HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV


Alicante, 06/09/2017



SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER

Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB

Haumannplatz 28

D-45130 Essen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016741902

Ihr Zeichen:

FN/RY00564/17

Marke:

Sweetland

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Aldi GmbH & Co. KG

Burgstr. 37

D-45476 Mülheim/Ruhr

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 30. Mai 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz datiert vom 26. Juli 2017 zur Beanstandung Stellung, die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden.


Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Der angemeldete Begriff sei lexikalisch nicht belegt. Es läge eine ungewöhnliche Kombination vor. Verbraucher würden „stutzig werden“.


  1. Ein „Süßland“ würde nicht existieren. Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft läge vor.


  1. Die Graphik sei zu berücksichtigen.


  1. Voreintragungen seien zu berücksichtigen.


  1. Die Anmeldung sei jedenfalls auf Grund von Verkehrsdurchsetzung nach Artikel 7(3) UMV einzutragen. So sei der Begriff „Sweetland“ seit dem Jahr 2005 für verschiedenste Süßwaren intensiv in Deutschland genutzt worden. Die Verbraucher würden daher die Bezeichnung klar und eindeutig mit den Erzeugnissen der Anmelderin in Verbindung bringen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Bezeichnung zumindest durch die nachgewiesene umfangreiche Benutzung hinreichende Unterscheidungskraft erworben habe.


Gemäß Artikel 75 GMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe


Die verfahrensgegenständlichen, zurückgewiesenen, Waren sind folgende:

30 Süßigkeiten [nicht medizinisch] in Form von Zuckerwaren; Gummisüßwaren; Lakritze [Süßwaren]; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Zuckerwaren; Traubenzucker; Esspapier; Fruchtgummis [außer für medizinische Zwecke].



Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um solche, die sich an breite Verkehrskreise (Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit) richten.


Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).


Die Anmeldung lautet:


Das englische Wort „sweet“ bedeutet in der deutschen Sprache „süß“, „land“ bedeutet „Land“. Siehe www.leo.org . Insoweit besteht Übereinstimmung mit der Anmelderin. Das Zeichen kann im Sinne von „Süßland“ verstanden werden.


Soweit die Anmelderin argumentiert, das vorliegende Zeichen sei ungewöhnlich gebildet, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob ein Zeichen der Grammatik entspricht oder nicht. Rein ergänzend sei angemerkt, dass selbst wenn man von fehlender grammatikalischer Richtigkeit des Zeichens ausginge, darauf hinzuweisen ist, dass der Verkehr das Zeichen nicht auf dessen Grammatik hin überprüfen wird (16/03/2005, T-112/03 L`Oreal gegen HABM und Revlon, „FLEXI AIR/FLEX“, § 76).


Darüber hinaus sind auch die Gegebenheiten in der Werbebranche mit zu berücksichtigen. In etwas anderen Worten hat dies die Zweite Beschwerdekammer zum Ausdruck gebracht (Übersetzung des Prüfers):


Often, promotional messages printed on products or their packaging are not written in ordinary, grammatically correct prose. Space is limited, some messages are necessarily elliptical. Short, punchy messages are in any case more likely to attract the attention of the consumer, who may not have the time or the inclination to read long texts. Hyperbole is prevalent; the consumer expects nothing less. Loose syntax is everywhere. Phonetic misspellings are commonplace, at least in the English-speaking world”.


"Oft sind auf Erzeugnissen oder ihrer Verpackung aufgedruckte Werbebotschaften nicht in gewöhnlicher, grammatisch richtiger Prosa geschrieben. Der Platz ist begrenzt, so dass Botschaften notwendigerweise wortkarg sind. Kurze, ausdrucksstarke Botschaften gewinnen in jedem Fall eher die Aufmerksamkeit der Verbraucher, die nicht die Zeit oder die Neigung haben, lange Texte zu lesen. Die Übertreibung ist weit verbreitet, der Verbraucher erwartet nicht weniger. Loser Satzbau ist überall. Klangliche Fehlschreibungen sind an der Tagesordnung, zumindest in der englischsprachigen Welt“.


Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 22. Juni 2004, R 118/2003-2 - WHITENING MULTI-ACTION, Randnummer 14.


Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren, nämlich Süßigkeiten [nicht medizinisch] in Form von Zuckerwaren; Gummisüßwaren; Lakritze [Süßwaren]; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Zuckerwaren; Traubenzucker; Esspapier; Fruchtgummis [außer für medizinische Zwecke].


