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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 939 844


Adam Opel AG, Bahnhofsplatz, 65423 Rüsselsheim, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Gleiss Lutz Hootz Hirsch PartmbB Rechtsanwälte, Steuerberater, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


ShenZhen King Tongcheng Technology Co. Ltd, Room 202 2/F, Building 51, Third Industrial Zone, Sakata Street, Longgang District, 518000 Shenzhen, Guangdong Province, Volksrepublik China (Anmelderin), vertreten durch Agency Arnopatents, Brivibas street 162/2-17, 1012 Riga, Lettland (zugelassener Vertreter).


Am 19/09/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 939 844 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 12: Elektrofahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Autoreifen; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; E-Bikes; Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Einräder; Mopeds; Lenkerarmaturen für Mopeds.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 675 911 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



VORBEMERKUNG


Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 675 911 Shape1 (Bildmarke) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klasse 12. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr.  30 2010 043 655 „MOKKA“ (Wortmarke) und der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 069 136A  „MOKKA“ (Wortmarke) mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 8 Absatz 5 UMV.



SUBSTANTIIERUNG DER ÄLTEREN INTERNATIONALEN MARKENREGISTRIERUNG Nr. 1 069 136A MIT SCHUTZERSTRECKUNG AUF DIE EUROPÄISCHE UNION


Gemäß Artikel 76 Absatz 1 UMV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung, jetzt Artikel 95 Absatz 1 UMV) ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.


Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.


Gemäß Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.


Gemäß Regel 19 Absatz 2 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.


Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Regel 19 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung).


Im vorliegenden Fall lag der Widerspruchsschrift kein Nachweis über die ältere Marke bei, auf der der Widerspruch beruht.


Am 27/09/2017 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“‑Frist bis zum 02/02/2018 gewährt, um den zuvor genannten Nachweis einzureichen. Auf Antrag der Widersprechenden vom 23/01/2018 wurde diese Frist mit amtlichem Schreiben vom 05/02/2018 bis zum 02/04/2018 verlängert.


Die Widersprechende reichte bezüglich der Substantiierung der älteren Marke keinen Nachweis ein.


Gemäß Regel 20 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) wird der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Regel 19 Absatz 1 UMDV (in der zum Zeitpunkt des Beginns des kontradiktorischen Teils geltenden Fassung) genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.


Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren Marke beruht.


Folglich wird die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in Bezug auf die verbleibende ältere Marke, nämlich die deutsche Markeneintragung Nr. 30 2010 043 655, prüfen.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 12: Kraftfahrzeuge, deren Teile und Ersatzteile, soweit in Klasse 12 enthalten.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 12: Elektrofahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Autoreifen; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; E-Bikes; Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Einräder; Mopeds; Lenkerarmaturen für Mopeds.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 12


Die angefochtenen Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, zu Wasser; Elektrofahrzeuge; E-Bikes; Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Einräder; Mopeds sind in der weiter gefassten Kategorie der Kraftfahrzeuge der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen, da es beispielsweise Amphibienfahrzeuge gibt, die sowohl auf dem Land als auch auf der Wasseroberfläche fahren können. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Sonnenblenden für Automobile; Autoreifen; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Lenkerarmaturen für Mopeds sind in der weiter gefassten Kategorie der Teile und Ersatzteile der Kraftfahrzeuge der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Fahrzeuge zur Beförderung in der Luft und Fahrzeuge zur Beförderung auf Schienen stimmen in ihrer Art mit den Kraftfahrzeugen der Widersprechenden überein und sie dienen demselben Zweck. Darüber hinaus stehen Fahrzeuge zur Beförderung in der Luft in einem Konkurrenzverhältnis mit Kraftfahrzeugen der Widersprechenden. Somit besteht eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Waren.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise in Hinblick auf einige Waren in Klasse 12 ist erhöht, weil es keine Waren des täglichen Bedarfs sind, die deshalb sorgfältig ausgesucht werden.


Es ist zu beachten, dass einige Fahrzeuge, insbesondere Automobile, einen sehr hohen Kaufpreis haben. Angesichts des Preises von Automobilen werden die Verbraucher beim Kauf eines Autos wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass die Verbraucher beim Kauf eines Autos, egal ob neu oder gebraucht, nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs. Der Käufer eines Autos ist ein informierter Verbraucher, der alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, zum Beispiel Preis, Verbrauch, Versicherungskosten, persönliche Bedürfnisse oder sogar ein bestimmtes Prestige (22/03/2011, T‑486/07, CA, EU:T:2011:104, § 27-38; 21/03/2012, T‑63/09, Swift GTi, EU:T:2012:137, § 39-42).


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt daher als durchschnittlich bis hoch.



  1. Die Zeichen


MOKKA


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist Deutschland.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist eine in allen Schreibweisen geschützte Einzelwortmarke, die aus fünf Buchstaben besteht.


Die angefochtene Marke ist eine in einer leicht stilisierten Schreibweise dargestellte Bildmarke, die aus dem Wortbestandteil „MOKAY“ besteht.


Unter dem Begriff „MOKKA“ wird ein nach dem jemenitischen Hafen Al-Muẖā (= Mokka) am Roten Meer, dem früheren Hauptausfuhrhafen besonders für den Mokka]: 1. Kaffee einer besonders aromatischen Sorte mit kleinen, halbkugelförmigen Bohnen. 2. sehr starker [aus Mokka zubereiteter] Kaffee, der gewöhnlich aus kleinen Tassen getrunken wird verstanden (DUDEN Universalwörterbuch, Online-Ausgabe, abgerufen am 05/09/2018).


