; Draht aus Metall; Drahtseile; Drahtseile [Tauwerk] aus Metall; Dübelstifte aus Metall; Stifte [Dübel] aus Metall; Dübel [Wanddübel] aus Metall; Spunde [Dübel] aus Metall; Eckschienen aus Metall [für Bauzwecke]; Eisen- und Metallwaren; Spannbügel für Eisenbänder; Eisendraht; Federn [Kleineisenwaren]; Fensterbeschläge aus Eisen; Fensterbeschläge aus Metall; Fensterfeststeller aus Metall; Ferrowolfram; Garbenbindedraht aus Metall; Garderobenhaken aus Metall; Griffzwingen; Haken [Kleineisenwaren]; Handambosse; Kehlen aus Metall für Bauzwecke; Kabel, Drähte und Ketten; Kettenverbindungsstücke; Klammern [Krampen] aus Metall; Klappenventile aus Metall für Wasserleitungen; Klemmbacken [Kleineisenwaren]; Kletterhaken [Bergsteigerausrüstung]; Griffe [Knöpfe] aus Metall; Kunstgegenstände aus unedlen Metallen; Kupfer [roh oder teilweise bearbeitet]; Kupferdraht [nicht isoliert]; Legierungen aus unedlen Metallen; Lötdraht aus Metall; Metallketten; Metallringe; Muffen [Kleineisenwaren]; Muttern [Eisenwaren]; Nägel; Nieten aus Metall; Pfähle aus Metall; Verzweigungen aus Metall für Rohrleitungen; Rohrmuffen aus Metall; Rohrschellen aus Metall; Möbelrollen aus Metall; Säulen aus Metall [Bauteile]; Schachtauskleidungen aus Metall; Scheiben aus Metall; Ventile oder Schieber [ausgenommen als Maschinenteile], aus Metall; Schilder aus Metall; Hebeschlingen, aus Metall, für Lasten; Schlösser aus Metall; Schlüsselringe aus Metall; Schmiernippel; Schnallen aus unedlen Metallen [Eisenwaren]; Schnappschlösser; Schrauben aus Metall; Schweißstäbe; Spannbügel für Metallbänder; Stangen [Metall]; Stützen aus Metall; Tauwerk aus Metall; Metallkäfige für wilde Tiere; Türbeschläge aus Metall; Türriegel aus Metall; Türrollen; Türschließer [nicht elektrisch]; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Vorhängeschlösser; Wasserleitungen aus Metall; Winkelstücke aus Metall zur Verwendung bei der Konstruktion und Montage von Bodenbelägen; Zwingen; Dübel [Verbindungsdübel, Stifte] aus Metall; Eisen sind in der weiter gefassten Kategorie der Baumaterialien aus Metall der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Denkmäler aus Metall sind den Waren der älteren Marke in den Klassen 6, 11 und 17 nicht ähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Vertriebswegen, Herstellern und Nutzung. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie einander.
Angefochtene Waren in Klasse 11
Die angefochtenen Waren elektrisch beheizte Teppiche sind in der weiter gefassten Kategorie der Heizgeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Armaturen für Waschbecken; Hähne [Sanitärarmaturen]; Leitungen [Teile von sanitären Anlagen]; Mischhähne für Wasserleitungen; Rohrleitungshähne sind in der weiter gefassten Kategorie der Armaturen, Rohre und Schläuche als Sanitärzubehör der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Trinkwasserfilter; Wasserfiltergeräte; Wasserfilter überschneiden sich mit den Warmwasserreinigungsgeräten der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Abwaschbecken, Spülen; Ausgleichsbehälter für Zentralheizungen; Badeanlagen; Badeapparate; Badewannen; Badewannenauskleidungen; Waschbecken; Bidets; Zierbrunnen; Desinfektionsmittelspender für Toiletten; Wasserleitungsanlagen; Sanitäre Apparate und Anlagen; Toiletten; Toilettenschüsseln; Toilettenspülungen; Toilettensitzdeckel; Toilettenschüsseln [WC]; Toiletten mit Spülkästen; Wasserkästen für Toilettenspülungen; Tropfdüsen für Bewässerungsanlagen; Unterlegscheiben für Wasserhähne; Urinale; Mundstücke für Wasserhähne [Perlstrahler] sind den Armaturen, Rohre und Schläuche als Sanitärzubehör der Widersprechenden ähnlich, da sie in Hinblick auf Anbieter, Zweck, relevantes Publikum und Vertriebskanäle übereinstimmen können und einander ergänzen.
