Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 944 638


Glyn Jones GmbH & Co. Vertrieb von elektronischen Bauelementen KG, Am Wörtzgarten 8, 65510 Idstein, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wolpert Rechtsanwälte, Kaiser-Friedrich-Promenade 87, 61348 Bad Homburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Hui Song, 1-12CD Bldg 1, Bandaochengbang Park Nanshan Dist, Shenzhen, 518000

Shenzhen, People’s Republic of China (Anmelder), vertreten durch Jannig & Repkow, Klausenberg 20, 86199 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 26.11.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 944 638 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren


Klasse 9: Koppler [Datenverarbeitung]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Mauspads [Mausmatten]; Kopfhörer; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; elektrische Schlösser; Türklingeln [elektrisch]; Rauchdetektoren; schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; angepasste Halter für Mobiltelefone; Ladegeräte für Akkumulatoren; kabellose Ladegeräte; wiederaufladbare elektrische Batterien; Akkuladegeräte für Mobiltelefone; USB-Ladegeräte; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Kabel für die Datenübertragung; Selfie-Sticks [Handstative]; Halterungen für Tablet-Computer; drahtlose Router; Smartwatches; tragbare Activity Tracker; Mobiltelefone; Computerhardware; Videomonitore; Adapter für Computernetze; Speicherkartenlesegeräte; elektronische Kartenleser; interaktive Datenübertragungsapparate.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 684 615 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 684 615 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 9. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 463 864 „Aclavis“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 9: Optische elektronische Bauteile; taktile elektronische Bildschirme; Touchpads [elektrisch]; berührungsempfindliche Steuertafeln; berührungsempfindliche elektronische Bildschirme; Druckerbildschirme; Computerbildschirme; Computereingabegeräte; Computerperipherie-geräte; Computerbildschirmgeräte; Computerbildschirmfilter; Computer und Computerhardware; Tablet-Computer; Computer-Peripheriegeräte; Computer-Firmware; Monitore [Computerhardware]; Computersoftware [Programme]; Computermonitore [Displays]; Drucker; Thermo-Drucker; Bildschirme [Displays]; elektronische Touchpads; elektrophoretische Displays; Flüssigkristall-Displays.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 9: Koppler [Datenverarbeitung]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Mauspads [Mausmatten]; Kopfhörer; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; elektrische Steckdosen; Elektro-Stecker; Überspannungsableiter; elektrische Schlösser; Türklingeln [elektrisch]; Rauchdetektoren; schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; angepasste Halter für Mobiltelefone; Invertieradapter für Mobiltelefone; Ladegeräte für Akkumulatoren; kabellose Ladegeräte; wiederaufladbare elektrische Batterien; Akkuladegeräte für Mobiltelefone; USB-Ladegeräte; Stative für Kameras; Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen; Kabel für die Datenübertragung; Selfie-Sticks [Handstative]; Halterungen für Tablet-Computer; drahtlose Router; Smartwatches; tragbare Activity Tracker; Mobiltelefone; Adapter für elektrische Stecker; Computerhardware; Videomonitore; Adapterstecker; Stromadapter; Adapter für Computernetze; Speicherkartenlesegeräte; elektronische Kartenleser; interaktive Datenübertragungsapparate.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Computerhardware ist identisch in beiden Verzeichnissen Waren enthalten.

Die angefochtenen Kopfhörer; Speicherkartenlesegeräte; elektronische Kartenleser sind in der weiter gefassten Kategorie Computerperipheriegeräte der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Adapter für Computernetze sind in der weit gefassten Kategorie Computer und Computerhardware der Widersprechenden enthalten (06/07/2016, R-2277/2015-2, VulTech (Bildmarke), § 25) und sind somit identisch.

Die angefochtenen interaktiven Datenübertragungsapparate überschneiden sich mit der breiten Kategorie der Computer der Widersprechenden und gelten daher als identisch.

Die breite Kategorie der angefochtenen Videomonitore überschneidet sich mit der breiten Kategorie Monitore [Computerhardware] der Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten diese Waren als identisch.

