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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 24/11/2017
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DR. MEYER-DULHEUER & PARTNERS LLP Franklinstr. 61-63 D-60486 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016886401 |
Ihr Zeichen: |
E43WZ2EU |
Marke: |
EUROPEAN DATA WAREHOUSE |
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
European Data Warehouse GmbH Walther-von-Cronberg-Platz 2 D-60594 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 02/08/2017 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/08/2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über Unterscheidungskraft.
Der Begriff „DATA WAREHOUSE“ werde lediglich getrennt geschrieben in Wörterbüchern und Lexika aufgefunden. Insgesamt würde das Zeichen verstanden werden als „zentrale optimierte Europäische Datenbank“. Für Datenbanken der Klasse 9 würde aber gerade kein Schutz beantragt.
Bei einem „DATA WAREHOUSE“ handele es sich um eine für Analysezwecke optimierte zentrale Datenbank, welche ausschließlich einen Lesezugriff ermögliche. Sämtliche beantragten Dienstleistungen erforderten jedoch neben dem Lese- auch einen Schreibzugriff. Ein Datawarehouse sei nicht empfangsbereit. Daher sei das Zeichen nicht beschreibend.
Bei der Beurteilung des Zeichens sei nicht nur auf den Wortbestandteil, sondern auf das Gesamtzeichen abzustellen, insofern seien auch die grafischen Bestandteile zu berücksichtigen. Der Bildbestandteil sei eine eigentümliche Anordnung aufgrund unterschiedlich großer Abstände zwischen den Buchstaben. Auch die Farben begründeten die Schutzfähigkeit. Die Bildelemente weisen keinerlei beschreibenden Charakter auf.
Das Zeichen beschreibe keine Eigenschaften der Dienstleistungen, daher könnten die Dienste lediglich auf Datenbanken zugreifen. Die Dienstleistungen würden jedoch ohne einen solchen Zugriff erbracht, sondern von Menschen. Die Eigenschaften müssten zudem konkret bezeichnet werden. Die sei nicht der Fall.
Aufgrund der konkreten grafischen Gestaltung und der nicht beschreibenden Wortbestandteile, komme dem Zeichen Unterscheidungskraft zu.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rndr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Erläuterung
der Begrifflichkeit der angemeldeten Bildmarke
Die Anmelderin macht geltend, dass der Begriff „DATA WAREHOUSE“ lediglich getrennt geschrieben in Wörterbüchern und Lexika aufgefunden werde. Insgesamt würde das Zeichen verstanden werden als „zentrale optimierte Europäische Datenbank“. Dabei handele es sich um eine für Analysezwecke optimierte zentrale Datenbank, welche ausschließlich einen Lesezugriff ermögliche. Sämtliche beantragte Dienstleistungen erforderten jedoch neben dem Lese- auch einen Schreibzugriff. Ein Datawarehouse sei nicht empfangsbereit. Daher sei das Zeichen nicht beschreibend.
Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus der Wortkombination „EUROPEAN DATAWAREHOUSE“, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als Europäischer Datenspeicher / Europäische Datenbank. Die Begriffe „zentral“ oder „optimiert“ lassen sich den zugrundeliegenden Begriffen nicht für eine Übersetzung entnehmen und wären daher über den Wortsinn hinaus hinzugedacht.
Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert den Begriff „Data Warehouse“ als „eine von den operativen Datenverarbeitungssystemen separierte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht. In regelmäßigen Abständen werden aus den operativen DV-Systemen unternehmensspezifische, historische und daher unveränderliche Daten zusammengetragen, vereinheitlicht, nach Nutzungszusammenhängen geordnet, verdichtet und dauerhaft in der Datenbasis des Data Warehouses archiviert. Ziel ist die Verbesserung der unternehmensinternen Informationsversorgung (Wissensmanagement) und damit der Unterstützung strategischer Entscheidungen. Als analytisches System liefert es Informationen zur Problemanalyse - Online Analytical Processing (OLAP) -, die durch die Anwendung von Methoden (z.B. des Data Mining) generiert werden.“ (Quelle: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Data Warehouse, online im Internet:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/56463/data-warehouse-v12.html; abgerufen am 23/11/2017)
Da ein Data Warehouse unter anderem auch archivieren kann, ist nicht ersichtlich, dass bei einem Data Warehouse lediglich ein Lesezugriff besteht oder dass ein Data Warehouse nicht empfangsbereit ist.
Da der Ausdruck „EUROPEAN DATAWAREHOUSE“ zudem englische Wörter enthält, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 30).
Art und Bestimmung der Dienstleistungen
Die Anmelderin führt weiter aus, dass das Zeichen keine Eigenschaften der Dienstleistungen beschreibe, daher könnten die Dienste lediglich auf Datenbanken zugreifen. Die Dienstleistungen würden jedoch ohne einen solchen Zugriff erbracht, sondern von Menschen. Die Eigenschaften müssten zudem konkret bezeichnet werden. Dies sei nicht der Fall.
