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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 21/12/2017
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EISENFÜHR SPEISER PATENTANWÄLTE RECHTSANWÄLTE PARTGMBB Postfach 10 60 78 D-28060 Bremen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016870016 |
Ihr Zeichen: |
BA4553-02EU |
Marke: |
MDR READY |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
BEGO Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst GmbH & Co. KG Wilhelm-Herbst-Str. 1 D-28359 Bremen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 03/07/2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/11/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis.
Das angemeldete Zeichen verfüge über ein Minimum an Unterscheidungskraft. Diese bestehe aufgrund eines nicht zu vernachlässigenden Bildbestandteils, welcher an eine Person mit einem Hut erinnere.
Die
Anmelderin verweist auf die vergleichbare Voreintragung des Amtes
Nr. 16 870 032
.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um zu einem hochspezialisierten Marktsegment gehörende Waren und Dienstleistungen, die sich an Fachleute richten, welche Experten in den Bereichen medizinischer Geräte, Werkstoffe sowie Dienstleistungen für Mediziner sind. Dementsprechend wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise hoch sein.
Erläuterung
der Begrifflichkeit der angemeldeten Bildmarke
Die Marke enthält, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, den Begriff „MDR READY“, welches von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als einsatzbereit, da medizinisch unbedenklich, gemäß der neuen europäischen Medizinprodukte-Verordnung. Da der Begriff „MDR READY“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Fachleute innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).
Art und Beschaffenheit der Waren und Dienstleistungen
Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen nicht beschreibend sei und kein Freihaltebedürfnis bestehe.
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, macht das Wort „MDR READY“ den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die „MDR READY“, also medizinische Unbedenklichkeit gemäß der neuen europäischen Medizinprodukte-Verordnung, zum Gegenstand haben.
Allgemein bekannte Begriffe, die wahrscheinlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit einer bestimmten Sache, einem Produkt oder einer Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, sind in der Lage, Themen zu beschreiben und sollten daher für andere Mitbewerber freigehalten werden (12/06/2007, T-339/05, Lokthread, EU:T:2007:172, Rdnr. 27). Entscheidend ist dabei, ob das angemeldete Zeichen im Handel in Bezug auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in einer Weise benutzt werden kann, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen zweifelsohne als Beschreibung des Themas der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrgenommen wird.
Die Waren der Klassen 1, 2, 5, 7, 9, 10 und 11 sind in diesem Sinne „MDR READY“, also einsatzbereit, da medizinisch unbedenklich gemäß der neuen europäischen Medizinprodukte-Verordnung. Denn in dieser Verordnung hohe Standards für die Qualität und Sicherheit von Medizinprodukten festgelegt, durch die allgemeine Sicherheitsbedenken hinsichtlich dieser Produkte ausgeräumt werden sollen.
Hinsichtlich der in Frage stehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42 und 44 handelt es sich um solche, die den Umgang mit jenen Waren beinhalten oder dazu dienen, Menschen für deren Umgang zu qualifizieren.
Vorliegend werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „MDR READY“ zudem als Beschreibung des Themas der Waren oder Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen.
Das Amt erkennt in den aus einer vertikalen und zwei rundlichen Linien bestehenden stilisierten Bestandteilen nicht, dass diese an eine Person mit einem Hut erinnern. Vielmehr erinnern diese an ein Siegel und verstärken damit den beschreibenden Charakter des Zeichens.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Daher besteht der Ausdruck „MDR READY“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die Anmelderin macht geltend, dass das angemeldete Zeichen über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfüge. Diese bestehe aufgrund eines nicht zu vernachlässigenden Bildbestandteils, welcher an eine Person mit einem Hut erinnere.
Die grafischen Bestandteile in der Marke lenken lediglich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf eine bildliche Darstellung des thematischen Gegenstandes der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen und konkretisiert somit den Bezug zum Wortelement „MDR READY“. Dabei nimmt der Verbraucher das Zeichen als ein Zertifizierungssiegel wahr, und wird daher davon ausgehen, dass es sich bei den mit dem in Frage stehenden Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen um solche handelt, die eine sogenannte MDR Zertifizierung erhalten haben, also „MDR ready“ sind.
Die grafische Gestaltung des Zeichens ist schon aus diesem Grund nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist zudem nicht in der Lage die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen. Denn die Tatsache, dass der fragliche Bildbestandteil verschiedene Bedeutungen haben oder fantasievoll sein kann, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 84).
Die grafischen Elemente weisen insofern auch in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die vorgenannte Entscheidung gilt lediglich als Beispiel für Maßstäbe fehlender Unterscheidungskraft bei grafischen Elementen. Der gegenwärtige Maßstab der Verwaltungspraxis des Amtes hinsichtlich absoluter Eintragungshindernisse bei Bildmarken mit rein beschreibenden Wörtern oder Begriffen bestimmt sich nach der entsprechenden gemeinsamen Bekanntmachung des European Trademark and Design Network vom 02/10/2016 (Online abgerufen am 23/05/2017 unter: https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb). Diese Entscheidung hält sich an die Vorgaben dieser Verwaltungspraxis. Unionsmarkeneintragungen wie beispielsweise Nr. 6 707 285 oder Nr. 13 724 513 weisen etwa die erforderlichen grafischen Mindestvoraussetzungen auf.
Im
Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der
absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b
bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer
einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines
ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur
Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall
muss das fragliche Zeichen
daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Somit wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Vergleichbare Voreintragungen des EUIPO
Die
Anmelderin macht geltend, dass ein vergleichbares Zeichen bereits für
die gleichen Waren und Dienstleistungen vom Amt eingetragen wurden,
nämlich die Unionsmarke Nr. 16 870 032
.
Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes. (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67)
In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführte Eintragung nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch ist. Sie ist enthält eine andere Wortkombinationen mit dem Element „MDR“, nämlich „FULL MDR“. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, weichen von den gegenständlichen ab, vor allem weil die Bedeutungen der Begriffe „ready“ und „full“ verschieden sind und zudem die Reihenfolge der Darstellung eine andere ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Anspruch herleiten, dass jegliche „MDR“ Marke für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig ist.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 870 016 für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY