HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 14/07/2017



Volkswagen AG

Marianne Giesa

Brieffach 1770

D-38436 Wolfsburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016617615

Ihr Zeichen:

M02851EM

Marke:

TECH

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Volkswagen Aktiengesellschaft

Berliner Ring 2

D-38440 Wolfsburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 5. Mai 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft und deren beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid.


Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 zur Beanstandung Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden. Nach Auffassung der Anmelderin lägen absolute Schutzhindernisse aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Es läge keine merkmalsbeschreibende Angabe vor. Die Angabe habe keinen Bezug zu den Waren oder Dienstleistungen und vermittle keine Information über Waren oder Dienstleistungen. Allenfalls läge eine vage Andeutung vor, dass die jeweiligen Ware oder Dienstleistung irgend einen Bezug zu einer unbestimmten Technologie aufwiesen.


  1. Die Art der Technologie würde nicht dargelegt. Mehrere Gedankenschritte seien nötig, damit das Zeichen einen Sinngehalt ergäbe.


  1. Das Zeichen „TECH“ könne, obwohl es als Abkürzung von „technical“ und „technology“ genannt werde, dennoch als Herkunftskennzeichnungsmittel wahrgenommen werden.


  1. Eine Verwendung in Alleinstellung sei unüblich.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Entscheidung



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind folgende:

12 Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Triebwerke für Landfahrzeuge sowie deren Teile; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzverrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder, Mopeds; Omnibusse.


35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeugfuhrparks für Dritte.


37 Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.



Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sowohl an die breite Allgemeinheit als auch an Fachkreise (Gewerbetreibende) richten. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ergibt sich auch auf Grund des Umstandes, dass Fahrzeuge und ähnliche Waren längerfristige Anschaffungen darstellen und daher Kaufentscheidungen nicht leichtfertig getroffen werden.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).


Die Anmeldung lautet: TECH


Bei dem Wort „TECH“ handelt es sich um ein englischsprachiges Wort, nämlich um eine Abkürzung, die auf Deutsch für „technisch“ (engl. Technical) oder „Technik“ (engl. Technology) steht.


Die Anmelderin weist darauf hin, dass ihrer Auffassung nach das Zeichen unüblich sei, da ihrer Auffassung nach „tech“ nicht in Alleinstellung verwendet werde. Selbst wenn man jedoch von fehlender grammatikalischer Richtigkeit des Zeichens ausginge (so wäre die Verwendung in Alleinstellung abweichend), so ist darauf hinzuweisen, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird (16/03/2005, T-112/03 L`Oreal gegen HABM und Revlon, „FLEXI AIR/FLEX“, § 76).


Darüber hinaus sind auch die Gegebenheiten in der Werbebranche mit zu berücksichtigen. In etwas anderen Worten hat dies die Zweite Beschwerdekammer zum Ausdruck gebracht (Übersetzung des Prüfers):


"Oft sind auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung aufgedruckte Werbebotschaften nicht in gewöhnlicher, grammatisch richtiger Prosa geschrieben. Der Platz ist begrenzt, so dass Botschaften notwendigerweise wortkarg sind. Kurze, ausdrucksstarke Botschaften gewinnen in jedem Fall eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die nicht die Zeit oder die Neigung haben, lange Texte zu lesen. Die Übertreibung ist weit verbreitet, der Verbraucher erwartet nicht weniger. Loser Satzbau ist überall. Klangliche Fehlschreibungen sind an der Tagesordnung, zumindest in der englischsprachigen Welt“.


Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren Dienstleistungen handeln kann, nämlich dass eine technische Funktion haben bzw. technisch sind.


Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren Dienstleistungen, bei denen allesamt die Technik eine maßgebliche Rolle spielt. Das Zeichen ist als beschreibende Angabe einzustufen. Dass das Zeichen nicht weiter ausführt, welche Art von Technologie gemeint ist, ist unbeachtlich, da jedenfalls „TECH“ allein als beschreibendes Zeichen einzustufen ist, mag es auch oft in Wortverbindungen wie etwa „High tech“ usw. verwendet werden.


Es ist dabei ferner unbeachtlich, dass die Verkehrskreise eventuell nicht an den Ausdruck „TECH“ in Alleinstellung gewöhnt sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Zeichen für die Verkehrskreise verständlich ist. So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.


Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32). Im Falle von Fachkreisen ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.


Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, ECLI:EU:C:2004:645, Rdn. 33, EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 in der Rechtssache C-136/02 P, „Maglite“, ECLI:EU:C:2004:592, Rdn. 29.


Die Aussage TECH bleibt für englischsprachige Verkehrskreise banal und informativ. Den Käufern der Waren bzw. den Abnehmern der Dienstleistungen tritt das Zeichen beim Kauf bzw. ihrer Abnahme oder bereits vorher in der Werbung entgegen. Insofern steht außer Zweifel, dass das Zeichen immer im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen gezeigt wird. Zu bedenken ist auch, dass unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b kein unmittelbar beschreibender Zusammenhang gefordert ist (die unter Punkt 1 aufgelisteten Argumente sind daher nicht stichhaltig; es wurde auch keine Beanstandung auf Grund des Artikels 7(1)(c) UMV erhoben). Zeichen ohne Unterscheidungskraft sind hier von der Eintragung ausgeschlossen.


Bei einigen Waren kann – wie oben angeführt- die Aufmerksamkeit in Hinblick auf die Waren etwas erhöht sein, weil es sich beispielsweise um längerfristige Anschaffungen handelt. Es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass trotz des Umstands, dass sogar ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind, verhältnismäßig gering sein kann (05/12/2002, T-130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24; 15/09/2005, T-320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 74; 17/01/2013, T-582/11 & T-583/11, Premium XL / Premium L, EU:T:2013:24, § 28; 28/04/2015, T-216/14, EXTRA, EU:T:2015:230, § 20).


Das Gleiche trifft auf den Allgemeinverbraucher zu, wenn er mit einer reinen Werbebotschaft konfrontiert wird (17/11/2009, T-473/08, Thinking ahead, EU:T:2009:442, § 33; 25/03/2014, T-291/12, Passion to perform, EU:T:2014:155, § 32; 29/01/2015, T-609/13, SO WHAT DO I DO WITH MY MONEY, EU:T:2015:688, § 27).


Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich. Es ist einfach und alltäglich. Der Käufer erhält letztlich nur die Information dass es sich um technische Waren oder Dienstleistungen handelt, die einen Bezug zur Technik haben. Die im Beanstandungsbescheid getroffenen Erwägungen sprechen dafür dass der Anmeldung die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Waren dienen kann.


Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles (Auf die Verwendung der Abkürzung in Alleinstellung wurde oben bereits eingegangen, so dass auch dieser Umstand zu keiner besseren Bewertung für die Anmelderin führen kann).


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen das erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.


Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr.  016617615 - TECH für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.



Wolfgang SCHRAMEK


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)