HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 18/09/2017



VON BÜLOW & TAMADA

Rotbuchenstr. 6

D-81547 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016581118

Ihr Zeichen:

R298-104-EUM

Marke:

transparent pairing

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Ruwido Austria GmbH

Köstendorfer Str. 8

A-5202 Neumarkt Am Wallersee

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 17.05.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06.07.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


1. Die vom Amt aufgeführte Bedeutungsauslegung des Zeichens sei aus technischer Sicht nicht vollständig treffend.

2. Es bedarf mehrere Gedankenschritte, damit der Verbraucher die Bedeutung des Zeichens, im Sinne der Auslegung des Amtes, wahrnehme. In Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sei die Wortkombination ungewöhnlich und sogar widersinnig und somit könne das Zeichen nicht beschreibend sein.

3. Das angemeldete Zeichen sei rein suggestiv und somit nicht beschreibend.

4. Das Zeichen sei unterscheidungskräftig.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).



1. Bedeutung der im Zeichen enthaltenen Wortelemente


In seiner vorangegangenen Mitteilung vom 17.05.2017 hat das Amt anhand unterschiedlicher englisch- und deutschsprachiger Internet-Datenbankeinträge die lexikalische Bedeutung der beiden im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortelemente, die das Zeichen „transparent pairing“ zusammensetzen, detailliert erläutert.


Die Bedeutung des Wortelements „transparent“ als ein vom Benutzer nicht wahrnehmbarer, also „unsichtbarer“, technischer Verbindungsprozess, und die Bedeutung des Wortes „pairing“ als Verknüpfung oder Koppelung ist deutlich und klar.


Somit belegen die im Beanstandungsschreiben zitierten Internet-Datenbankeinträge hinreichend, dass die im Zeichen beinhalteten Wortbestandteile durchaus im normalen Sprachgebrauch verwendet werden und bekannt sind. Das Amt weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, und dass sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Das Amt erkennt den Einwand und die technische Richtigstellung der Anmelderin an, die erklärt, dass bei einem „Pairing-Prozess nicht die aufzubauende drahtlose Verbindung“ gemeint sei, sondern sich dieser Prozess vielmehr auf den eigentlichen „Austausch aller notwendigen Informationen“ zwischen den Kommunikationspartnern, die für den (drahtlosen) Verbindungsaufbau vorausgesetzt werden, bezieht.


Darüber hinaus stimmt die Anmelderin der Tatsachenfeststellung hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Wortelemente, wie vom Amt in seinem vorausgegangen Mängelbescheid dargelegt, zu.


Somit lässt sich festhalten, dass der betreffende Verbraucher das Zeichen als einen Ausdruck mit einer bestimmten Bedeutung verstehen wird: „ein nicht wahrnehmbarer, unsichtbarer Prozesses zur Verbindung verschiedener externer Hardwareelemente zum Zwecke der Datenübertragung“. Im Hinblick auf die in der Klasse 9 enthaltenen Waren wie beispielsweise der Fernsteuerungen zur drahtlosen Bedienung von Geräten ist der Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Zeichen deutlich. So liegt der ferngesteuerten Bedienung von Geräten ebenfalls ein Pairing-Prozess zugrunde, bei dem die zu steuernden Geräte zunächst identifiziert und ausgewählt werden, um sie dann, auf eine für den Anwender nicht wahrnehmbare Art und Weise, bedienen zu können. Auch für die weiteren Waren der Klasse 9, wie u.a. Software für die Verwaltung von mobilen Geräten; Datenkommunikationssoftware; Software zur drahtlosen Steuerung von Geräten ist das Zeichen geradewegs beschreibend. So bedarf es zur Herstellung eines Verbindungsaufbaus zwischen verschieden Hardwarekomponenten bestimmter Softwareprogramme, die die Initiierung des Pairing-Prozesses zwischen diesen ermöglichen. Dank dieser Software ist der eigentliche Datenaustausch zwischen den Kommunikationspartnern für den Anwender weitestgehend unsichtbar. In diesem Kontext ist das zur Anmeldung gebrachte Zeichen ebenso für die in der Klasse 42 enthaltenen Dienstleistungen wie z.B. IT Dienstleistungen und Hosting von Steuersoftware, insbesondere für Fernbedienungen direkt beschreibend, da diese beispielsweise die für den Pairing-Prozess notwendigen Softwareprogramme zur Verfügung stellen. Somit vermittelt das Zeichen einen unmissverständlichen und klaren Hinweis auf die Art und die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen.



2. Interpretationsaufwand notwendig, um das Zeichen zu verstehen.


Nach Ansicht der Anmelderin bedürfe es in den Augen des angesprochenen Verbrauchers eines gewissen Gedanken- bzw. Interpretationsaufwandes, um die Bedeutung des Zeichens im Hinblick auf die zur Anmeldung gebrachten Waren und Dienstleistungen zu verstehen, da der Pairing-Prozess als solcher nicht unsichtbar oder für den Anwender versteckt durchzuführen sei. Bei der Verbindung oder Kopplung zweier Kommunikationspartner (die beispielsweise mittels einer Datenschnittstelle über Funkübertragung für Kurztrecken miteinander verbunden werden sollen, wie dies bei der Marke Bluetooth® der Fall ist) bedürfe es der aktiven Mitwirkung des Anwenders, um das entsprechende Gerät, welches es zu verbinden gilt, auszuwählen. Das Wort „transparent“ könne in diesem Zusammenhand demnach nicht als Synonym für „unsichtbar“ verstanden werden.