Die angefochtenen Taschenlampen; Grubenlampen; Lampen [elektrisch]; Leuchtröhren für Beleuchtungszwecke; LED-Glühlampen sind den Waren der älteren Marke in den Klassen 6, 11 und 17 nicht ähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Vertriebswegen, Herstellern und Nutzung. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie einander.
Angefochtene Waren in Klasse 17
Die angefochtenen Waren Klebebänder für technische Zwecke; Isolierende Handschuhe; Isolierband sind in der weiter gefassten Kategorie der Isoliermaterialien der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Ventile aus Gummi oder Vulkanfiber; Gummiklappen [Gummiventile] sind in der weiter gefassten Kategorie der Ventile aus Kunststoff, insbesondere für sanitäre Anlagen und für den Tiefbau der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Wasserundurchlässige Dichtungen; Dichtungen; Dichtungen für Dehnungsfugenabdeckungen; Dichtungsringe; Dichtungsmittel; Dichtungsstreifen; Dichtungsmassen; Leitungsdichtungen; Fugenkitte sind in der weiter gefassten Kategorie der Dichtungsmaterialien der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Waren Rohrmuffen, nicht aus Metall; Rohrverbindungsstücke, nicht aus Metall; Verbindungsstücke für Rohre, nicht aus Metall sind den Waren Dichtungsringe für Rohre, Rohre und Rohrverbinder aus Kunststoff der Widersprechenden ähnlich, da sie in Hinblick auf Anbieter, Zweck, relevantes Publikum und Vertriebskanäle übereinstimmen können und einander ergänzen.
Die angefochtenen Waren Armierungen für Druckluftleitungen [nicht aus Metall]; Leitungsarmierungen, nicht aus Metall sind den Baumaterialien aus Metall der Widersprechenden in der Klasse 6 ähnlich, da sie in Hinblick auf Zweck, relevantes Publikum und Vertriebskanäle übereinstimmen können.
Die angefochtenen Waren Blumensteckschaummasse [Halbfabrikat]; Formen aus Ebonit; Ebonit [Hartgummi]; Elastische Garne und Fäden, nicht für Textilzwecke; Gummifäden und -schnüre; Gummifäden, nicht für Textilzwecke; Kunststofffasern, nicht für Textilzwecke; Gartenschläuche; Gummiringe; Gummischnüre, -seile; Gummistöpsel; Hartgummi [Ebonit]; Kunststofffolien, außer für Verpackungszwecke; Muffen aus Gummi zum Schutz von Maschinenteilen; Vulkanfiber und die Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate) und Gummi der Widersprechenden stimmen hinsichtlich ihrer Natur überein und können im weitesten Sinne auch hinsichtlich des Verwendungszwecks übereinstimmen. Insoweit sind die Waren gering ähnlich. Da jedoch eine genauere Spezifizierung der Waren durch die Widersprechende im Warenverzeichnis der älteren Marke fehlt kann nicht angenommen werden, dass sie in weiteren Kriterien übereinstimmen.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35
Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine geringe Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, haben sie einige Ähnlichkeiten, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an den gleichen Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.
Folglich haben die angefochtenen Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Montage- und Befestigungsteilen aller Art, Baustoffen für Handwerk und Industrie; E-commerce Handel mit Montage- und Befestigungsteilen aller Art, Baustoffen für Handwerk und Industrie eine geringe Ähnlichkeit mit den Baumaterialien aus Metall der Widersprechenden in der Klasse 6, da in Hinblick auf diese Waren und [Montage- und Befestigungsteile aller Art, Baustoffe für Handwerk und Industrie] mindestens eine Überschneidung und damit Warenidentität vorliegt.
Die vorgenannten Bedingung sind in Hinblick auf die angefochtenen Dienstleistungen Groß-, Einzel- und Versandhandel mit Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen und chemisch technischen Produkten für Handwerk und Industrie; E-commerce Handel mit Handwerkzeugen, Werkzeugmaschinen und chemisch technischen Produkten für Handwerk und Industrie allerdings nicht erfüllt, da die gegenständlichen Waren dieser Dienstleistungen nicht identisch zu den Waren der Widersprechenden sind. Diese angefochtenen Dienstleistungen sind daher nicht ähnlich zu den Waren der Widersprechenden in den Klassen in den Klassen 6, 11 und 17.
