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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 16/10/2017
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ANWÄLTE BURGER UND PARTNER RECHTSANWALT GMBH Rosenauerweg 16 A-4580 Windischgarsten AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
016681306 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Dinkelkraft |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Nikolaj Posch Am Weinberg 23 A-4880 St. Georgen AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 19/05/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm dazu nach einer erteilten Fristverlängerung mit Schreiben vom 14/09/2017 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Eine Marke ist als beschreibende Angabe nur dann zurückzuweisen, wenn der die Schutzverweigerung begründende Aussagegehalt deutlich und unmissverständlich dergestalt hervortritt, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar ist.
2. Es handelt sich vorliegend zudem um eine Wortneuschöpfung. Aufgrund ihres rein suggestiven und undeutlichen Charakters, fehlt es der Marke auch nicht an Unterscheidungskraft.
3. Das Warenverzeichnis wird eingeschränkt (siehe unten). Für die eingeschränkten Waren bestehen keine Eintragungshindernisse.
4. Das EUIPO hat „KRAFT“-Marken mehrfach für Waren der Klasse 30 eingetragen
Gemäß Artikel 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Warenverzeichnis wurde entsprechend Ihrer Anweisung wie folgt eingeschränkt:
30 Müsli; Müsliriegel; Kekse, Zwieback; Getreideflocken; Getreidesnacks; Puffdinkel; Dinkelrisotto; Dinkelkaffee; Instant Dinkelkaffee; Dinkelkaffeegetränke; Getrocknete und frische Teigwaren, Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis; Schrot; Mehl; Dinkelreis; Dinkelkorn, Kuchenmischungen; Mehlmischungen für Backzwecke; Mischungen zur Zubereitung von Brot; Plätzchenmischungen.
Das Verzeichnis der Anmeldung beschränkt sich somit nur noch auf die Waren der Klasse 30 (die restlichen Waren wurden gestrichen).
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung trotz Einschränkung aufrechtzuerhalten.
Zu 1.:
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens hat außerdem nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren zu erfolgen. Aus naheliegenden Gründen wird der Adressat nämlich die im jeweiligen Bezugsrahmen Sinn machende Deutung intuitiv vornehmen.
In diesem Zusammenhang werden diese angesprochenen deutschsprachigen Verbraucher die Marke wie in der Beanstandung vorgebracht verstehen, ohne eine umständliche Analyse oder besonderes Nachdenken. Die vom Amt ermittelte Bedeutung erschließt sich dem Verbraucher sofort und unmissverständlich. Es handelt sich um zwei für die Waren beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen (vgl. Beanstandung).
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Stellt man sich also vor, dass gerade auf den weiterhin verfahrensgegenständlichen Müsli; Müsliriegel; Kekse, Zwieback; Getreideflocken; Getreidesnacks; Puffdinkel; Dinkelrisotto; Dinkelkaffee; Instant Dinkelkaffee; Dinkelkaffeegetränke; Getrocknete und frische Teigwaren, Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis; Schrot; Mehl; Dinkelreis; Dinkelkorn, Kuchenmischungen; Mehlmischungen für Backzwecke; Mischungen zur Zubereitung von Brot; Plätzchenmischungen das Wort Dinkelkraft angebracht ist, wird der Verbraucher das Zeichen nach Ansicht des EUIPO wie in der Beanstandung erläutert aufnehmen, nämlich, dass sie aus Dinkel hergestellt sind, bzw. Dinkel enthalten und entweder durch den Dinkel oder generell Kraft spenden. „Kraft“ kann auch als Bezeichnung dafür verstanden werden, dass die Waren mit „Kraftmehl“ hergestellt sind.
Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware oder Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16).
In jedem Fall ist die Marke jedoch nicht unterscheidungskräftig, da der Verbraucher in dem Zeichen eine die Waren anpreisende Angabe erkennen wird (durch diese Waren erwirbt er besondere „Kraft“), aber keine Marke.
Zu 2.:
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Ein solches „über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ besteht vorliegend nicht.
Die Marke ist somit nicht undeutlich oder nur suggestiv. Es handelt sich um zwei für die verfahrensgegenständlichen Waren beschreibende bzw. belobigende Ausdrücke, die auch zusammengefügt zu einer klar beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bezeichnung führen.
Zu 3.:
Die Einschränkung kann die Eintragungshindernisse nicht überwinden, da diese weiterhin auch für die eingeschränkten Waren bestehen.
Zu 4.:
Was das Argument betrifft, das EUIPO hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Somit können auch diese Entscheidungen der hier zu prüfenden Marke nicht zur Eintragung verhelfen.
Hinzu kommt, dass die vorliegende Entscheidung auch im Einklang mit bisher getroffenen Entscheidungen, wie z.B. 10/01/2006, 4 502 498, SESAMKRAFT, auch für Waren der Klasse 30, ist.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 681 306 Dinkelkraft für alle Waren zurückgewiesen, nämlich:
30 Müsli; Müsliriegel; Kekse, Zwieback; Getreideflocken; Getreidesnacks; Puffdinkel; Dinkelrisotto; Dinkelkaffee; Instant Dinkelkaffee; Dinkelkaffeegetränke; Getrocknete und frische Teigwaren, Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis; Schrot; Mehl; Dinkelreis; Dinkelkorn, Kuchenmischungen; Mehlmischungen für Backzwecke; Mischungen zur Zubereitung von Brot; Plätzchenmischungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Yvonne FUXIUS
Anlage: Beanstandung vom 19/05/2017