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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 2 971 003
Mageba-SH AG, Solistraße 68, 8180 Bülach, Schweiz (Widersprechende), vertreten durch Grättinger Möhring von Poschinger Patentanwälte Partnerschaft, Wittelsbacherstr. 2 b, 82319 Starnberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Würth International AG, Aspermontstr. 1, 7000 Chur, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Lichtenstein Körner & Partner mbB, Heidehofstr. 9, 70184 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 18.12.2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 2 971 003 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 869 216 für die
Bildmarke
ein,
und zwar gegen alle
Waren
der
Klasse 6.
Der Widerspruch auf
der Europäischen Markeneintragung Nr. 1 216 746
für
die Wortmarke „RW“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b UMV.
ENDE DES BESTEHENS DES ÄLTEREN RECHTS
Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden
(a) in den Fällen des Artikels 8 Absätze 1 und 5 von den Inhabern der in Artikel 8 Absatz 2 genannten älteren Marken sowie von Lizenznehmern, die von den Inhabern dieser Marken hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sind;
[…].
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Ferner sind „ältere Marken“ gemäß Artikel 8 Absatz 2 UMV
(i) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den Markenkategorien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV angehören;
(ii) Anmeldungen von Marken nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a UMV, vorbehaltlich ihrer Eintragung;
(iii) Marken, die in einem Mitgliedstaat notorisch bekannt sind.
Daher ist als Rechtsgrundlage des Widerspruchs die Existenz und die Gültigkeit eines älteren Rechts im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 UMV nachzuweisen.
Wenn im Laufe des Verfahrens das ältere Recht erlischt (z. B. weil es für nichtig erklärt oder nicht verlängert wurde), kann die abschließende Entscheidung nicht auf dieses Recht gestützt werden. Dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden, wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Der Grund, weshalb das ältere Recht erlischt und somit keine Wirkung mehr entfaltet, ist hierbei unerheblich. Da die UM‑Anmeldung und das erloschene ältere Recht nicht mehr nebeneinander bestehen können, kann dem Widerspruch insofern nicht stattgegeben werden. Eine solche Entscheidung wäre rechtswidrig (13/09/2006, T‑191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-36).
Am 06/10/2017 reichte die Widersprechende eine Widerspruchsschrift ein und begründete den Widerspruch auf Europäischen Markenregistrierung Nr. 1 216 746.
Am 19/04/2018 reichte die Widersprechende eine Verzichtserklärung bezüglich der älteren Marke ein und am 26/04/2018 wurde der Verzicht veröffentlicht.
Am 07/06/2018 reichte die Widersprechende weiter einen Umwandlungsantrag ein und am 14/06/2018 wurde vom Amt bestätigt, dass der Umwandlungsantrag an die zwei Mitgliedsstaaten, nämlich Österreich und Deutschland, übersandt worden ist.
Am 22/06/2018 wurde die Widersprechende ersucht, das Amt zu informieren, ob sie ihren Widerspruch aufrechterhält und ob sie beabsichtigt, den Widerspruch auf die nationalen Anmeldungen zu stützen. Die Widersprechende reagierte auf diese Mitteilung nicht.
Aus den vorstehend genannten Fakten geht hervor, dass die ältere Marke erloschen ist und daher keine gültige Marke mehr ist, auf die der Widerspruch im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a UMV und Artikel 8 Absatz 2 UMV gestützt werden kann.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Volker MENSING
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Reet ESCRIBANO |
Alina FRUNZA |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.