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung erläutert, machen die Wörter „EUROPEAN DATAWAREHOUSE“ in ihrer Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Dienstleistungen um solche handelt, die das Zeichen als Quelle von Informationen über Art und beabsichtigten Zweck der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich als einen Datenspeicher für Daten europäischer Nutzer oder für Daten über europäische Nutzer, zum Beispiel als Datenverwaltung oder Informationsverwertung in der Klasse 35, die sich eines solchen „Europäischen Datenlagers“ bedient; hinsichtlich der Verarbeitung von Finanz- oder Geschäftsinformationen (Klasse 36), Kommunikationsdiensten (Klasse 38), sowie elektronischer Datenspeicherung oder Qualitätsprüfung (Klasse 42), die mittels eines „Europäischen Datenlagers“ durchgeführt werden oder aus diesem ihre Datensätze beziehen. Die Dienstleistungen greifen daher in der Tat entweder auf Datenlager zurück oder stellen Daten mittels dieser zur Verfügung. Dies schließt nicht aus, dass bei der Bereitstellung der Dienstleistungen auch Menschen miteinbezogen werden.
Hinsichtlich der Argumente der Anmelderin zu den grafischen Bestandteilen, nämlich dass diese eine eigentümliche Anordnung aufgrund unterschiedlich großer Abstände zwischen den Buchstaben haben und auch die Farben die Schutzfähigkeit begründen, ist folgendes anzumerken. Wie das Amt bereits ausgeführt hat, besteht das Zeichen aus bestimmten, farblich und schriftbildlich voneinander abweichenden stilisierten Bestandteilen, deren Art so vernachlässigbar ist, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Blau ist die von der Europäischen Union verwendete Hintergrundfarbe der allseits bekannten EU-Flagge. Bis auf eine winzige Minderheit hat die gesamte EU-Bevölkerung die Flagge schon einmal gesehen, denn 95% geben an, sie zu erkennen. (siehe Eurobarometer 67, Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union, Juni 2007, Seite 45) Daher verstärkt diese Farbgebung lediglich den Begriffsgehalt des Wortes „EUROPEAN“. Die Farbe Grau ist nicht unüblich für die Widergabe von Druckschrift und daher ebenfalls vernachlässigbar. Die Zusammenschreibung der üblicherweise getrennt geschriebenen Begriffe „Data“ und „Warehouse“ ändert nichts an dem beschreibenden Gehalt der Begriffe. Auch die abweichenden Abstände zwischen den einzelnen Buchstaben sind kein ungewöhnliches Stilelement und daher banal. Die grafische Gestaltung des Zeichens ist somit auch insgesamt nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist nicht in der Lage die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck der Marke zu hinterlassen.
Da es sich um eine Bildmarke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung, beziehungsweise das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32).
Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, denn die Wörter „European“ und „data warehouse“ sind schon für sich genommen beschreibend für die in Frage stehenden Dienstleistungen, weshalb auch die bloße Zusammenschreibung in „datawarehouse“ für die Merkmale Art und Bestimmung beschreibend bleibt. Folglich werden auch die Eigenschaften hinreichend konkret bezeichnet und es besteht kein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile.
Daher
besteht das Zeichen
im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder
Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Bestimmung der
angemeldeten Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rndr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Die
Anmelderin macht geltend, dass die Unterscheidungskraft sich durch
das Hinzufügen einer konkreten grafischen Darstellung ergebe. Das
Amt sieht dies anders. Das Zeichen
enthält keine Bestandteile, die es über seine banale Darstellung
hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich
dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als
unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen
einzuprägen (05/12/2002,
T‑130/01,
Real
People, Real Solutions,
EU:T:2002:301,
§ 28).
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte grafische
Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, sind diese
Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer
Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Die
Argumentation der Anmelderin unterschlägt, dass die grafischen
Elemente des Zeichens nicht über den Wortlaut desselben hinausgehen,
denn die grafischen Stilisierungen bestehen lediglich aus einer
Farbkombination sowie unterschiedlichen Buchstabenabständen
innerhalb von an sich beschreibenden Wörtern. Die farbliche
Hervorhebung des Begriffs „EUROPEAN“ verstärkt
lediglich den beschreibenden Charakter der Marke, da diese klar einen
europäischen Bezug zu den damit verbundenen Dienstleistungen
herstellt. Diese grafischen Elemente weisen insofern auch in Bezug
auf die Art ihrer Kombination keinerlei Aspekt auf, der es der
angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung
erfassten Dienstleistungen die Hauptfunktion zu erfüllen
(15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 74). Die vorgenannte
Entscheidung gilt lediglich als Beispiel für Maßstäbe fehlender
Unterscheidungskraft bei grafischen Elementen. Der gegenwärtige
Maßstab der Verwaltungspraxis des Amtes hinsichtlich absoluter
Eintragungshindernisse bei Bildmarken mit rein beschreibenden Wörtern
oder Begriffen bestimmt sich nach der entsprechenden gemeinsamen
Bekanntmachung des European
Trademark and Design Network
vom 02/10/2016 (Online
abgerufen am 23/05/2017 unter:
https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43-623aa0e81ffb).
Diese Entscheidung hält sich an die Vorgaben dieser
Verwaltungspraxis. Vergleichbare Unionsmarkeneintragungen wie etwa
Nr. 6 707 285 oder Nr. 13 724 513
weisen etwa die erforderlichen grafischen Mindestvoraussetzungen auf.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Mithin wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Demzufolge
besitzt die angemeldete Marke –
– in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht
geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu
unterscheiden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 886 401 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY