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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 26/12/2018
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Schulze Horn & Partner GbR Vossgasse 3 48143 Münster Deutschland |
Anmeldenummer |
16820607 |
Ihr Zeichen |
FEW002-MEU |
Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Feldhues Fleischwarenbetriebe GmbH Industriestr. 13 48629 Metelen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 21. September 2017 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b).
Die Antwort der Anmelderin vom 21. November 2018 konnte das Amt nicht von der Schutzfähigkeit dieses Zeichens überzeugen.
Deshalb schickte das Amt am 24. Mai 2018 eine zweite Beanstandung, in der die Gegenargumente widerlegt wurden und der Anmelderin die Gelegenheit geboten wurde, die Eintragung des Zeichens auf der Grundlage von Artikel 7(3) (Verkehrsdurchsetzung) zu bewirken. Die Frist war großzügig, bis zum 24. November 2018.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist also mittlerweile abgelaufen, ohne daß das Amt jedoch entweder Material zu dem Verkehrsgeltungsanspruch, oder ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Beanstandung gemäß Artikel 7(1)(b) UMV wird also aufrechterhalten und die Anmeldung wird aus den in den Mitteilungen vom 21. September 2017 und vom 24. November 2018 erwähnten Gründen nach Artikel 42 UMV für alle Waren zurückgewiesen:
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Fleischwaren, einschließlich angebratener und fertiggegarter Fleischprodukte; Fleischextrakte; Wurstwaren, Fleisch-, Geflügel- und Wildpasteten; Wurst- und Fleischsalate in konservierter Form; Fleisch- und Wurstkonserven; Fertiggerichte aus Fleisch oder Kartoffeln oder Gemüsen oder mit Klößen (tiefgekühlt oder auch in Konserven); Fleisch- und Wurstgallerten (Aspikware).
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung der beiden Beanstandungsschreiben Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA