HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 20/10/2017



Puchberger & Partner Patentanwälte

Reichsratsstr. 13

A-1010 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

016842601

Ihr Zeichen:

MA15584

Marke:

AccessDesigner

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Evva Sicherheitstechnologie GmbH

Wienerbergstr. 59-65

A-1120 Wien

AUSTRIA


Das Amt beanstandete am 26/06/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11/08/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die beanstandeten Waren richteten sich nicht an hochspezialisierte Fachkreise, sondern an normale Durchschnittsverbraucher, weswegen der Aufmerksamkeitsgrad der betroffenen Verkehrskreise als gering einzustufen sei

  2. Die vom Amt gegebene Definition des Begriffes AccessDesigner sei nicht nachvollziehbar, zumal kein direkter Bezug zu den Dienstleistungen bestünde

  3. Darüber hinaus handle es sich um eine sprachliche Neuschöpfung, die über keine konkrete Bedeutung verfüge

  4. Die einzelnen Wörter „Access“ sowie „Designer“ hätten mehrere Bedeutungen sodass der Gesamtbegriff keine schlüssige Bedeutung aufwiese

  5. Zudem müsse bei fremdsprachigen Wortkombinationen geprüft werden, wie die angesprochenen Verkehrskreise die fremdsprachigen Ausdrücke verstehen.



Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



1. Zum beschreibenden Charakter


Das Amt stimmt mit der Anmelderin überein, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Das Anmeldezeichen lautet „AccessDesigner“


Hinsichtlich der Bedeutung der Wortbestandteile „Access“ und „Designer“ wird auf die amtliche Mitteilung vom 26/06/2017 verwiesen.


Sicherlich mögen die Worte „Access“ und „Designer“ auch andere Bedeutungen haben, wie die von der Anmelderin genannten, doch macht eine Mehrdeutigkeit ein Zeichen nicht automatisch eintragungsfähig.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.

(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32.)


Darüber hinaus sind die von der Anmelderin gegebenen Definitionen der Wörter „Access“ und „Designer“ in ihrer Aussage ähnlich, es geht zum einen um physische oder virtuelle Zugänge, zum anderen um einen künstlerischen Gestalter bzw. technischen Projektplaner.


Darüber hinaus muss eine Marke immer in Zusammenhang mit den unter ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft werden. Der Verbraucher wird mit der Angabe auf Produkten oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen konfrontiert, und auf dieser Basis ist zu beurteilen, ob das Zeichen beschreibend ist. Es geht nicht um eine Beurteilung in einem leeren, dunklen Raum, in dem das angesprochene Publikum bar jeglicher Ahnung erraten sollte, worum es geht. (Siehe Entscheidung vom 17. Februar 2006 – R 957/2005-4 – mobile Wallet, Rn. 27). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den betroffenen Dienstleistungen um


IT-Dienstleistungen; Design, Entwicklung, Programmierung, Implementierung und Wartung von Computerprogrammen und Computerdatenbanken (Software); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Entwicklung von Computerhardware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Beratung bezüglich technische Projektplanungen im Bereich Herstellung und Montage von Schließanlagen, Schlössern und Schlüsseln; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen.


In Bezug auf diese Dienstleistungen erscheint die Bedeutung von „AccessDesigner“ im Sinne von Designer/Entwickler für Zugänge oder Zugangsberechtigungen offensichtlich und naheliegend. Die Dienstleistungen beinhalten „Designdienstleistungen“, Design, Entwicklung, Programmierung, Implementierung und Wartung von Computerprogrammen und Computerdatenbanken (Software); Beratung bezüglich technische Projektplanungen im Bereich Herstellung und Montage von Schließanlagen, Schlössern und Schlüsseln“; hierbei kann es sich ohne weiteres um die Dienstleistungen eines Softwaredesigners handeln, der Zugangsberechtigungen entwickelt, der Beratung hinsichtlich technischer Projektplanung im Bereich Herstellung und Montage von Schließanlagen, Schlössern und Schlüsseln, die von solch einem Zugangsberechtigungen schaffenden Gestalter durchgeführt werden. Auch IT- oder technologische Dienstleistungen können sich auf die Gestaltung und Entwicklung von Zugangsberechtigungen beziehen.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin scheint der Bezug zwischen dem Zeichen „AccessDesigner“ und den beanspruchten Dienstleistungen nicht anspielhaft und vage, sondern direkt und offensichtlich. „AccessDesigner“ bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um Dienstleistungen zur Gestaltung oder Entwicklung von Zugängen und/oder Zugangsberechtigungen handelt.