Die angefochtenen Dienstleistungen Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Werbung; Geschäftsführung; Büroarbeiten; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen des elektronischen Handels, nämlich Verbraucherberatung mittels Telekommunikationsnetzwerken für Werbe- und Verkaufszwecke sind den Waren der älteren Marke in den Klassen 6, 11 und 17 nicht ähnlich. Sie unterscheiden sich hinsichtlich Art, Zweck, Vertriebswegen, Herstellern und Nutzung. Sie stehen weder miteinander in Konkurrenz noch ergänzen sie einander.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (gering) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
AQUA-SCIE
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AQUAZEYT |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das Element AQUA beider Zeichen ist ein lateinischer Begriff und wird unionsweit im Sinne von Wasser verstanden (28/01/2015, T‑123/14, AquaPerfect, EU:T:2015:52, § 39).
Es ist für die fraglichen Waren und Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig, da es geeignet ist dem Verkehr Informationen über diese Waren und Dienstleistungen zu vermitteln, z.B. dass diese für eine Verwendung bzw. Kontakt mit Wasser geeignet und/oder bestimmt sind (z.B. wasserbeständige Baumaterialien aus Metall, sanitäre Anlagen und Armaturen, wasserfeste Isoliermaterialien, etc.), sie gegen Wasser abdichten (z.B. Dichtungsmaterialien, etc.), Wasser filtern oder reinigen (z.B. Trinkwasserfilter, etc.), etc. Dies gilt auch für die fraglichen Handelsdienstleistungen, welche sich auf entsprechende Waren beziehen können.
Die Elemente SCIE und ZEYT haben für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf das Element AQUA überein, welches jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Sie unterscheiden sich in Bezug auf die weiteren Elemente SCIE gegenüber ZEYT, welche schriftbildlich keine Ähnlichkeit aufweisen, und dem zusätzlichen Bindestrich der älteren Marke. Dass die Elemente SCIE und ZEYT beide den Buchstaben E aufweisen fällt im schriftbildlichen Gesamteindruck nicht weiter ins Gewicht, da dieser sich jeweils an unterschiedlichen Positionen innerhalb der Elemente befindet.
Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben des Elements AQUA überein, welches jedoch nicht kennzeichnungskräftig ist. Hinsichtlich der weiteren Elemente SCIE gegenüber ZEYT ist festzustellen, dass deren Aussprache in den unterschiedlichen Gebieten stark variieren kann. Die klangliche Ähnlichkeit wird für englischsprachige Verbraucher am höchsten sein, da diese das Element SCIE theoretisch wie im englischen Wort „science“ („ßei/ens“) und das Element ZEYT ähnlich dem deutschen Wort „seit“ aussprechen könnten, was zu einer klanglichen Übereinstimmung der Vokale IE und EY der Zeichen führt. Doch auch in diesem Fall unterscheiden sich die Elemente deutlich hörbar im Anfang und am Ende.
Die Zeichen sind daher bestenfalls unterdurchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen in seiner Gesamtheit für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Die Übereinstimmung in dem nicht kennzeichnungskräftigen Element AQUA vermag keine begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen zu begründen, da dieses Element nicht auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen hinweisen kann und sich die Aufmerksamkeit des Verkehr auf die übrigen kennzeichnungskräftigen Elemente der Zeichen richten wird, welche bedeutungslos sind. Somit hat der begriffliche Aspekt keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, gering (ähnlich) oder unähnlich. Die Zeichen sind bildlich unterdurchschnittlich und klanglich bestenfalls unterdurchschnittlich ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird von durchschnittlich bis hoch variieren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.
Die Zeichen stimmen zwar bildlich und klanglich beim Element AQUA überein; Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und zusätzliche kennzeichnungskräftige Elemente vorliegen. Die zusätzlichen Elemente SCIE und ZEYT der Marken sind deutlich wahrnehmbar und die festgestellten Unterschiede sind auch im Falle identischer Waren und Dienstleistungen ausreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen. Dies gilt umso mehr für nur (gering) ähnliche Waren und Dienstleistungen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Konstantinos MITROU
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.