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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 939 893
adp Gauselmann GmbH, Merkur-Allee 1-15, 32339 Espelkamp, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wolfgang Schröder, Paul-Gauselmann-Straße 1, 32312 Lübbecke, Deutschland (angestellter Vertreter)
g e g e n
Bally Wulff Games & Entertainment GmbH, Colditz Str. 34-36, 12099 Berlin, Deutschland (Anmelderin).
Am 18.09.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten.
VORBEMERKUNG
Mit Wirkung vom 01/10/2017 wurden die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Verordnung (EG) Nr. 2868/95 aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (kodifizierte Version, die UMV), die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/1430 (DVUM) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/1431 (UMDV), unbeschadet bestimmter Übergangsvorschriften. Mit Wirkung vom 14/05/2018 wurden ferner die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 kodifiziert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 aufgehoben. Alle Bezugnahmen auf die UMV, DVUM und UMDV der vorliegenden Entscheidung sollen als Bezugnahmen auf die sich aktuell in Kraft befindlichen Verordnungen verstanden werden, außer wenn dies ausdrücklich anders angegeben ist.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte; Musikautomaten (geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Software für Computer- und Videospiele; Spielesoftware zur Verwendung mit beliebigen computergestützten Plattformen einschließlich Unterhaltungselektronik und Spielkonsolen; Spielprogramm für Computer; Computerspiele; Videospiele (Software); Computerspiele, bereitgestellt über ein weltweites Computernetz oder mittels elektronischer Multimediaausstrahlung oder durch Telekommunikation oder elektronische Übertragung oder über das Internet; Computerspiele, Software für Freizeit und Erholung, Videospiele und Computersoftware, alles bereitgestellt in Form von Speichermedien; Programme zum Betreiben von elektrischen und elektronischen Apparaten für Spiel-, Vergnügungs- und/oder Unterhaltungszwecke; Automatische Lotteriemaschinen; Computersoftware für Computerspiele im Internet; Online-Spiele (Software), insbesondere für Online-Geldspiele, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiele, Online-Geschicklichkeitsspiele und Online-Kasinospiele; Computersoftware in Form einer Applikation für mobile Geräte und Computer; Apparate zur Abrechnung von geldbetätigten Automaten und Teile der vorgenannten Waren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Daten einschließlich Ton und Bild, einschließlich Teile aller vorgenannten Waren, ausgenommen jedoch Rundfunkgeräte, Fernsehempfangsgeräte, Hi-Fi-Anlagen, Videorecorder, Telefonapparate, Telefaxapparate und Telefonanrufbeantworter; Computerhardware und -software für Kasino- und Spielhallenspiele, für Spielautomaten bzw. Slotmaschinen, Video Lottery Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet; elektrische, elektronische, optische oder automatische Apparate zur Identifizierung von Datenträgern, Ausweis- und Kreditkarten, Geldscheinen und Münzgeld; elektrische, elektronische oder optische Alarm- und Überwachungsanlagen, einschließlich Videokameras und Geräte zur Bildübertragung und Bildverarbeitung; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Computer als Bestandteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Datennetzen; elektrische Kabelbäume; Platinen, bestückte Leiterplatten (elektronische Bauelemente) und Kombinationen hieraus als Baugruppen und als Teile von Geräten, soweit in Klasse 9 enthalten.
Klasse 28: Spiele; Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck; Spielgeräte (auch geldbetätigt); geld- oder münzbetätigte Spielautomaten (Maschinen); Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten); münzbetätigte Videospielapparate; Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; Kasinoausrüstung, nämlich Roulettetische, Rouletteräder; geldbetätigte Glücksspielautomaten (Maschinen) und Glücksspielmaschinen, insbesondere für Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische oder elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; geldbetätigte Spielautomaten und/oder elektronische Geldspielapparate (Maschinen) mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; angepasste Gehäuse für durch Einwurf von Münzen, Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrische Speichermedien betätigte Spielautomaten, Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Kasinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung; elektronische Spiele; Apparate für elektronische Spiele und Zubehör; Spielautomaten mit Videoausgabe; Ziehungsgeräte für Gewinn- und Lotteriespiele, Ausspielungen oder Verlosungen; Gehäuse aus Metall, Kunststoff und/oder Holz für münzbetätigte Automaten; Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor; elektropneumatische und elektrische Ziehmaschinen (Spielautomaten); Spieltische insbesondere für Tischfussball, Billard, Gleitkörperspiele; Wurfscheiben (Spielzeug) und Wurfpfeile; elektrische, elektronische oder elektromechanische Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; LCD-Spielekonsolen; Wettautomaten (Maschinen); jegliche vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Zubehör für vorgenannte Automaten, soweit in Klasse 28 enthalten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Grafische Anzeigegeräte; Computerhardware; Datenverarbeitungs-endgeräte; Elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Hardware für die Datenkommunikation; Bildwiedergabegeräte.