Das Wort ist für die hier relevanten Waren kennzeichnungskräftig.


Das Wortelement des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Die Zeichen weisen kein Element auf, das als kennzeichnungskräftiger oder dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die ersten drei Buchstaben „MOK“ überein. Sie stimmen auch im fünften Buchstaben der älteren Marke und im vierten Buchstaben der angefochtenen Marke „A“ überein, auch wenn nicht an der gleichen Position sind. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den vierten Buchstaben „K“ des älteren Zeichens und im fünften Buchstaben „Y“ der jüngeren Marke.


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „MOK*A“ in den beiden Zeichen nahezu überein. Die Aussprache des Doppelbuchstaben „KK“ in der älteren Marke unterscheidet sich zwar nicht von der Aussprache des Einzelbuchstaben „K“ in der angefochtenen Marke, führt jedoch zu einer kürzeren Aussprache des Buchstaben „O“. Die Buchstaben „AY“ in der angegriffenen Marke werden verschmolzen als „aj“ ausgesprochen. Somit sind beide Zeichen zweisilbig. Der Rhythmus und die Intonation sind hochgradig ähnlich.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die Bedeutung der älteren Marke wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund von Bekanntheit und der umfangreichen Benutzung in Deutschland für einige der Waren, für welche sie eingetragen ist, nämlich Kraftfahrzeuge in Klasse 12. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Die Widersprechende reichte Unterlagen zur Stützung dieser Behauptung ein. Da die Widersprechende beantragte, bestimmte in den Unterlagen enthaltenen Angaben als vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, wird die Widerspruchsabteilung die eingereichten Nachweise nur allgemein beschreiben ohne konkreten Informationen weiterzugeben.


Die Widersprechende reichte die folgenden Beweismittel ein:


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In der eidesstattlichen Versicherung wird mitgeteilt, dass die Widersprechende einer der größten deutschen Automobilhersteller sei. Das Fahrzeugmodell „MOKKA“ werde seit Juni 2012 in Deutschland und in der EU vertrieben. Das Fahrzeugmodell „MOKKA X“ werde seit Juni 2016 in Deutschland und in der EU vertrieben. Das unter „MOKKA X“ vertriebene Modell habe dabei das Modell „MOKKA“ ersetzt. In der eidesstattlichen Versicherung werden die Anzahl der verkauften Fahrzeuge in Deutschland und in der EU zwischen 2013 und 2017 angegeben. Des Weiteren werden die erzielten Umsätze und die aufgewendeten Beträge für das relevante Gebiet für den Zeitraum 2013-2017 angegeben. Die Screenshots und die Werbekataloge zeigen die Fahrzeugmodelle und enthalten Informationen wie beispielsweise technische Daten über Fahrzeuge. Die Kataloge erscheinen nicht nur in deutscher, sondern auch in französischer, spanischer und italienischer Sprache.


Zwar stammt die Mehrheit der Unterlagen von der Widersprechenden, jedoch liefern sie ausreichende Informationen über die verkaufte Menge, über die Umsätze und die Werbekosten. In den Dokumenten erscheinen die Zeichen „MOKKA“ und „MOKKA X“ oft mit dem Markennamen des Automobilherstellers „OPEL“. Das ist aber für Fahrzeugmodelle üblich in der Branche.


Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die ältere Marke durch ihre umfangreiche Benutzung für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 einen erhöhten Grad an Kennzeichnungskraft in Deutschland gewonnen hat.


Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke für die Wortmarke „MOKKA“ in Deutschland bekannt. Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum. Im vorliegenden Fall setzt sich das relevante Publikum aus Autofahrern zusammen.


Die eingereichten Beweismittel enthalten jedoch keinerlei Angaben zur Wiedererkennung durch das maßgebliche Publikum, z.B. eine Meinungsumfrage. Es ist ferner nicht ersichtlich, welchen Marktanteil die Marke hält. Es ist hervorzuheben, dass selbst die für die Fahrzeugreihe „MOKKA“ gewonnenen Auszeichnungen nicht etwa auf Grund von Leserumfragen, sondern ausschließlich von Fachjurys oder anderweitigen Experten vergeben wurden. Deshalb stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass mit den von der Widersprechenden vorgelegten Beweismitteln nicht nachgewiesen wird, dass die ältere Marke Bekanntheit erworben hat.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die Waren wurden teilweise für identisch und teilweise für ähnlich befunden. Die Zeichen sind visuell durchschnittlich, phonetisch allerdings stark ähnlich.


Die Aufmerksamkeit des Publikums liegt zwischen durchschnittlich bis hoch.


Die Widerspruchsabteilung hat in Teil d) dieser Entscheidung jedoch festgestellt, dass die ältere Marke umfassend benutzt wurde und einen gesteigerten Schutzumfang in Bezug auf die Waren Kraftfahrzeuge in Klasse 12 genießt. Gleichzeitig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher bei dem Erwerb von den relevanten Waren Kraftfahrzeuge einen hohen Aufmerksamkeitsgrad anwendet. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C-39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).


Auf Grund des erhöhten Schutzumfanges der älteren Marke (trotz der vorhandenen Unterschiede zwischen den Zeichen und des hohen Aufmerksamkeitsgrades in Bezug auf Kraftfahrzeuge) kann eine Verwechslungsgefahr nicht sicher ausgeschlossen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 30 2010 043 655 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 5 UMV.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung



Natascha GALPERIN

Judit NÉMETH

Ana MUÑIZ RODRÍGUEZ



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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