HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/05/2018



THÖMEN & KÖRNER

Postfach 59 31

D-30059 Hannover

ALEMANIA


Anmeldenummer:

016809816

Ihr Zeichen:

707/33EM

Marke:

PROTEIN+KÄSE

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Poelmeyer Holding GmbH

Sauerweg 31

D-31275 Lehrte

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 30/06/2017 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03/11/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen werde nicht als bloßer Sach- oder Qualitätshinweis oder rein belobigende Angabe für die angemeldeten Waren verstanden.


  • Der Anmeldemarke komme in ihrer Gesamtheit keine beschreibende Eigenschaft zu. Aufgrund der Anordnung und Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile der Marke und der nachgestellten Position und Mehrdeutigkeit des im Zeichen verwendeten Pluszeichens („+“) sei die Anmeldemarke interpretationsbedürftig.



Entscheidung


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Beschreibender Charakter

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Die Anmeldemarke besteht u.a. aus den Bestandteilen „PROTEIN“, „+“ und „KÄSE“. Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Bestandteile und des Gesamtbegriffes wird auf die amtliche Mitteilung vom 30/06/2017 verwiesen in der bereits entsprechende Wörterbuchnachweise vorgelegt wurden.

Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, macht das Zeichen in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich bei den in Klasse 29 angemeldeten Milch- und Molkereiwaren um Käse bzw. Waren aus oder mit Käse handelt und dass sie über einen hohen oder zusätzlichen Proteingehalt verfügen.


Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Art und Beschaffenheit der Waren. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Die Anmelderin argumentiert, dass das im Zeichen verwendete Pluszeichen „+“ mehrdeutig sei und daher Interpretationsaufwände vom Verbraucher fordere. Darüber hinaus wirke sich die Anordnung der einzelnen Elemente bzw. die Positionierung des Pluszeichens gegenüber den Wortelementen auf das (Un-) Verständnis des Verbrauchers aus. Diese Ansicht kann das Amt nicht teilen.


Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Trotz der Einwände der Anmelderin kann bei dem Zeichen nicht die Rede von einer ungewöhnlichen Änderung sein: Es besteht aus individuell bedeutungstragenden Elementen deren Sinngehalt auch aus ihrer Zusammenfügung unmittelbar hervorgeht: Es handelt sich bei den Waren um Käse mit besonders hohem Proteingehalt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird das Verständnis des Verbrauchers nicht unbedingt durch die Anordnung, Positionierung, Größe oder farbliche Gestaltung der Elemente beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der Gestaltung würde im vorliegenden Fall die Positionierung des Pluszeichens und dessen Größe die Idee eines Extras an Proteinen noch verstärken.


Der Einwand der Anmelderin, dass die in der o.a. Mitteilung vom Amt dargelegten Beispiele das Pluszeichen „+“ jeweils nur als Vorzeichen beinhalten, ist ebenfalls unerheblich. Darüber hinaus handelt es sich dabei nicht um eine erschöpfende Auflistung sondern lediglich um Beispiele. Sicherlich ist „+“ auch ein mathematisches Zeichen. Andererseits wird das Zeichen „+“ in der Werbung sowie im allgemeinen Sprachgebrauch ebenso als Bezeichnung für ein Plus, ein Extra, verwendet. In diesem Sinne erging auch die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer R 1134/2017-4 vom 05/10/2017, SMART+, RN 20-26.


Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren (Milch und Molkereiprodukte, insbesondere Käse) unter der Anmeldemarke angeboten werden, wird der Verkehr mit Sicherheit die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen.


Daher besteht die Anmeldemarke im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).


Das Zeichen für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als Werbebotschaft gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine anpreisende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass die Waren über einen Vorteil (ein Plus), wie z.B. einen hohen oder erhöhten Proteingehalt, im Vergleich zu dem Angebot von Mitbewerbern verfügen und somit höherwertiger sind.


Auch wenn das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, bestimmte Bildbestandteile enthält, sind diese so minimaler Natur, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen; die Kombination der Elemente ist nicht in der Lage, auf den ersten Blick eine Markenbotschaft zu vermitteln und sich dem Verbraucher einzuprägen. Die grafische Gestaltung erschöpft sich in dem Schriftzug „PROTEIN“ und „KÄSE“ in gewöhnlicher weißer Blockschrift, versehen mit einem beigefarbenen Pluszeichen „+“, vor einem schwarzen Hintergrund in Form eines Rechtecks. Die grafische Gestaltung führt nicht von der beschreibenden Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreicht sie vielmehr: Mit der farblichen Abhebung und Größe des Pluszeichens wird ein Vorteil des vorliegenden Angebots in Aussicht gestellt; die Schriftgröße des Elements „PROTEIN“ lässt wiederum darauf schließen, dass es sich um einen erhöhten Proteingehalt handelt. Der Hintergrund erfüllt in seiner etikettenartigen Form eher einen funktionellen Zweck. Die Kontrastfarbe Weiß, in der die Wortelemente auf schwarzem Hintergrund gehalten sind, wirken sich ebenfalls lediglich auf die Lesbarkeit aus. Die Bildbestandteile verleihen der Marke keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen.


Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein Minimum an Unterscheidungskraft ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Deutsch gesprochen und verstanden wird.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 809 816 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Lidija BUNTA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)