Die angefochtenen Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer] umfassen sowohl spezielle Schaltungen für Computer zur elektronischen Anpassung zweier sonst inkompatibler Geräte oder Geräteteile (Schnittstellengeräte) als auch (EDV) Verbindungsstellen zwischen Funktionseinheiten eines Datenverarbeitungs- oder -übertragungssystems, an denen der Austausch von Daten oder Steuersignalen erfolgt (Schnittstellenprogramme). Diese Waren sind oder enthalten daher insbesondere Computersoftwareelemente. Sie sind daher ihrer Natur, ihrem Zweck und der Art ihrer Verwendung nach der Computersoftware [Programme] der Widersprechenden hochgradig ähnlich. Sie können auch von denselben Herstellern über dieselben Vertriebswege an denselben Verbraucher vermarktet werden.

Die angefochtenen Smartwatches; tragbare Activity Tracker; Mobiltelefone sind den Computern der Widersprechenden zu einem hohen Grad ähnlich, weil sie in der Art ihrer Verwendung übereinstimmen können. Sie werden häufig von denselben Unternehmen hergestellt und über dieselben Vertriebswege an dieselben Verbraucher vermarktet. Mobiltelefone können darüber hinaus im Wettbewerb mit den Computern der Widersprechenden stehen.

Die angefochtenen Koppler [Datenverarbeitung]; USB-Ladegeräte; Kabel für die Datenübertragung; drahtlose Router sind den Computern der Widersprechenden ähnlich. Sie stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander und werden üblicherweise von denselben Herstellern über dieselben Vertriebswege an dieselben Verbraucher vermarktet. Die nicht weiter erläuterte Behauptung des Anmelders, dass drahtlose Router zu den Waren der Widersprechenden unähnlich seien, ist insoweit zurückzuweisen.

Die angefochtenen schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones sind den Computern; Tablet-Computern der Widersprechenden entgegen der Behauptung des Anmelders jedenfalls ähnlich. Kopfhörergarnituren sind Hilfsgeräte, die insbesondere dazu bestimmt sind an Smartphones oder Computer angeschlossen und mit ihnen benutzt zu werden. Sie können über die gleichen Vertriebswege vermarktet werden, richten sich an denselben Verbraucher und werden üblicherweise von derselben Art von Unternehmen hergestellt. Dies gilt auch für Kopfhörer, die speziell für Smartphones angeboten werden, da Zubehör für Smartphones, insbesondere Kopfhörer, in der Regel auch mit Tablet-Computern kompatibel ist und für diese verwendet werden kann. Tatsächlich handelt es sich häufig um ein und dasselbe Produkt, dass sowohl mit Smartphones als auch mit den Tablet-Computern desselben Herstellers verwendet werden kann.


Die angefochtenen Empfangsgeräte [Ton-, Bild-] sind jedenfalls ähnlich zu Computer und Computerhardware der Widersprechenden. Computer werden heutzutage so entwickelt, dass sie Geräte integrieren, die es dem Benutzer u. a. erlauben Signale, Bilder, Laute etc. wiederzugeben, zu bearbeiten, aufzunehmen oder zu mischen. Dementsprechend richten sich diese Waren an dieselben Verbraucher. Sie werden auch über dieselben Vertriebswege angeboten und können von denselben Unternehmen stammen. Verbraucher mögen daher annehmen, dass die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren bei ein und demselben Unternehmen liegt.

Elektrische Schlösser sind Schutzvorrichtungen, die den Zugang zu Gebäuden oder Gegenständen regulieren und so die Sicherheit gewährleisten sollen. Diese Produkte können auch ferngesteuert bzw. -aktiviert werden und benötigen insoweit unterstützende Software. Entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung des Anmelders sind diese Waren ähnlich zu der Computersoftware [Programme] der Widersprechenden. Gleiches gilt für Rauchdetektoren, bei denen es sich um Schutzvorrichtungen handelt, die das Vorhandensein von Rauch in der Luft feststellen und ein Warnsignal abgeben. Jedenfalls einige dieser Detektoren bedienen sich einer Software, um anhand diverser Faktoren und Berechnungen zu verifizieren, ob es sich bei den in der Luft festgestellten Bestandteilen um Rauch oder lediglich Schmutz handelt. Es besteht eine Verbindung zwischen den angefochtenen elektrischen Schlössern; Rauchdetektoren und der Computersoftware [Programme] der Widersprecheden, da diese in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen können. In diesem Fall könnten die Hersteller der angefochtenen Waren auch für die erforderliche Software verantwortlich sein und alle diese Produkte über dieselben Vertriebswege an dieselben Verbraucher vermarkten.

Ladegeräte für Akkumulatoren; Akkuladegeräte für Mobiltelefone und Akkuladegeräte zum Gebrauch für Mobiltelefone in Fahrzeugen umfassen derartige Ladegeräte auch in Form von USB-Ladegeräten, die an die Tablet-Computer der Widersprechenden angeschlossen werden können, sich daher an denselben Verbraucherkreis richten und häufig auch von denselben Unternehmen hergestellt und über dieselben Vertriebswege angeboten werden. Auch wenn einige der angefochtenen Waren speziell für Mobiltelefone konzipiert sind, sind derartige Produkte nämlich in der Regel auch mit Tablet-Computern kompatibel und stammen ebenfalls häufig von denselben Herstellern. Zubehör für Mobiltelefone und Tablet-Computer (insbesondere Ladegeräte) ist daher häufig tatsächlich austauschbar. So stehen auch Ladegeräte für Mobiltelefone in einem Ergänzungsverhältnis zu Tablet-Computern, denn es handelt sich tatsächlich häufig um ein und dasselbe Ladegerät, das sowohl für Mobiltelefone als auch Tablet-Computer desselben Anbieters verwendet werden kann. Entgegen der pauschalen Behauptung des Anmelders sind diese Waren somit ähnlich.

Die angefochtenen kabellosen Ladegeräte umfassen insbesondere Geräte, die für das Laden der Tablet-Computer der Widersprechenden angeboten werden. Diese Waren stehen daher in einem Ergänzungsverhältnis zu einander und werden über dieselben Vertriebswege an dieselben Verbraucher vermarktet. Aufgrund der erforderlichen Kompatibilität dieser Waren ist auch zu erwarten, dass derartige Waren von denselben Unternehmen hergestellt werden. Sie sind daher entgegen der Behauptung des Anmelders ähnlich.

Die Computer der Widersprechenden umfassen beispielsweise auch Laptops, die üblicherweise mit wieder aufladbaren elektrischen Batterien bestückt sind, die von demselben Hersteller stammen wie der Laptop selber und auch separat von diesem als Ersatzteil erworben werden können. Die angefochtenen wiederaufladbaren elektrischen Batterien und die Computer der Widersprechenden stimmen somit in ihren Herstellern und Vertriebswegen überein und richten sich an denselben Verbraucher. Darüber hinaus stehen sie auch in einem Ergänzungsverhältnis, weil Batterien für Laptops nur in diesen eingesetzt werden können und ohne sie der Laptop als portables Gerät nicht funktionieren kann. Entgegen der pauschalen Behauptung des Anmelders sind diese Waren somit ähnlich.

Entgegen der nicht näher begründeten Behauptung des Anmelders sind die angefochtenen Mauspads [Mausmatten] den Computer der Widersprechenden zu einem geringen Grad ähnlich, weil es sich ergänzende Waren sind, die sich an dieselben Verbraucher richten und in ihren Vertriebswegen übereinstimmen.

Die angefochtenen Türklingeln [elektrisch] werden zum Teil mit Bildschirmen vermarktet, damit man den Eingang auch visuell überwachen kann. Die entsprechenden Bildschirme werden von demselben Hersteller zusammen mit den Türklingeln an dieselben Verbraucher über dieselben Vertriebswege vermarket. Diese Waren sind daher, entgegen der pauschalen Behauptung des Anmelders, wenigstens zu einem geringen Grad ähnlich zu den Bildschirmen [Displays] der Widersprechenden.

Die angefochtenen Halterungen für Tablet-Computer; angepassten Halter für Mobiltelefone; Selfie-Sticks [Handstative] sind Accessoires für Mobiltelefone und/oder Tablet-Computer, die das Hauptprodukt vervollständigen und verbessern. Wie bereits oben im Zusammenhang mit Kopfhörergarnituren und Ladegeräten erläutert, sind auch speziell für Mobiltelefone konzipierte Zubehörteile in der Regel mit Tablet-Computern kompatibel. Auch bei diesen konkreten Zubehörteilen kann es sich um Halterungen, Halter und Selfie-Sticks handeln, die verstellbar sind und daher sowohl für Tablet-Computer als auch für Mobiltelefone verwendet werden können. Als Zubehör richten sich diese Waren an dieselbe Zielgruppe wie das Hauptprodukt und werden auch über dieselben Vertriebswege vertrieben. Diese Waren können jedenfalls auch von oder unter der Kontrolle derselben Unternehmen wie das Hauptprodukt hergestellt werden. All diese angefochtenen Waren sind daher jedenfalls zu einem geringen Grad ähnlich zu den Tablet-Computern der Widersprechenden.

Dies gilt hingegen nicht für Stative für Kameras, bei denen es sich um Zubehör handelt, das nicht für die Waren der Widersprechenden, insbesondere nicht für Tablet-Computer, sondern ausdrücklich für Kameras bestimmt ist. Entgegen dem Vortrag der Widersprechenden haben die angefochtenen Stative für Kameras keine Berührungspunkte mit den Waren der Widersprechenden, einschließlich Tablet-Computern. Diese Waren unterscheiden sich in ihrer Natur, werden üblicherweise über unterschiedliche Vertriebswege vermarket (z.B. in unterschiedlichen Abteilungen großer Kaufhäuser) und konkurrieren nicht miteinander. Es ist insbesondere keine allgemein bekannte Tatsache, dass Stative oder sonstiges Zubehör für Kameras heutzutage kompatibel mit Tablet-Computern wäre und als Zubehör für diese verwendet würde. Die Widerspruchsabteilung kann der dahingehenden, nicht durch Nachweise belegten Behauptung der Widersprechenden somit nicht folgen. Dementsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass diese Waren in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen könnten. Stative für Kameras sind daher zu allen Waren der Widersprechenden unähnlich.

Die angefochtenen elektrischen Steckdosen; Elektro-Stecker; Invertieradapter für Mobiltelefone; Adapter für elektrische Stecker; Adapterstecker fallen unter die Kategorie elektrischer Bauteile. Entgegen dem Vortrag der Widersprechenden gilt dies auch für Invertieradapter für Mobiltelefone, die kein typisches Zubehör für Mobiltelefone, geschweige denn für die Waren der Widersprechenden, sind. Die angefochtenen Stromadapter sind Zusatz- oder Verbindungsteile, die den Anschluss eines Gerätes oder Geräteteils an den elektrischen Strom ermöglichen. Diese Waren sind unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden, bei denen es sich um Überwachungs-, Anzeige- und Datenverarbeitungsgeräte nebst Zubehör, Drucker, oder Software handelt. Soweit die angefochtenen Waren mit diesen Widerspruchswaren benutzt werden mögen, reicht dies nicht, um eine markenrechtliche Warenähnlichkeit zu begründen.

Darüber hinaus enthält das Warenverzeichnis der Widersprechenden, wie diese zu Recht vorträgt, noch Waren, die unter dieselbe breite Kategorie elektrische und elektronische Bauteile wie die angefochtenen Waren fallen. Dabei handelt es sich aber um elektronische Bauteile, die sich von den angefochtenen elektrischen Bauteilen deutlich unterscheiden. Insbesondere die optischen elektronischen Bauteile der Widersprechenden sind Bauteile, die als Schnittstelle zwischen elektrischen und optischen Komponenten wirken oder auch Geräte, die solche Bauteile enthalten. Sie lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: Sender (Aktoren), die aus Strom Licht erzeugen (Laser, Lichtdioden) und Empfänger (Detektoren) wie Fotowiderstand, Photodiode (auch Solarzelle) und Fototransistor. Die Funktionsweise und der spezielle Zweck dieser Waren sind unterschiedlich. Der Verbraucher würde daher nicht erwarten, dass derartige Waren von denselben Unternehmen hergestellt werden. Sie werden auch nicht unbedingt über dieselben Vertriebswege angeboten. Sie stehen weder im Wettbewerb noch in einem Ergänzungsverhältnis zueinander.

Die angefochtenen Überspannungsableiter sind Geräte oder Bauteile, die dazu dienen, gefährliche Überspannungen in elektrischen Geräten zu begrenzen. Diese Waren kontrollieren Elektrizität und dienen in erster Linie der Sicherheit. Sie weisen keine erheblichen Gemeinsamkeiten mit den elektronischen Bauteilen der Widersprechenden (entgegen dem Vortrag der Widersprechenden insbesondere nicht mit den oben näher beschriebenen optischen elektronischen Bauteilen) auf. Überspannungsableiter haben auch keine Berührungspunkte mit den übrigen Waren der Widersprechenden, die sich als Überwachungs-, Anzeige- und Datenverarbeitungsgeräte nebst Zubehör, Drucker und Software zusammenfassen lassen. Diese Waren dienen unterschiedlichen Zwecken, werden von unterschiedlichen Herstellern über verschiedene Vertriebswege vermarktet und stehen weder in einem Ergänzungsverhältnis noch im Wettbewerb zueinander. Sie unterscheiden sich auch in ihrer Natur und der Art ihrer Verwendung. Diese Waren sind somit unähnlich.

