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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 31/07/2017
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DTB RECHTSANWÄLTE Am Kupfergraben 4 D-10117 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016792301 |
Ihr Zeichen: |
1047/17 |
Marke: |
eco berlin |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
SHLICENCE GmbH Potsdamer Straße 98 D-10785 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27. Juni 2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 25. Juli 2017 fristgemäß und abschließend Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.
Die Aussage der Wortzusammensetzung sei unklar und unpräzise.
Die Bedeutung der Marke sei nicht gebräuchlich.
Die vergleichbare Marke mit der Nr. 922 872 „ECO-PLANET“ sei seinerzeit eingetragen worden.
Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.
Entscheidung
Gem. Art. 75 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 8, 16, 21, 24, 35, 43 und 45
8 Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln, Küchenmesser und Schneidewerkzeuge sowie Essbestecke; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel.
16 Druckereierzeugnisse; Fotografien; Kataloge; Prospekte; Broschüren; bedruckte Werbetafeln aus Pappe; bedruckte Werbetafeln aus Papier; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Etiketten aus Papier oder Pappe.
21 Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Geschirr aus Porzellan; Keramikgeschirr; Steingutware; Keramikerzeugnisse für den Haushalt; Geschirr zum Kochen und Servieren; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Dekorationsgegenstände aus Glas; Dekorationsgegenstände aus Porzellan; Tabletts für den Haushalt.
24 Haushaltswäsche; Küchenwäsche und Tischwäsche; Geschirrtücher; Tischdecken; Tischläufer; Servietten aus Stoff; Platzdeckchen aus Stoff; Untersetzer aus Stoff; Kissenbezüge; Gardinen und Vorhänge.
35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Personalmanagement und Personalrekrutierung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
43 Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen.
45 Lizenzierungsdienste bezüglich der Herstellung von Waren [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Urheberrechte [juristische Dienstleistungen]; Lizenzierung von geistigem Eigentum im Bereich Marken [juristische Dienstleistungen].
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil die Waren und Dienstleistungen des teilweise nicht täglichen Bedarfs bzw. der nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „eco berlin“
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus den Bestandteilen „eco“ und „Berlin“. Die Vorsilbe „eco" ist eine gängige Abkürzung des englischen Wortes „ecological", das „ökologisch" bedeutet, und wird oft im Rahmen der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen verwendet, um auf ihre umweltfreundliche Herkunft hinzuweisen oder darauf, dass ihre Verwendung die Umwelt nicht belastet. Der Bestandteil „eco" wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „Öko" verstanden, vgl. Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-0145/12 vom 25. April 2012, „ECO PRO“, sowie T-0625/11 vom 15. Januar 2013, „ecoDoor“. Der zweite Bestandteil „berlin“ ist für die Hauptstadt Deutschlands international verständlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung. Die Gesamtbezeichnung verweist daher auf Umweltfreundliches von/aus bzw. für Berlin.
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Gegenstands, des thematischen Inhalts und der geografischen Herkunft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klassen 8, 16, 21 und 24 umweltfreundlich, unter (besonderer) Berücksichtigung ökologoscher Aspekte aus bzw. für Berlin hergestellt werden. Die Waren der Klasse 16 haben die Marke zudem etwa in Form von Druckereierzeugnisse; Fotografien; Kataloge; Prospekte; Broschüren thematisch zum Inhalt. Die Dienstleistungen der Klasse 35 sorgen für die notwendige Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Werbung, Marketing und Verkaufsförderung) und schaffen die dazu erforderlichen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für einen möglichst reibungslosen Geschäftsbetrieb. Die Dienstleistungen der Klasse 43 legen im Rahmen ihres Service-Angebots ebenfalls bestimmte Umweltstandards zugrunde, z.B. im Hinblick auf die dabei verwendeten Materialien. Die verschiedenen Lizenzierungen der Klasse 45 beziehen sich dabei auf Waren und Dienstleistungen mit einem solchen Geschäftsmodell. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Soweit die Anmelderin vorträgt, die Aussage der Wortzusammensetzung sei unklar und unpräzise, kann dem nicht gefolgt werden. Sie besteht lediglich aus dem beschreibenden Bestandteil „eco“, wie von der Anmelderin selbst bestätigt, sowie vom EuG in den o. g. Urteilen mehrfach ausgeführt, und der klaren geografischen Herkunftsangabe „berlin“, die damit ebenfalls unter die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Rechtsgrundlage fällt. Aus welchen Gründen die Zusammensetzung von zwei klar beschreibenden Bestandteilen das Eintragungshindernis überwinden soll, hat die Anmelderin nicht dargelegt; auch dem Amt ist dies nicht bekannt. Es spielt auch keine Rolle, ob die Verwendung dieser Wörter mehr oder weniger gebräuchlich ist. Entscheidend ist das Verständnis für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen dies zumindest für die versierten Fachkreise mit besonderen Kenntnissen ohne Weiteres gegeben ist.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.
Soweit die Anmelderin weiter geltend macht, dass eine tatsächliche beschreibende Verwendung nicht nachgewiesen wurde, hat das Gericht wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Verwendung vom Amt im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV nicht nachgewiesen werden muss (Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-415/11 vom 08. November 2012, „Nutriskin Protection Complex“, Rdnr. 31). Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „eco Berlin“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „eco Berlin“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit, des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).
Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „unklare und unpräzise Wortzusammensetzung“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragung mit der Nr. 922 872 „ECO-PLANET“
Was
das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges
Eigentum hätte die o. g. Marke akzeptiert, die auf den ersten Blick
„ähnlich“ erscheint, so ist darauf hinzuweisen, dass diese
Entscheidung nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in
jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand
des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen
Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher
Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die
Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß
UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind.
Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der
Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen
Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der
Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn.
48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar,
welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des
Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom
Gericht in neuester Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12.
September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnr. 33-34). In der
vorliegenden Entscheidung ist die Voreintragung berücksichtigt
worden, sie vermag aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung
des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im
Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus
Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von
Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011,
T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf
eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um
eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des
Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom
12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus
sind erstens
die Wiedergaben der Marken als auch die verfahrensgegenständlichen
Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit
keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Weiterhin bleibt zweitens
die Bedeutung im Sinne von Ökologisches und Planet offen. Es handelt
sich eben nicht um eine konkrete geografische Herkunftsangabe, wie
vorliegend. Vielmehr sind drittens
Maschinen, Werkzeugmaschinen (sowie damit im Zusammenhang stehende
Dienstleistungen) aufgrund ihrer Größe, ihrer Umweltbelastung sowie
ihres Verbrauchs an Energie gerade nicht umweltfreundlich, so dass
die Bedeutung der Marke widersprüchlich ist. Zudem wurde viertens
die Entscheidung über die Schutzfähigkeit der Marke am
10.
Januar 2003 getroffen, also vor weit mehr als 10 Jahren; sie spiegelt
somit nicht die aktuelle Eintragungspraxis wider. Weiterhin hat sich
die Rechtsprechung innerhalb der letzten mehr als zehn Jahre
weiterentwickelt (s.o.) und dabei Prüfungskriterien aufgestellt, die
bei der zitierten Eintragung noch nicht berücksichtigt werden
konnten. Fünftens
ist die Marke nicht mehr existent, so dass sie nicht mehr am
wirtschaftlichen Leben teilnimmt und daher allenfalls über eine sehr
eingeschränkte Aussagekraft verfügt. Es bestehen daher mehrere
Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 37 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 Absatz 1 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR als eingelegt.
Peter QUAY