Das Amt stimmt der Anmelderin insoweit zu, dass ein Teil der beanstandeten Dienstleistungen durchaus auch an Durchschnittsverbraucher gerichtet sein können. Allerdings sicher nicht ausschließlich und Dienstleistungen wie „Entwicklung und Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ oder „Software as a Service“ oder „Datenkodierungsdienste“ richten sich eher an ein professionelles Publikum. Auch die von der Anmelderin erwähnten IT-Dienstleistungen können sich an ein professionelles Publikum richten. Aus diesem Grunde ist sowohl von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad seitens der Durchschnittsverbraucher, als auch von einem hohen Aufmerksamkeitsgrad seitens der Fachkreise auszugehen. Auch ist der Anmelderin zu widersprechen, dass die Durchschnittsverbraucher „keine besondere Aufmerksamkeit beim Erwerb der Dienstleistungen“ an den Tag legen würden. Sollte solch ein Durchschnittsverbraucher eine „Beratung hinsichtlich technischer Projektplanung im Bereich Herstellung und Montage von Schließanlagen, Schlössern und Schlüsseln“ beanspruchen, ist davon auszugehen, dass ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit an den Tag gelegt wird. Es handelt sich um Sicherheitsmaßnahmen, die Eigentum des Verbrauchers schützen sollen, was sicherlich eine wichtige Angelegenheit ist und nicht so im Vorbeigehen erledigt und erworben wird.


Der Sinngehalt des Zeichens ist nach Ansicht des Amtes eindeutig und offensichtlich. Der Raum, den das Zeichen für mögliche Interpretationen und analytische Prozesse bereithalten sollte, ist hierbei nicht erkennbar.


Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [GMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.20105, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Im vorliegenden Fall kann jedoch keine phantasievolle Neuschöpfung erkannt werden, da das Zeichen „AccessDesigner“ sich in der Zusammenfügung zweier Substantive erschöpft, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit einen konkreten Sinngehalt vermitteln. Das Anmeldezeichen geht somit nicht über die bloße Summe der Bestandteile hinaus. Das Zeichen verfügt über keine weiteren Elemente, die ihm dazu verhelfen könnten, als betrieblicher Herkunftshinweis zu fungieren.


Der Begriff „AccessDesigner“ ist aus den vorgenannten Gründen rein beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und mangelt daher auch der markenrechtlich erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b.


Die Verkehrskreise erfassen ein Zeichen in der Regel so, wie es ihnen entgegentritt und beschäftigen sich nicht mit analytischen Prozessen hinsichtlich der Bedeutung des Zeichens oder dessen Ausgestaltung. Der Sinngehalt des Zeichens ist, zumindest für die englischsprachigen Verbraucher, klar und offensichtlich.


Wie die Anmelderin sicherlich weiß, verleiht eine Unionsmarke dem Inhaber derselben Schutz für die beanspruchten Waren innerhalb aller Länder der Europäischen Union. Artikel 7 Absatz 2 UMV schließt jedoch eine Anmeldung von der Eintragung selbst dann aus, wenn ein Ablehnungsgrund nur für einen Teil der Europäischen Union („EU“) gilt. Das bedeutet, dass es für eine Ablehnung genügt, wenn die Marke in einer beliebigen Amtssprache der EU beschreibend ist oder keine Unterscheidungskraft hat (Urteil vom 03/07/2013, T-236/12, Neo, EU:T:2013:343, § 57).


Im vorliegenden Falle bedeutet dies, dass die Anmeldung für die englischsprachigen Verkehrskreise eine beschreibende Bedeutung aufweist, so dass dem Zeichen die Schutzfähigkeit in den englischsprachigen Ländern nicht verleiht werden kann. Das Amt kann bei einer Unionsmarke den Schutz für ein bestimmtes Land jedoch nicht ausklammern und ein Zeichen wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen, auch wenn die Schutzunfähigkeit sich nur auf einen bestimmten Raum erstreckt.


Auch wenn das Anmeldezeichen für die deutschsprachigen Verkehrskreise interpretativ und unterscheidungskräftig wäre, ist es dies nicht für die englisch-sprachigen Verbraucher.


Der Sinngehalt der Wortelemente sticht klar ins Auge, der Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen ist eindeutig. Die Anmeldung verfügt über keine weiteren, ungewöhnlichen oder auffälligen Elemente, die dem Zeichen die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könnten.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 016842601  - AccessDesigner für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 42 IT-Dienstleistungen; Design, Entwicklung, Programmierung, Implementierung und Wartung von Computerprogrammen und Computerdatenbanken (Software); Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung; Entwicklung von Computerhardware; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; ITSicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Beratung bezüglich technische Projektplanungen im

Bereich Herstellung und Montage von Schließanlagen, Schlössern und Schlüsseln; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Patricia MOTZER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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