b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall sind die Waren Computer; Computersoftware [Programme] der älteren Marke sowohl für die Allgemeinheit als auch für das gewerbliche Publikum bestimmt, während die angefochtenen und für ähnlich bzw. hochgradig ähnlich befundenen Waren Koppler [Datenverarbeitung]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer] sich nur an das gewerbliche Publikum richten. Daher stellt für diese Waren allein das gewerbliche Publikum das maßgebliche Publikum für die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr dar (14/07/2005, T‑126/03, Aladin, EU:T:2005:288, § 81).


Die übrigen, teilweise für identisch oder zu unterschiedlichen Graden ähnlich befundenen Waren, richten sich zum Teil an das breite Publikum (Smartwatches; tragbare Activity Tracker; Selfie-Sticks [Handstative]) und im Übrigen auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung für alle diese übrigen Waren auf der Grundlage des breiten Publikums erfolgen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann bei einigen Waren in Abhängigkeit ihrer Komplexität, des Preises und der Häufigkeit ihrer Anschaffung von durchschnittlich bis überdurchschnittlich variieren bzw. erhöht sein (z.B. Interfaces [Schnittstellengeräte oder –programme für Computer]; Smartwatches, tragbare Activity Tracker oder Mobiltelefone). Gleiches gilt für Waren wie Rauchdetektoren; elektrische Schlösser, die die persönliche Sicherheit betreffen.


c) Die Zeichen


Aclavis


Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Die Wortbestandteile „Aclavis“ und „ACASIS“ haben jedenfalls für einen erheblichen Teil des relevanten Publikums keine Bedeutung, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch, Spanisch, Italienisch, Französisch, Polnisch, Bulgarisch oder Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, für das „Aclavis“ und „ACASIS“ keine Bedeutung haben, nämlich den Teil, der Deutsch, Spanisch, Italienisch, Französisch, Polnisch, Bulgarisch oder Englisch spricht.


Das ältere Zeichen ist die Wortmarke „Aclavis“. Bei Wortmarken ist es das Wortelement an sich, das Schutz genießt, nicht seine konkrete graphische Darstellung. So ist insbesondere seine Darstellung in Groß- oder Kleinbuchstaben für den vorliegenden Zeichenvergleich ohne Bedeutung. Jedenfalls für das relevante Publikum hat „Aclavis“ keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig.


Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke, die aus dem in schwarzen stilisierten Großbuchstaben dargestellten Wortelement „ACASIS“ besteht.


Vollkommen abwegig erscheint der Widerspruchsabteilung die von dem Anmelder angeführte Interpretation der Elemente am Zeichenanfang als mathematische Symbole: (kleinstes gemeinsames Vielfaches) und (Teilmenge). Ebenso unwahrscheinlich ist es nach Auffassung der Widerspruchsabteilung, dass der Verbraucher in diesen Zeichen ein umgekehrtes „V“ ( ) bzw. ein auf der Seite liegendes „U“ ( ) wahrnehmen wird. Eine solche Interpretation erfordert eine genaue Analyse dieser Elemente, die der Verbraucher, wie der Anmelder selbst einräumt, nicht vornehmen wird.


Entgegen dem Vortrag des Anmelders wird der Anfang nicht als Bildbestandteil wahrgenommen, dem die Buchstaben „SIS“ hinzugefügt wurden sondern das Zeichen insgesamt als einheitliches, stilisiert dargestelltes Wortelement „ACASIS“. Wie die Widersprechende zu Recht anführt, ist der Anfang des Zeichens ohne weiteres als stilisierte Darstellung der Buchstaben „ACA“ erkennbar und wird vom Verbraucher auch so wahrgenommen werden. Insbesondere die Darstellung des Buchstaben „A“ ohne den Querstrich ist nicht unüblich. Auch wenn das „A stärker stilisiert ist, als die übrigen Buchstaben, sind doch alle sechs Buchstaben in ein und derselben Schriftart dargestellt.