Land“ ist im Sinne eines breiten Verkaufsangebots zu verstehen. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren sehen, ist ihnen auch klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu den Waren bzw. zum Verkaufsort handeln kann. Mit der Anmeldung wird das Geschäft bzw. das Angebot an Süßwaren in beschreibender Weise bezeichnet.


Die Angabe ist für englischsprachige Verkehrskreise jedenfalls verständlich und sie werden dem Ausdruck auch einen Begriffsinhalt beimessen und diesen nicht etwa als Phantasiebegriff wahrnehmen. Vielmehr werden sie, wenn sie mit den jeweiligen Waren konfrontiert werden die Aussage der Anmeldung nur als informativen Hinweis auf die Waren (Angebot einen Geschäftes, welches Süßwaren anbietet) auffassen. Die Bezeichnung einer Verkaufsstätte ist auch für die darin angebotenen Waren beschreibend (Urteil vom 22. November 2001, T-290/10, „Tennis Warehouse“, Randnummer 33). Weitere Beispiele: SCHUHTEMPEL, Entscheidung vom 27. Februar 2013, R 2110/2012-4 und KÜCHENMARKT siehe Entscheidung vom 11. Mai 2016, R 30/2016-4.


Land“ bezeichnet demnach ähnlich wie „Welt“, „World“ oder „Welten“ ein breit gefächertes Angebot. So hat das Gericht auch etwa das Zeichen BRAUWELT als schutzunfähig für bierbezogene Waren und Dienstleistungen eingestuft (18/10/2016, T 56/15, Brauwelt, EU:T:2016:618).


Es ist dabei unbeachtlich, dass die Verkehrskreise eventuell nicht an den Ausdruck gewöhnt sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Zeichen für die Verkehrskreise verständlich ist. So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke UNIVERSALTELEFONBUCH und UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS bezeichnen würde.


Im vorliegenden Fall weist der angemeldete Ausdruck keine maßgebliche grammatikalische Verfremdung im Englischen auf. Außerdem ist die Kombination dieser beiden Begriffe ihrer Struktur nach nicht ungewöhnlich. Entgegen der Auffassung der Anmelderin stellt das in Rede stehende Zeichen daher keine lexikalische Erfindung dar und es ist daher auch wohl nicht zu erwarten, dass Verbraucher „stutzig werden“. Rein ergänzend sei noch angemerkt, dass der Umstand, dass ein Zeichen nicht Eingang in Wörterbücher gefunden hat, noch nichts über deren markenrechtliche Schutzfähigkeit aussagt. Vielmehr ist der Platz in Wörterbüchern begrenzt und die Möglichkeit der Wortverbindungen extrem groß.


Ferner ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe Urteile 04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Der EuGH führte in seinem viel zitierten Urteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“. (C-363/99, „Postkantoor“, § 104).


Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.


Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, § 86).


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Zu üblichen grafischen Gestaltungen vergleichen Sie bitte z.B. die Entscheidung vom 2. Juni 2006 – R 897/2005-1– LeadIng. (BILDMARKE), Randnummer 18 oder auch die Entscheidung vom 2. Juni 2006 im Beschwerdefall R 35/2006-1 – BIO-ACTIVE (BILDMARKE), Randnummer 19 und auch das Urteil des EuGH im Fall C-92/10 P „BEST BUY“ (BILDMARKE). Siehe ferner das Urteil vom 13.1.2011 in der Rechtssache T- 559/10 . In der Rechtssache T-559/10 am 11.7.2012 wurde die Bildmarke zurückgewiesen. Es war unbestritten, dass die jeweiligen Einzelbestandteile „natural“ und „beauty“ eine klare Bedeutung in der englischen Sprache haben und der Gesamtausdruck „natural beauty“ als beschreibende Angabe einzustufen war. Insbesondere wurde das Argument, dass die Grafik unterscheidungskräftig sei, zurückgewiesen. Die Grafik beschränkte sich laut Auffassung des Gerichts auf die Zusammenstellung üblicher Elemente. Auch der Umstand, dass ein Wort etwas größer geschrieben ist und die Wörter untereinanderstehen, konnte nicht von der klaren Mitteilung durch die beschreibenden Wörter ablenken.


