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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 927 351
SS IP Holdings, LLC, 1200 Ave H East, 76011 Arlington, Vereinigte Staaten von Amerika (Widersprechende), vertreten durch TBK, Bavariaring 4-6, 80336 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Mohamed Mustapha, Alte Bottroper Str. 89, 45356 Essen, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Rechts- und Patentanwaltskanzlei Lewinsky & Kollegen, Bahnhofstr. 7, 82166 Gräfelfing, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 26/11/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 927 351 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen (der Klassen 4, 11, 34 und 35) der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 706 517 (Bildmarke:
„
”)
ein.
Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 13 653 712
(Bildmarke:
„
”).
Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
UMV.
Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 11, 34 und 35 sind Folgende:
Klasse 4: Brennstoffe; Kohle; Holzkohle [Brennstoff]; Anzünder für Feuer.
Klasse 11: Anzünder [Zündgeräte].
Klasse 34: Tabak; Wasserpfeifentabak; Raucherartikel; Wasserpfeifen [orientalische]; Aromen für Tabak, ausgenommen ätherische Öle; Aromastoffe für Tabak.
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Brennstoffe; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Tabak; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Artikel zur Verwendung mit Tabak.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die
Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Bildmarken. Die ältere Marke besteht ausschließlich aus grafischen Ausgestaltungselementen. Die Grafik besteht aus zwei Verkrümmungen/Halbkreisen im oberen und unteren Bereich des Zeichens, die in etwa spiegelbildlich zueinander angeordnet sind. Sie laufen halbkreisförmig aufeinander zu und treffen sich in der Mitte. Die Krümmung ist am Rande dünner, verdickt sich, um dann im Weiteren sowohl schlanker als auch dicker zu verlaufen. In der Mitte treffen sich die bis dahin separat verlaufenden Bestandteile. Sie verschränken sich in zwei Punkten ineinander, so dass sich ein symmetrischer optischer Eindruck ergibt.
Die angefochtene Marke besteht aus verschiedenen Wort- und Bildbestandteilen. Oberhalb des Zeichens befindet sich ein dunkler Kreis mit zwei hellen Bestandteilen darin, die an zwei diagonal gegenüber liegenden Stellen aus diesem heraustreten. Bei diesen zwei Elementen handelt es sich um leicht geschwungene Linien, deren einer Teil sich aufeinander zu bewegt und teilweise parallel zueinander verläuft, ohne sich zu berühren. Unterhalb des Kreises befindet sich eine dünne schwarze Linie, die in der Mitte durch einen dekorativen/verzierenden Bestandteil unterbrochen ist. Wiederum darunter steht die Wortfolge „SWEET SMOKE“ in Blockschreibweise, eingerahmt von zwei dünnen Strichen ober- und unterhalb, die zum Rande hin dünner werden.
Die ältere Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Dies gilt ebenfalls für die grafischen Ausgestaltungselemente der angefochtenen Marke, die nicht einfach gehalten sind.
Die Wortfolge „SWEET SMOKE“ des angefochtenen Zeichens bedeutet für die englischsprachigen Verbraucher „süßer Rauch“. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren und Dienstleistungen den Bereichen Brennstoffe, Anzünder, Tabak und Zubehör zuzuordnen sind, sind diese Bestandteile nicht kennzeichnungskräftig für diese Waren und Dienstleistungen als Hinweis auf deren Effekt und/oder Wirkung bzw. deren Beitrag dazu. Die Dienstleistungen beziehen sich in Form von Einzel- und Großhandel auf die vorgenannten Waren, so dass für sie Entsprechendes gilt. Für die nicht-englischsprachigen Verbraucher ist die Wortfolge bedeutungslos und damit normal kennzeichnungskräftig.
Die Wortfolge „SWEET SMOKE“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da sie am stärksten ins Auge springt.
In schriftbildlicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken sichtbar in ihren o. g. grafischen Ausgestaltungselementen voneinander. Struktur, Aufmachung, Zusammensetzung sowie die größere Anzahl von zusätzlichen Bestandteilen in der angefochtenen Marke weichen optisch klar voneinander ab. Zudem verfügt die angefochtene Marke über eine Wortfolge, bei der es sich zudem um den dominanten Bestandteil handelt, die keine Entsprechung in der älteren Marke als reiner Bildmarke hat. Auch wenn dieser für die englischsprachigen Verbraucher nicht kennzeichnungskräftig ist, ist er zumindest in gewisser Weise zu berücksichtigen. Das gilt umso mehr für die nicht-englischsprachigen Verbraucher, die die Wortfolge als normal kennzeichnungskräftig ansehen. Mangels ähnlicher Bestandteile sind die Marken daher schriftbildlich unähnlich.
In klanglicher Hinsicht können reine Bildzeichen nicht verglichen werden. Da die ältere Marke ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
In begrifflicher Hinsicht ist die ältere Marke bedeutungslos; Entsprechendes gilt für die Bildbestandteile der angefochtenen Marke. Da die Wortbestandteile der angefochtenen Marke entweder nicht kennzeichnungskräftig oder bedeutungslos sind, ergeben sich auch insoweit keine Auswirkungen auf das Ergebnis des begrifflichen Zeichenvergleichs. Dieser fällt damit neutral aus.
Da die Zeichen in keinem Element übereinstimmen, sind sie unähnlich.
Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Zeichen eine Voraussetzung für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr. Da die Zeichen eindeutig unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
Dieses Ergebnis wäre immer noch gültig, selbst wenn sich die ältere Marke durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen würde. Da die Unähnlichkeit der Zeichen nicht durch eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann, ändern die von der Widersprechenden diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts an dem obigen Ergebnis.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT |
Peter QUAY
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.