Wie bereits unter Punkt 1 der Ausführungen hinreichend erörtert, ist das Amt hingegen der Meinung, dass der Verbraucher den Sinngehalt des Zeichens im Zusammenhang mit den hier vorliegenden Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen als einen direkten Hinweis auf deren Bestimmung bzw. Verwendungszweck verstehen wird. Es ist kein gedanklicher Zwischenschritt nötig. Auch wenn der Verbraucher zur Herstellung des Verbindungsaufbaus, selbst aktiv ein Kommunikationsgerät auswählen muss, welches er mit einem anderen Gerät koppeln oder dessen Softwareinstallation er aktivieren möchte, so ist doch der dahinterstehende technische Prozess immer noch transparent und für den Anwender nicht sichtbar bzw. wahrnehmbar. Das eine schließt hierbei das andere nicht aus. Das Zeichen weist daher, auch im Gegensatz zu den Ausführungen der Anmelderin, nichts Interpretationsbedürftiges auf.


Hinsichtlich des Arguments der Anmelderin, das Zeichen „transparent pairing“ diene weder in seiner Gesamtheit noch aus Sicht der einzelnen Wortelemente der Art oder der Bestimmung der Ware und sei sogar widersprüchlich in seiner Wortkombination, ist das Amt grundsätzlich der Auffassung: „Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)“


Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die Auslegung des Zeichens mit der Bedeutung: „ein nicht wahrnehmbarer, unsichtbarer Prozesses zur Verbindung verschiedener externer Hardwareelemente zum Zwecke der Datenübertragung“ mehr als naheliegend und bezeichnend.


Demzufolge vermittelt das Zeichen „transparent pairing“ direkte Informationen zur Art und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen.


Die Anmelderin behauptet, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine ungewöhnliche und sogar widersinnige Wortkombination handle. Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von nicht-unterscheidungsfähigen Bestandteilen, dem Zeichen als Ganzes keine Unterscheidungskraft verleihen kann.


Des Weiteren stellt das Amt fest, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).


Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Wortkombination ist weder ungewöhnlich, widersprüchlich noch grammatikalisch inkorrekt sondern erschöpft sich in der Summe ihrer Komponenten.


Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).


In diesem Zusammenhang weist das Amt erneut auf den lexikalischen Eintrag aus dem Oxford Wörterbuch hin, der belegt, dass das Wort „transparent“ im Englischen Sprachgebrauch ein durchaus gängiger Begriff in der Computertechnik ist, der für „das Funktionieren (eines Prozesses oder einer Schnittstelle), ohne dass sich der Benutzer dessen bewusst ist“ steht und von dem betreffenden Verkehr auch als solcher verstanden wird. Auch das Wort „pairing“ konnte als ein im Englischen Sprachgebrauch übliches Wort im Bereich der Informationstechnologie identifiziert werden.


Entgegen der Meinung der Anmelderin sind die im angemeldeten Zeichen enthaltenen Wortelemente sehr wohl bedeutungsvoll und entsprechen den üblichen grammatikalischen Regeln der englischen Sprache und weisen somit keine Besonderheit auf, die dem Zeichen einen ungewöhnlichen oder gar widersinnigen Charakter verleihen könnten.


So lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Wortbestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nämlich nur zu einer Marke führen kann, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, denen Unterscheidungskraft fehlt.


Somit sind der von der Anmelderin angesprochene fehlende Bedeutungsbezug und die Widersprüchlichkeit der Wortelemente (im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit) im Hinblick auf die betroffenen Waren nicht ausreichend, um dem Zeichen Eintragungsfähigkeit zu verleihen.



3. Suggestiver, nicht beschreibender Charakter des Zeichens


Der Ansicht der Anmelderin, das Zeichen sei in keinster Weise beschreibend für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen, sondern suggeriere lediglich, dass der „Pairing-Prozess derart benutzerfreundlich und schnell [sei], dass [der Anwender diesen] nicht mehr wahrnimmt“ kann das Amt nicht nachvollziehen.


Wie bereits in den voranstehenden Punkten 1 und 2 der Ausführungen hinreichend erläutert, ist das Amt der Meinung, dass sowohl die einzelnen Wortbestandteile als auch ihre Kombination direkt beschreibend sind. Der Verbraucher wird den Sinngehalt des Zeichens im Zusammenhang mit den hier vorliegenden Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen als einen offensichtlichen und klaren Hinweis auf deren Art und Bestimmung verstehen. Es besteht kein weiterer Raum für Suggestionen. Das Zeichen weist auch im Gegensatz zu den Ausführungen der Anmelderin nichts Weiteres auf, dass zu einer solchen Auslegung führen könnte.



4. Unterscheidungskraft des Zeichens


Laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft besitzen. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass eine Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HBM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Wie bereits in seinem vorangegangenen Schreiben vom 17.05.2017 erläutert, vertritt das Amt die Meinung, dass die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eindeutig beschreibend ist. Daher wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Darüber hinaus reicht die Tatsache, dass das fragliche Zeichen verschiedene Bedeutungen haben, ein Wortspiel sein kann oder es als widersinnig, überraschend oder unerwartet wahrgenommen werden kann, nicht aus, dass das Zeichen als unterscheidungskräftig angesehen werden kann. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Vgl. Urteil vom 15.09.2005, T‑320/03, „LIVE RICHLY“, Randnummer 84).


Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit durch mangelnden beschreibenden Charakter begründet, so wurde dies ebenfalls widerlegt.


Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen direkt. Das Zeichen weist nichts Weiteres auf, das den Verbraucher dahin leiten könnte, mehr in dem Wortbestandteil zu sehen, als diese Bedeutung.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Somit kann schlussfolgernd festgestellt werden, dass weder der von der Anmelderin angeführte suggestive Charakter noch die ungewöhnliche, gar sinnlose Kombination der einzelnen Wortelemente dem angemeldeten Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen können.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 581 118  für alle Waren/Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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