Ferner wurden zahlreiche banale Etiketten von der Beschwerdekammer zurückgewiesen, die zusätzlich über einen Schriftzug aufwiesen. So die Entscheidung vom 24 März 2015 – R 2501/2014-5 – LA MEXICANA QUALITY FOODS (Bildmarke), die Entscheidung vom 22. August 2014 – R 2392/2013-4 – JERSEY DAIRY PURE SINCE 1763 (Bildmarke) oder etwa die Entscheidung vom 29. April 2014 – R 2438/2013-1 – Frylight 1 CAL (Bildmarke).


Im vorliegenden Fall ist das Bildelement nicht sehr ausgeprägt. Die Graphik zeigt ein umrandetes Wort welches etwas gebogen ist. Die Farbe erinnert an diejenige von Zuckerwatte. Jedenfalls ist rosa nicht auffallend im Zusammenhang mit Süßwaren. Von der Botschaft „SWEETLAND“ wird nicht abgelenkt.


Zum Argument des Anmelders, das EUIPO hätte ähnliche Zeichen eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass jede Marke ein eigenes Prüfungsverfahren durchläuft, wobei das Ergebnis auf spezifische Gründe gestützt wird. Auch unter der Maßgabe des Amtes, eine kohärente Entscheidungspraxis zu entwickeln, kann dies das Amt in einem anderen Verfahren jedoch nicht von seiner Verpflichtung entheben, den vorliegenden Fall selbständig zu bewerten. Im Übrigen lassen sich die Gründe für solche Eintragungen im Nachhinein meist nicht mehr ermitteln und sind auch letztlich belanglos, weil der Gedanke völliger Fehlerfreiheit und Kohärenz des EUIPO und völliger EU-weiter Harmonisierung nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der nationalen Prüfungspraxis ein in der Realität nicht erzielbares idealistisches Konstrukt ist. Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amtes nicht zu ändern.


Soweit die Voreintragungen geltend gemacht werden, ist „SWEET LAND“ für Geldbetätigte Vergnügungsautomaten nicht vergleichbar. Bei diesen Waren hat die Süßigkeit keinen beschreibenden Bezug zu den Waren.


Die Voreintragung Nr. 2 384 550 „SWEET LAND“ ist vergleichbar. 2001/2002 herrschten andere Prüfungsgrundsätze, insbesondere liegt diese Eintragung vor den Urteilen POSTKANTOOR, BIOMILD oder BEST BUY und ist daher für den Prüfer nicht bindend.


Es besteht jedenfalls kein Anspruch auf Wiederholung fehlerhafter Entscheidungen (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-289/02 Telepharmacy Solutions, Inc./HABM („Telepharmacy Solutions“) Slg. 2004, II- 2851, Randnr. 59. Zudem ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (12.01.2006, C-173/04 P „Standbeutel“, EU:C:2006:20, § 48, 49).


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen das erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft für alle zurückgewiesenen Waren.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 741 902 für alle Waren zurückgewiesen.



Verkehrsdurchsetzung – Artikel 7(3) UMV


Die Anmelderin hat in Beantwortung der Beanstandung vorgetragen, dass sie das angemeldete Zeichen intensiv benutzt. Die Anmelderin machte somit ausdrücklich Verkehrsdurchsetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV geltend. Das Vorbringen unter dieser Gesetzesbestimmung wird daher gesondert geprüft.


Nach Artikel 7 Absatz 3 UMV steht das absolute Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV der Eintragung einer Marke nicht entgegen, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Dass das angemeldete Zeichen in den Fällen, die unter Artikel 7 Absatz 3 UMV fallen, von den relevanten Verkehrskreisen tatsächlich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung aufgefasst wird, ist das Ergebnis einer wirtschaftlichen Anstrengung des Anmelders. Dies rechtfertigt es, den Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV zugrunde liegenden Erwägungen des Allgemeininteresses hintanzustellen, aus denen die von diesen Bestimmungen erfassten Marken, um einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zugunsten eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers zu vermeiden, für jedermann frei verfügbar sein müssen (Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache T-323/00, SAT.1/HABM („SAT.2“), Slg. 2002, II-2839, Randnr. 36).


Der Erwerb von Unterscheidungskraft durch die Benutzung der Marke setzt nach der Rechtsprechung zur Auslegung von Artikel 7 Absatz 3 UMV erstens voraus, dass zumindest ein erheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die betreffenden Waren anhand der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt.


Zweitens muss nachgewiesen werden, dass die Marke in dem wesentlichen Teil der Gemeinschaft, in dem sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV nicht unterscheidungskräftig wäre, durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat (Urteil des Gerichts vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-91/99, Ford Motor/HABM („OPTIONS“), Slg. 2000, II-1925, Randnr. 27).