Der Begriff „ACASIS“ hat jedenfalls für das relevante Publikum keine Bedeutung, so dass er kennzeichnungskräftig ist. Die konkrete Darstellung des Wortelementes wird in erster Linie als dekorativ und somit nachrangig wahrgenommen.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf fünf von sechs bzw. sieben Buchstaben überein, die in gleicher Reihenfolge in beiden Zeichen auftauchen (AC(_)A_IS). Sie unterscheiden sich jedoch in ihren vorvorletzten Buchstaben „V“ bzw. „S“ sowie in dem zusätzlichen Buchstaben „L“, der in der älteren Marke an dritter Stelle steht. Die konkrete Stilisierung der angefochtenen Marke kann keine erheblichen Unterschiede begründen, da sie im Vergleich zum Wortelement nur als nachrangiges, dekoratives Bildelement wahrgenommen wird.


Da sich die relevanten Unterschiede auf den Mittelteil der Zeichen beschränken, in dem Unterschiede vom Verbraucher leichter übersehen werden, sind die Zeichen schriftbildlich durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „AC-A-I-S“ in beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der vorvorletzten Buchstaben „V“ (des älteren Zeichens) bzw. „S“ des angefochtenen Zeichens sowie in dem zusätzlichen „L“, das im älteren Zeichen an dritter Stelle steht und für das es im angefochtenen Zeichen keine Entsprechung gibt. Allerdings ist der Laut „L“, wenn er wie hier einem Konsonanten folgt, nicht besonders auffällig.


Aus oben genannten Gründen kann dem Anmelder nicht gefolgt werden, soweit sie behauptet, dass sich klanglich die Zeichen „ACLAVIS“ einerseits und „SIS“ bzw. „VCV SIS“ oder „VUV SIS“ andererseits gegenüberstünden.


Da die Zeichenanfänge und –enden in ihrem Klangbild übereinstimmen, sind die Zeichen daher klanglich durchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat, jedenfalls für das deutsch-, spanisch-, italienisch-, französisch-, polnisch-, bulgarisch- oder englischsprachige Publikum im relevanten Gebiet, keines der beiden Zeichen eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes jedenfalls aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet, das Deutsch, Spanisch, Italienisch, Französisch, Polnisch, Bulgarisch oder Englisch spricht, keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als durchschnittlich anzusehen.


e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die Zeichen sind schriftbildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich. Begriffliche Aspekte sind nicht zu berücksichtigen. Ein Teil der Waren wurde für unähnlich befunden. Die übrigen Waren, die teilweise für identisch und teilweise zu unterschiedlichen Graden für ähnlich befunden wurden, richten sich (auch) an das breite Publikum, mit Ausnahme der Koppler [Datenverarbeitung]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer], die ausschließlich an Fachverbraucher vermarktet werden. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert von durchschnittlich bis überdurchschnittlich bzw. ist erhöht. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist durchschnittlich.


Die Zeichen stimmen in fünf von sechs bzw. sieben Buchstaben überein. Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen, soweit sie nicht sekundäre gestalterische Elemente betreffen, auf den Mittelteil beschränkt sind, wo sie leichter übersehen bzw. überhört werden. Selbst ein Fachverbraucher, der sich ebenfalls auf das unvollkommene Bild der Marken verlassen muss, das er im Gedächtnis behält, wird in erster Linie den identischen Zeichenanfang und dieselbe Endung wahrnehmen und daher, unabhängig von seinem konkreten Aufmerksamkeitsgrad, die Unterschiede im Mittelteil der Zeichen sowie deren genaue Darstellung vernachlässigen.


Eine Verwechslungsgefahr liegt erst recht aus Sicht des breiten Publikums vor, das eher Verwechslungen unterliegt. Mangels Vorliegen begrifflicher Unterschiede, anhand derer das relevante Publikum die Zeichen klar unterscheiden könnte, trifft dies jedenfalls aus Sicht des breiten Publikums auch in Bezug auf die nur bzw. jedenfalls geringfügig ähnlichen Waren (Mauspads [Mausmatten]; Türklingeln [elektrisch]; Halterungen für Tablet-Computer; angepassten Halter für Mobiltelefone; Selfie-Sticks [Handstative]) zu. Soweit diese Waren sich auch an ein Fachpublikum richten, ist es hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht. Die Verwechslungsgefahr ist entsprechend erhöht, soweit die Waren für hochgradig ähnlich oder identisch befunden wurden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass jedenfalls beim deutsch-, spanisch-, italienisch-, französisch-, polnisch-, bulgarisch- oder englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen zu unterschiedlichen Graden ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Plamen IVANOV

Elena NICOLÁS GÓMEZ

Judit NÉMETH



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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