Klasse 28: Computerspielgeräte; Münzbetätigte Video-Spielautomaten; Steuergeräte für Spielkonsolen; Videospielgeräte für Spielhallen; Automatische münzbetätigte Spiele; Elektronische Spielautomaten für Spielhallen [münz- oder jetonbetätigte Apparate]; Elektronische Spiele; Geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; Geldbetätigte elektrische Vergnügungsapparate; Geldscheinbetätigte Spielgeräte; Geldspielautomaten; Geräte für Glücksspiele; Geräte für Spiele; Münzbetätigte Automaten für Vergnügungsspiele; Münzbetätigte Spiele; Münzbetätigte elektronische Spielautomaten; Roulettetische; Spielautomaten [Maschinen]; Spielautomaten [Unterhaltungs-automaten]; Spielautomaten für Spielhallen; Spiele für Spielhallen; Spiele.
Eine Auslegung des Wortlautes der Warenverzeichnisse ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ und „einschließlich“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Bildwiedergabegeräte sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten. Dasselbe gilt für deren Synonym, nämlich die angefochtenen grafischen Anzeigegeräte.
Die angefochtenen Waren Computerhardware; Datenverarbeitungsendgeräte; Elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Hardware für die Datenkommunikation sind in der weiter gefassten Kategorie der Hardware für die Datenverarbeitung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 28
Geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; Münzbetätigte Video-Spielautomaten; Elektronische Spiele; Geräte für Spiele; Spiele für Spielhallen; Spiele; Roulettetische sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
Die angefochtenen Computerspielgeräte sind in der weiter gefassten Kategorie der Spielgeräte (auch geldbetätigt) der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Steuergeräte für Spielkonsolen sind in der weiter gefassten Kategorie der Apparate für elektronische Spiele und Zubehör der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Videospielgeräte für Spielhallen; Automatische münzbetätigte Spiele; Elektronische Spielautomaten für Spielhallen [münz- oder jetonbetätigte Apparate]; Geldbetätigte elektrische Vergnügungsapparate; Geldscheinbetätigte Spielgeräte; Geldspielautomaten; Geräte für Glücksspiele; Münzbetätigte Automaten für Vergnügungsspiele; Münzbetätigte Spiele; Münzbetätigte elektronische Spielautomaten; Spielautomaten [Maschinen]; Spielautomaten [Unterhaltungsautomaten]; Spielautomaten für Spielhallen sind in der weiter gefassten Kategorie der Spiele für Spielhallen (soweit in Klasse 28 enthalten) der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen, beispielsweise Spielhallenbetreiber.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
CONGO QUEEN
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Cosmic Queens
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es stehen sich zwei Wortmarken gegenüber, die aus jeweils zwei Wörtern bestehen, nämlich „CONGO QUEEN“ und „Cosmic Queens“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort als solches geschützt, ungeachtet seiner Schreibweise. Daher weisen Wortmarken auch, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, keine (visuell) dominanten Elemente auf.
Das gemeinsame Element „QUEEN(S)“ ist ein zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörendes Wort, das in der gesamten Europäischen Union verstanden wird und zwar in der Bedeutung „Königin“ bzw. in der Pluralform „Queens“ als „Königinnen“. Was den Bereich Spiele angeht, wird es darüberhinaus mit der Spielkarte „Dame“ und/oder der Schachfigur „Königin“ assoziiert (siehe https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/queen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren dem Bereich „Spiele“ zuzuordnen sind, ist dieses Element daher schwach für einen Teil der relevanten Waren, nämlich alle Waren in Klasse 28, insofern es auf Spielkarten anspielt.
Das Element „CONGO“ der älteren Marke wird vom relevanten Publikum als Name zweier Staaten in Afrika verstanden (Demokratische Republik Kongo bzw. Republik Kongo). Es wird aufgrund der hohen sprachlichen Ähnlichkeit auch in denjenigen Teilen es relevanten Gebiets verstanden, in denen die Schreibweise „Kongo“ üblich ist, wie etwa in den deutschsprachigen Ländern. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass dieses Element als direkte Herkunftsbezeichnung der Waren wahrgenommen wird, denn beide Länder gelten für das Publikum als bekannte und langjährige Bürgerkriegs- und Krisengebiete nicht als Produktionsstätten für die relevanten Waren, nämlich Hardware oder Glücks- und Videospielgeräte. Dennoch ist es schwach für einen Teil für der relevanten Waren, nämlich alle Waren in Klasse 28, insofern es auf den thematischen Bereich der Waren anspielt, beispielsweise Videospiele, die im Kongo spielen.
