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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 18/07/2017
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COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstr. 14 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016681223 |
Ihr Zeichen: |
BU/gd170402EU |
Marke: |
Softcolors |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Brillux GmbH & Co. KG Weseler Str. 401 D-48163 Münster ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 12. Mai 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz datiert vom 7. Juli 2017 zum Beanstandungsbescheid Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.
Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) GMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Es sei kein produktbeschreibender Bezug gegeben.
„Softcolors“ sei ein abstrakter Begriff. „Farbe“ habe viele Bedeutungen“. Keine Qualitäts- oder Bestimmungsangabe sei gegeben
Die Waren würden zwar inhärent irgendeine Farbe aufweisen, doch sei dies kein Schutzverweigerungsgrund. Die Anmeldung sei ein nicht fassbarer Begriff und erlaube aufgrund der mannigfaltigen Bedeutung beider Wörter überzählige Kombinations- und Bedeutungsmöglichkeiten.
Unterscheidungskraft läge vor. Es sei auch nicht klar, was „weiche Farben“ oder „Weichfarben“ seien. Eine Internetbildersuche so „soft“ bzw. „weich“ habe keine Treffer bezüglich Farben oder Verdünnungsmittel ergeben. „Weich“ sei etwas, was von den angemeldeten Waren fernläge. Eine ungewöhnliche Kombination läge demnach vor.
Selbst wenn man „Softcolors“ im Sinne einer Farbe verstünde, bleibe unklar welche Farbe gemeint sein solle.
Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:
2 Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur.
3 Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel.
19 Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.
Die Zurückweisung betrifft alle Waren.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise (Durchschnittsverbraucher) als auch an Fachreise (Handwerker wie Anstreicher oder aus dem Baugewerbe wie Maurer) richten. Insoweit hat die Anmelderin die Einschätzung des Prüfers nicht bestritten.
Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die Anmeldung lautet: Softcolors
„Soft“ ist im Sinne von „weich“ verständlich, „colors“ bedeutet „Farben“. Die Anmeldung kann demnach im Sinne von „weiche Farben“ verstanden werden. Soweit vorgetragen wird, die Anmeldung sei ein nicht fassbarer Begriff und erlaube aufgrund der mannigfaltigen Bedeutung beider Wörter überzählige Kombinations- und Bedeutungsmöglichkeiten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen „Softcolors“ zusammen mit den Waren (wie etwa Farben) begegnen. „Colors“ bedarf demnach keiner Deutung. Dass „Soft“ für „weich“ oder „sanft“ steht, steht auch außer Zweifel. Es ist zudem allgemein bekannt, dass es weiche Farben wie etwa Pastellfarben gibt. Die Anmeldung ergibt daher ohne lange Überlegungen für englischsprachige Verkehrskreise Sinn.
Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit der betreffenden Waren). Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren handeln kann, nämlich dass die Waren mit weichen Farbtönen versehen sind.
Dies ist insbesondere in Hinblick auf die Waren der Klasse 2, also Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur von Bedeutung. Alle Waren sind Farben, Färbmittel usw. Der Käufer wird hier Farben mit sanften Farbtönen erwarten.
In Klasse 3 werden Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel in Verbindung mit weichen Farben verwendet. Oftmals werden Farben und gleichzeitig Abbeizmittel usw. gekauft. Selbst falls man hier nicht von einem rein beschreibenden Bezug ausgehen würde, so ist die Anmeldung nur informativ im Sinne, dass die Waren für die Entfernung, Beizung usw. von weichen Farbtönen geeignet sind.
Wie die Anmelderin richtig darlegt sind auch die Waren der Klasse 19 nicht farblos: Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen. Baumaterialien, Fassadenmörtel usw. können bestimmte Farbtöne aufweisen. Der Ausdruck „Baumaterialien“ ist ein sehr weiter Oberbegriff. Damit muss nicht nur Lehm oder Beton gemein sein. Bei Wänden kann sogar die Farbe im Vordergrund stehen. Insoweit kann auch ein Farbton eine Eigenschaft der Waren der Klasse 19 beschreiben.
Selbst falls man hier nicht von einem rein beschreibenden Bezug ausgehen würde, so ist die Anmeldung nur informativ im Sinne, dass die Waren für die Verwendung mit weichen Farbtönen geeignet sind. Das Zeichen ist damit jedenfalls zu blass und banal, um als Herkunftshinweis zu dienen.
Es besteht hier somit ein hinreichender unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den verfahrensgegenständlichen Waren. Aus diesem Grunde liegt auch kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.
Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32). Im Falle von Fachkreisen ist von erhöhter Aufmerksamkeit auszugehen.
Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich.
Soweit die Anmelderin vorträgt, es sei auch nicht klar, was „weiche Farben“ oder „Weichfarben“ seien, ist diese Fragestellung so nicht ganz richtig. „Softcolors“ sind im Sinne von sanften oder weiche Farbtöne verständlich. Eine Internetsuche nach Bildern mag zwar vielleicht keine Treffer liefern, doch kann dies nicht zu einer besseren Beurteilung des Falles führen, zumal auch eine zukünftige beschreibende Bedeutung von der amtlichen Prüfung zu berücksichtigen ist.
Auch ist das Argument, es sei nicht angegeben welche Farbe genau gemeint sei nicht stichhaltig. „Soft“ weist auf weiche Farbtöne wie Pastellfarben hin. Dies ist hinreichend bestimmt für eine Gruppe von Farben, welche grelle Farbtöne ausschließt.
Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Die Anmelderin bringt vor, dass das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht der Anmelderin kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß anklingendes Zeichen verstanden.
Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren.
Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016 681 223 - Softcolors für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Wolfgang SCHRAMEK