Shape5

Widerspruchsabteilung




WIDERSPRUCH Nr. B 2 895 632


saturn petcare GmbH, Senator-Mester-Str. 1, 28197 Bremen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Bischof & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, An den Speichern 6, 48157 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


proWIN Winter GmbH, Zeppelinstr. 8, 66557 Illingen, Deutschland (Anmelderin).


Am 27.05.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 2 895 632 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (Klassen 5, 21 und 31) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 566 515 für die Bildmarke Shape1 ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 579 778 für die Wortmarke „Athena“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkenanmeldung Nr. 3 579 778 für die Wortmarke „Athena“ der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 5: Veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für junge, trächtige und/oder kranke Tiere; Diätfuttermittel; Medizinische Ergänzungsfutter; flüssige und pulverförmige Elektrolytpräparate, Vitamin- und Eiweißkonzentrate als Futtermittel und Futtermittelbeimischungen.


Klasse 31: Nichtmedizinische Futtermittelzusätze; Geruchsbindemittel für die Tierhaltung; Futtermittel, einschließlich Futtermittelkonzentrate, Futterkonserven und Belohnungsfutter; nichtmedizinisches Ergänzungsfutter; Frischfleisch, gefrorenes Fleisch und Knochen für die Tierfütterung; Tiergetränke; Kauknochen für Hunde; Tierstreu.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 5: Nahrungsergänzungsmittel für Tiere; Vitamine für Tiere; Vitaminzusätze für Tiere; Futterzusatzstoffe für Haustiere als Leckereien.


Klasse 21: Wasser- und Futternäpfe für Haustiere; Behälter für Futtermittel für Haustiere.


Klasse 31: Futter für Haustiere; Futtermittel für Haustiere; Getränke für Haustiere; Futtermittel für Tiere; Essbare Kauknochen für Tiere; Kraftfutter für Tiere; Hundekuchen; Leckerbissen für Haustiere; Streu für Tiere; Hundefutter; Hundefutter mit Rindfleischgeschmack; Hundefutter mit Hühnchengeschmack; Hundefutter mit Lebergeschmack; Rindfleisch enthaltendes Hundefutter; Hundefutter in Dosen; Katzenfutter; Katzenfutter in Dosen; Rindfleisch enthaltendes Katzenfutter; Katzenfutter mit Hühnchengeschmack; Katzenfutter mit Rindfleischgeschmack; Katzenfutter auf der Basis von Fisch oder aus Fisch bestehend; Kauknochen für Hunde; Essbare Kauknochen für Hunde; Katzenstreu; Futtermittel für Katzen; Futter für Welpen.


Einige der angefochtenen Waren sind den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als gering bis durchschnittlich.



c) Die Zeichen


Athena


Shape2


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.


Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke bestehend aus dem Wort „Athena“. Im Englischen ist „Athena“ der Name einer griechischen Göttin („Athina“ auf Griechisch), welche im Deutschen als „Athene“ bekannt ist. Wegen der ähnlichen Struktur kann “Athena“ möglicherweise auch in verschiedenen Sprachen mit „Athen“, der griechischen Hauptstadt assoziiert werden (z.B. „Atenas“ auf Spanisch und Portugiesisch, „Athen“ auf Deutsch, „Athènes“ auf Französisch, „Atene“ auf Italienisch). Trotz des oben aufgeführten Bedeutungsgehalt ist die Wortmarke kennzeichnungskräftig, da diese für die relevanten Waren weder beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist.


Bei der angefochtenen Marke handelt es sich um eine Bildmarke bestehend aus den Wortelementen „NATINA NATINA NATINA“, sowie dem Bildelement eines Bauernhofes mit davorliegenden Feld. Die Bildelemente befinden sich innerhalb eines grünen Kreises. Die Wortelemente sind kreisförmig um das Bildelement innerhalb einer siegelartigen Ausgestaltung angeordnet. Zwischen jedem Wortelement ist ein kleines Herz abgebildet. Das Wortelement hat eine Bedeutung auf Finnisch, nämlich ein „quickendes Geräusch“. Für die restlichen Verbraucher hat es keine Bedeutung. In beiden Fällen ist es in Bezug auf die relevanten Waren kennzeichnungskräftig.


Der abgebildete Bauernhof spielt auf Tiere und/oder landwirtschaftliche Erzeugnisse an und ist daher kennzeichnungsschwach für die relevanten Waren, die allesamt einen Bezug zu Tieren haben. Das gleiche gilt für die Abbildung eines Herzes zwischen den Wörtern, welches nach Auffassung der Widerspruchsabteilung auf positive Eigenschaften und Gefühle deutet. Das Siegel als solches ist nicht kennzeichnungskräftig, da es die Waren von einem bestimmten Unternehmen nicht von einem anderen unterscheiden kann. Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*AT**NA“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den ersten Buchstaben, „A“ der älteren Marke und „N“ beim angefochtenen Zeichen, sowie jeweils „HE“ und „I“ in der mittigen Position. Außerdem unterscheiden sich die Zeichen in allen Bildelemente der angefochtenen Marke (Siegel, Bauernhof, Herzen).


Die Zeichen sind daher bildlich nicht ähnlich, trotz der Übereinstimmung in einzelnen Buchstaben. Da das Alphabet aus einer begrenzten Anzahl von Buchstaben besteht, die darüber hinaus nicht alle mit derselben Häufigkeit verwendet werden, weisen viele Wörter zwangsläufig dieselbe Anzahl von Buchstaben auf und haben sogar einige dieser Buchstaben gemeinsam, doch können sie allein aufgrund dieser Tatsache nicht als schriftbildlich ähnlich angesehen werden.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den Buchstaben „*AT**NA“ überein. Die Aussprache unterscheidet sich in den Anfangsbuchstaben „A“ des älteren Zeichens und „N“ der angefochtenen Marke und die Buchstaben „E/I“ in der mittigen Position. Der Buchstabe „H“ wird in einigen Sprachen wie im Spanischen nicht ausgesprochen, wo hingegen es in anderen Sprachen wie im Englischen den Klang des „T“ leicht verändert. Es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass das relevante Publikum das Wortelement des angefochtenen Zeichens nur einmal ausspricht und nicht dreimal wiederholt, da der Verbraucher dazu neigt Zeichen zu verkürzen.


Die Zeichen sind daher klanglich unterdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Für ein Großteil des relevanten Publikums wird „Athena“ mit der griechischen Göttin oder mit der griechischen Hauptstadt in Verbindung gebracht und das angefochtene Zeichen mit keiner Bedeutung. Daher da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich. Für das finnische Publikum hat das angefochtene Zeichen eine Bedeutung und „Athena“ auch, wie oben erwähnt, daher sind die Zeichen für das finnische Publikum unähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren wurden als identisch angenommen. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als gering bis durchschnittlich. Die ältere Marke ist normal kennzeichnungskräftig. Die Zeichen sind bildlich nicht ähnlich, klanglich unterdurchschnittlich ähnlich und begrifflich nicht ähnlich oder unähnlich. Die Zeichen haben einen unterschiedlichen Zeichenanfang, dem typischerweise mehr Beachtung vom relevanten Publikum beigemessen wird.


Die Zeichen unterscheiden sich in den zusätzlichen Bildelementen der angefochtenen Marke, die sowohl nicht kennzeichnungskräftig als auch teilweise kennzeichnungsschwach sind. Diese Elemente sind aber deutlich wahrnehmbar und tragen dazu bei, eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


Trotz der Übereistimmung in einigen Buchstaben besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, da die bestehenden Unterschiede in den Wortelementen als auch in den Bildelementen deutlich wahrnehmbar und ausreichend sind, um eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.


In der Gesamtschau ist selbst aus Sicht nur durchschnittlich aufmerksamer, auch gering aufmerksamen, Verbraucher eine Verwechslungsgefahr für die fraglichen Waren auszuschließen, da die Abweichungen im bildlichen, klanglichen und begrifflichen (nicht ähnlich oder unähnlich) Vergleich deutlich wahrnehmbar sind.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

- Unionsmarkeneintragung Nr. 9 540 063 für die Bildmarke Shape3 in Klassen 5 und 31;


- Deutsche Markeneintragung Nr. 302 017 102 017 für die Wortmarke „Athena mit Power-Kern“ in Klasse 31.


Die anderen älteren Rechte, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurden, sind der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente oder zusätzliche Wörter wie das Profil einer Katze im ersten Fall und die zusätzlichen Wörter „mit Power-Kern“ in der deutschen Marke enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen.


Darüber hinaus umfassen sie dieselben oder weniger Waren. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.



Shape4



Die Widerspruchsabteilung


Beatrix STELTER

Astrid Victoria WÄBER

Lars HELBERT



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)