Das Element „cosmic“ des angefochtenen Zeichens ist die englische Variante eines aus dem griechischen Wort „κοσμικός (kosmikos)“ stammenden Internationalismus, der „das Weltall betreffend“ bedeutet. Er wird als solcher durchgehend im relevanten Gebiet verstanden und zwar aufgrund der hohen sprachlichen Ähnlichkeit der entsprechenden Wörter in den einzelnen Sprachen, etwa „cosmique“ im Französischen, „kosmisch“ im Deutschen, „cósmico“ im Spanischen, Portugiesischen und (ohne Akzent) auch im Italienischen, „kozmikus“ im Ungarischen oder „kosmiczny“ im Polnischen, um nur einige Beispiele zu nennen. Da es für die relevanten Waren nicht beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach ist, ist es kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich und, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „CO*** QUEEN*“ überein, wobei die letzten Buchstaben ein schwaches Element betreffen. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben im jeweiligen Mittelteil der Zeichen, nämlich „NGO“ in der älteren Marke und „SMIC“ in der angefochtenen Marke, sowie in deren zusätzlichen Endbuchstaben „S“.
Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Zwar werden beide Zeichen als „Königin(nen)“ wahrgenommen werden, bedingt durch die jeweils ersten Wortbestandteile ergibt sich jedoch ein signifikanter Bedeutungsunterschied, insofern die ältere Marke als „Königin des (Landes) Kongo“ verstanden wird und die angefochtene als „Weltallköniginnen“. Zudem ist das übereinstimmende Element zumindest für einen Teil der Waren schwach. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden, sind die Zeichen daher begrifflich lediglich in schwachem Maße ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind zwar identisch, die Zeichen jedoch bildlich und klanglich lediglich durchschnittlich ähnlich und begrifflich sogar nur in geringem Maße. Zudem ist der Aufmerksamkeitsgrad bei einem Großteil der Waren, nämlich denjenigen aus dem Bereich Glücksspiel in Klasse 28, hoch.
Die Zeichen stimmen zwar in ihrem letzten Element „QUEEN(S)“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da die jeweils ersten Wörter in beiden Zeichen unterschiedlich sind („CONGO“ vs „Cosmic“) und auch aufgrund ihres Bedeutungsgehalts als unterscheidende Elemente eindeutig wahrgenommen werden. Dem Anfangsteil der Zeichen kommt aber, wie bereits weiter oben unter Punkt c) aufgeführt, eine erhöhte Bedeutung bei der Wahrnehmung der Marke zu. Zudem ist das übereinstimmende Element zumindest für die Waren in Klasse 28 (Spiel, Spielgeräte) schwach. Die Tatsache, dass, abgesehen von den letzten Wörtern, auch die zwei unterschiedlichen Anfangswörter in ihren jeweils beiden ersten Buchstaben (CO) übereinstimmen kann daran, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nichts ändern. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die gleiche Anzahl von Buchstaben in zwei Marken an sich für das relevante Publikum und selbst für ein Fachpublikum keine besondere Bedeutung besitzt. Da das Alphabet aus einer begrenzten Anzahl von Buchstaben besteht, die darüber hinaus nicht alle mit derselben Häufigkeit verwendet werden, weisen viele Wörter zwangsläufig dieselbe Anzahl von Buchstaben auf und haben sogar einige dieser Buchstaben gemeinsam, doch können sie allein aufgrund dieser Tatsache nicht als schriftbildlich ähnlich angesehen werden. Darüber hinaus ist sich das Publikum im Allgemeinen nicht der genauen Anzahl der Buchstaben in einer Wortmarke bewusst und wird somit in den meisten Fällen nicht bemerken, dass zwei kollidierende Marken dieselbe Anzahl von Buchstaben besitzen (25/03/2009, T‑402/07, ARCOL / CAPOL, EU:T:2009:85, § 81‑82; 04/03/2010, C‑193/09 P, ARCOL / CAPOL, EU:C:2010:121).
Die unterschiedlichen Anfangselemente sind mithin deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken, trotz der Identität der Waren, auszuschließen, insbesondere wenn zudem berücksichtigt wird, dass, zumindest für den überwiegenden Teil der relevanten Waren, von einer erhöhten Kennzeichnungskraft auszugehen ist.
Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf eine frühere Entscheidung des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.
Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).
Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren ist die frühere Entscheidung, auf die sich die Widersprechende berufen hat (Widerspruch B 869 299, bestätigt durch das Urteil des Gerichts 24/01/2012, T-260/08, VISUAL MAP/VISUAL, EU:T:2012:23) nicht relevant, da die ältere Marke vollständig am Anfangsteil des angefochtenen Zeichens integriert war und keine weiteren unterscheidenden Elemente wie im vorliegenden Fall vorhanden waren.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Widerspruch, insoweit er auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV basiert, ebenfalls zurückgewiesen werden muss, weil die Zeichen offensichtlich nicht identisch sind.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
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Martin EBERL |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.