Drittens sind für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung gewonnen hat, Gesichtspunkte zu berücksichtigen wie ihr Marktanteil, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung und der vom Unternehmen für sie erbrachte Werbeaufwand. Der Beweis für erworbene Unterscheidungskraft kann sich u. a. aus Erklärungen der Industrie- und Handelskammern oder anderer Berufsverbände oder aus Meinungsumfragen ergeben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-108/97 und C-109/97 Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs GmbH (WSC)/Boots- und Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger („Chiemsee“) Slg. 1999, I-2779, Randnrn. 51 und 53, und Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 Koninklijke Philips Electronics NV/Remington Consumer Products Ltd. („Remington“) Slg. 2002, I-5475, Randnr. 60).


Viertens muss die Marke Unterscheidungskraft durch Benutzung bereits am Anmeldetag erworben haben (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM („ECOPY“), Slg. 2002, II-5301, Randnr. 36).


Hieraus ergibt sich, dass eine Marke umso eher Verkehrsdurchsetzung erwerben kann, je weniger Wettbewerber auf dem Markt sind und je spezialisierter und aufmerksamer die Verkehrskreise sind.


Hinsichtlich der Verkehrskreise ist von Durchschnittsverbrauchern auszugehen.


Zu den Marktanteilen am Süßwarenmarkt in Europa hat die Anmelderin keine Zahlen vorgelegt.


Zu prüfen ist in der Folge, ob die erfolgte Benutzung zum Anmeldezeitpunkt, nämlich am 17. Mai 2017 in der Europäischen Union dergestalt war, dass die Anmeldung als verkehrsdurchgesetzte Marke einzustufen wäre.


Die Beweislast für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung liegt beim Anmelder (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, T-247/01, „Ecopy“, Rdn. 47;
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer R 667/2005-G vom 7. Juni 2007, „Cardiology Update“, Rdn. 38).


Die Anmelderin hat eine Auflistung von Verkaufszahlen hinsichtlich Deutschlands eingereicht. Hier lagen kontinuierliche Verkaufszahlen seit 2005 vor.


Bei der Prüfung der Verkehrsdurchsetzung konzentriert sich das Amt als verfahrensökonomischen Gründen in der Folge auf die englischsprachigen Gebiete der EU. Die Beanstandung wurde auf diese Verkehrskreise gestützt.


Es kann festgehalten werden: Selbst falls auf Grund der eingereichten Unterlagen eine Verkehrsdurchsetzung in einem Teil der EU (Deutschland) zu bejahen wäre, liegen keine Verkaufszahlen für die englischsprachigen Mitgliedsstaaten der EU vor. Die Anmelderin hat auch nicht erklärt, wie allenfalls die Anmeldung in diesen Gebieten (Großbritannien, Irland, Malta) verkehrsdurchgesetzt sein soll.


Der Umfang der Benutzung ist nicht ausreichend, um eine Verkehrsdurchsetzung in diesem Teil der EU zu bejahen.


Eine Prüfung der übrigen Märkte der EU (etwa Deutschlands) kann unterbleiben, da jedenfalls in einem Teil der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt.


Ferner ist daran zu erinnern, dass Artikel 7 Absatz 3 UMV der Überwindung eines Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b bis d UMV dient. Diese Gesetzesbestimmung ist nur, aber auch gerade so weit anwendbar, wie das Eintragungshindernis reicht. Demgemäß muss im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit einer Marke nach Artikel 7 Absatz 3 UMV die durch Benutzung der Marke erlangte Unterscheidungskraft überall dort in der Gemeinschaft nachgewiesen werden, in denen die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV nicht unterscheidungskräftig wäre (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-91/99 Ford Motor Company/HABM („Options“) Slg. 2000, II-1925, Randnrn. 23-27).


Die in den englischsprachigen Ländern fehlende Benutzung kann nicht durch die behauptete (oder auch erwiesene) Verkehrsdurchsetzung in anderen Ländern ersetzt oder kompensiert werden. Auf eine Auswertung der weiteren Unterlagen kommt es daher nicht an (siehe auch die Entscheidung vom 5. Juni 2007 – R 1204/2006-4 – PHARMATREND, Randnummer 21).


Das Erfordernis des Artikel 7 Absatz 3 UMV ist daher vorliegend nicht erfüllt. Die Anmeldung wird daher vollständig zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.



Wolfgang SCHRAMEK


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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