HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 01/08/2017



Miele & Cie. KG

Schutzrechte/Verträge

Carl-Miele-Str. 29

33332 Gütersloh

DEUTSCHLAND


Anmeldenummer:

016583023

Ihr Zeichen:

M2017003EU

Marke:

Tafelkünstler

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Miele & Cie. KG

Carl-Miele-Str. 29

33332 Gütersloh

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 02/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/06/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst argumentiert die Anmelderin, dass der Ausdruck „Tafelkünstler“ nicht „direkt beschreibend“ für die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 ist.


  1. Die Anmelderin erklärt, dass es sich bei der Wortmarke „Tafelkünstler“ um eine Neuschöpfung handelt.


  1. Ferner, argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Die Anmelderin erläutert, dass die Bezeichnung „Tafelkünstler“ der durchschnittliche Verbraucher als solchen nicht kennt und keinerlei zwingende Assoziation mit dem Begriff verbindet.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:


Klasse 43 Beratung in Bezug auf Kochgeräte.


Die Beanstandung wird für die übrigen Dienstleistungen aufrechterhalten.

Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, „genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden“ (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 31).


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Die Anmeldung besteht aus der Bezeichnung „Tafelkünstler“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest ein Teil der deutschsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres der oben genannte Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung verstehen (dass es sich um die Gepflogenheiten der Nahrungszubereitung handelt). Es ist davon auszugehen, dass der deutschsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass sie das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen werden. Die inhaltliche Behauptung des Wortes wurde im Schreiben des Amtes vom 02/05/2017 durch Wörterbucheinträge belegt (Online DUDEN Wörterbuch).


Das Amt ist nicht einverstanden mit der Behauptung, dass alle beanstandeten Dienstleistungen keine direkte Verbindung mit der Marke „Tafelkünstler“ haben. Der Ausdruck „Tafelkünstler in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass bei den angemeldeten beanstandeten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 um die Gepflogenheiten der Nahrungszubereitung handelt. Dies gilt sowohl für die Kochkunst, als auch ganz besonders für das weite Feld der Tischkultur im Allgemeinen. Beispielsweise bei den Kochkursen (Klasse 41) und Kochberatung (Klasse 43) man bringt u.a. auch Kreativität von gesundem Essen, Zubereitungsarten und Arbeitstechniken, Dekoration und Anrichten, Einkaufsmöglichkeiten usw. bei. Demzufolge vermittelt die Marke „Tafelkünstler“ offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Bestimmung der beanstandeten Dienstleistungen.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür
vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die
angemeldete Marke sei nicht „direkt beschreibend“ ist zunächst einmal
festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis
verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein
relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie
dargelegt um versierte Fachkreise handelt, das Zeichen entsprechend verstehen
kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen nach sich ziehen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 583 023, „Tafelkünstler“ für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 41 Durchführung von Kochkursen; Vermittlung von Kochkursen, Kochevents und Köchen; Beratung in Bezug auf die Organisation von Kochwettbewerben, Kochkursen und Kochevents; Zurverfügungstellung/Bereitstellen von Informationen in Bezug auf Kochkurse und Kochevents.

Klasse 43 Kochberatung; Individuelle Kochdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Kochkunst; Beratung in Bezug auf Lebensmittel und Weine.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Zuzana KAUFMANNOVA





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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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