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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 03/11/2017
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Lorenz & Kollegen Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Alte Ulmer Str. 2-4 D-89522 Heidenheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016602013 |
Ihr Zeichen: |
KBB12994M/EP |
Marke: |
MULTIrisk |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Klaus Berthold Besitzgesellschaft OHG Maischeider Strasse 19 D-56584 Thalhausen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13.06.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13.09.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bedeutung des Zeichens ist vage, offen, mehrdeutig und unpräzise. Die vom Amt dargelegte Bedeutung für „Mehrfachrisiko“ ist nicht eindeutig. Es bedarf mehrerer Gedankenschritte, um zu einer beschreibenden Bedeutung zu kommen. Es gibt viele verschiedene Bedeutungen und Verwendungsmöglichkeiten, so dass das Zeichen die angemeldeten Waren nicht konkret beschreibt und daher in seiner Gesamtheit nicht als beschreibend angesehen werden kann.
Die Wortkombination ist kein lexikalisch feststehender Begriff. Es handelt sich um eine bislang ungebräuchliche, sprachlich inkorrekte Wortkombination. Die Anmelderin bestätigt, dass das Zeichen aus zwei Wortbestandteilen besteht. Das Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, da die Kombination sowohl im Englischen als auch im Deutschen unüblich ist.
Es wird auf mehrere Voreintragungen des Amtes, die die Wörter „Multi“ oder „Risk“ für ähnliche Waren enthalten, hingewiesen, sowie auf Entscheidungen in anderen Instanzen und auf nationale Entscheidungen. In diesem Zusammenhang führt die Anmelderin bereits an, dass das Amt nicht an frühere Entscheidungen gebunden ist, jedoch sollte das Amt ähnlich ergangene Entscheidungen berücksichtigen. Daher sollte in diesem Sinne auch die sprachunüblich gebildete Marke „Multirisk“ schutzfähig sein.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu Punkt 1
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen. In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen englischsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht als Mehrfachrisiko (Multirisk) verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken.
Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und ohne Analyse. Es handelt sich um zwei für die Waren beschreibende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung). Wenn man sich in diesem Zusammenhang Kleidungsstücke oder Schuhe vorstellt, auf denen „Multirisk“ also Mehrfachrisiko steht, ist der Zweck der Waren sofort erkennbar. Das Zeichen ist somit eindeutig und bedarf nicht mehreren Gedankenschritten, um zu einer klaren Bedeutung zu kommen, wie von der Anmelderin aufgeführt.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Das Amt bleibt bei seiner Auffassung, dass ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits besteht.
Zu Punkt 2
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (17.06.2009, T-464/07, PharmaResearch, § 40). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde.
Auch wenn die Wortkombination „MULTIrisk“ als Gesamtbegriff nicht lexikalisiert sein sollte, so ist die Bedeutung des Gesamtbegriffs dem englischsprachigen Verkehr doch ohne weiteres ersichtlich. Nicht alle Wortkombinationen können lexikalisiert sein. Dies heißt aber nicht, dass der Begriff nicht in seiner Gesamtheit aufgrund seiner einzelnen Bestandteile verständlich sei. Die Begriffskombination „MULTIrisk“ besteht aus normalen englischen Begriffen, die bereits in der ursprünglichen Beanstandung näher erläutert wurden. Daher ist davon auszugehen, dass die Wortkombination im englischsprachigen Raum ohne weiteres in ihrer beschreibenden Bedeutung verstanden wird. Aus der Gesamtbezeichnung geht somit hervor, dass es sich um Waren handelt, die so produziert werden, um verschiedenen Risiken (Mehrfachrisiko) vorzubeugen bzw. bei diversen Risikobereichen eingesetzt werden. Somit vermittelt das Zeichen offensichtliche und direkte Informationen zur Art, zur Beschaffenheit und zum beabsichtigten Zweck der Waren.
Die Relevanz der von der Anmelderin aufgeführten Entscheidungen des BPatG, 32W(pat)359/02, 17.03.2004 für die Marke „RETRO CLASSICS“ und BPatG, 24W(pat)165/98, 14.09.1999 für die Marke „CATEYE“ Nr. 15862055 „iGo neo“) für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist auf jeden Fall nicht erkennbar, da das Amt nicht an eine nationale Entscheidungspraxis gebunden ist. Diese Rechtsfälle weisen einen gänzlich von dem anhängigen Verfahren unterschiedlichen Sachverhalt auf und können für die Entscheidungsfindung in diesem Fall nicht in Betracht gezogen werden.
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden.
Somit können die o.a. Entscheidungen der hier zu prüfenden Marke nicht zur Eintragung verhelfen.
Die angemeldete Marke „MULTIrisk“ ist somit nicht geeignet, die verfahrensgegenständlichen Waren nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Sie enthält keine Elemente, die es dem relevanten Publikum ohne vorheriges Wissen ermöglichen würden, dieses Zeichen neben seiner beschreibenden Aussage auch als Herkunftshinweis zu verstehen und mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung zu bringen.
Gemäß Artikel 7(2) UMV ist eine Marke auch dann zurückzuweisen, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Zu Punkt 3
Was das Argument betrifft, das EUIPO hätte einige Marken akzeptiert, die ähnlich erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden.
Somit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09.10.2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidung gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
„Zudem […] geht auch der Hinweis auf nationale Eintragungen in nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten fehl, da das Zeichen sich in diesen als unterscheidungskräftig erweisen kann, ohne dass dies in der gesamten Union der Fall sein müsste“ (03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 40).
In Bezug auf das Argument der Anmelderin, dass Marken wie „Risk“ in den Klassen 9 und 25 eingetragen wurden, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Anmelderin aus Eintragungen ins Register von bestimmten Marken, die mit der vorliegenden ähnlich oder vergleichbar sind, keinen Anspruch auf Eintragung ihrer Unionsmarkenanmeldung ableiten kann. In diesem Zusammenhang kann der Anmelder eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.
Das Amt bleibt daher bei seiner Auffassung, dass ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits besteht.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 602 013 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK