HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 05/09/2017



HABERMANN, HRUSCHKA & SCHNABEL

Montgelasstr. 2

D-81679 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016633711

Ihr Zeichen:

G_0101_EU

Marke:

THE FUTURE IS EVERYONE'S

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Jürgen Hruschka

Kunigundenstrasse 49

D-80805 München

ALEMANIA



Das Amt beanstandete mit der Mitteilung vom 03/05/2017 (gesendet am 18/05/2017), die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/06/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Marken mit dem Bestandteil „Future“ könnten nicht eingetragen werden, wenn der Sinn des Wortes stets die Hervorhebung der positiven Aspekte der betroffenen Waren und Dienstleistungen sei.

  2. Es seien bereits mehrere Marken mit dem Bestandteil „Zukunft“ beim EUIPO eingetragen.

  3. Dem Zeichen könne ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sei kurz und prägnant.

  4. Dem Zeichen könne eine gewisse Mehrdeutigkeit nicht abgesprochen werden. Es sei ein Interpretationsaufwand in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen erforderlich.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


  1. Die Aussage der Anmelderin, dass Marken mit dem Bestandteil „Future“ nicht eingetragen werden können, da sie stets das Positive der Waren bzw. Dienstleistungen hervorheben, ist so nicht richtig.


Das Wort „Future“ sagt keinesfalls in jedem Zusammenhang das gleiche aus bzw. vermittelt nicht immer die gleiche Botschaft. Jedwede Änderung in der Satz- oder Aussagestruktur kann und wird vom Verbraucher anders aufgefasst und genau dies macht den Unterschied zwischen den einzelnen Marken aus.


  1. Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei den erwähnten Marken überwiegend um Marken handelt, die für andere Waren und Dienstleistungen eingetragen wurden, als die hier in Frage stehenden. Die Eintragungen sind also nicht mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar.


  1. Die Auffassung, dass dem Zeichen eine gewisse Unterscheidungskraft alleine wegen seiner kurzen und prägnanten Formulierung zugesprochen werden kann, teilt das Amt nicht. Kürze und Prägnanz sind keine Indikatoren für eine ausreichende Unterscheidungskraft.


Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine banale Aussage bzw. Lebensweisheit, die auf jedem Kalender gefunden werden kann und vom Verbraucher daher nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.


  1. Der von der Anmelderin erwähnte Interpretationsaufwand für das angemeldete Zeichen, kann vom Amt nicht erkannt werden. Ebenso wenig die Mehrdeutigkeit.


Die Übersetzung der Prüferin hat sich lediglich aus der Zusammensetzung der einzelnen Wörterbucherklärungen ergeben. Die Übersetzung der Anmelderin wurde freier übersetzt.


Dennoch ist und bleibt es eine Übersetzung des Slogans, die nicht der Prüfung unterliegt. Ausschlaggebend für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse ist ausschließlich die englische Version, und zwar im Hinblick auf den englischsprachigen Verbraucher der Union.


Die Tatsache, dass der Slogan in anderslautenden Versionen übersetzt wurde, ergibt nicht zwangsweise eine Mehrdeutigkeit. Es verdeutlicht eher, dass man mit Sprache spielen kann und es nicht nur eine einzige „Lösung“ gibt, wie es in der Mathematik der Fall ist, sondern dass Sprache mehrere „Lösungen“ zur Verfügung stellt, die jedoch den Sinngehalt in der Originalsprache nicht verändern.




Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 633 711 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Vanessa BIASIN


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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