|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke gemäß Artikel 7 UMV und Regel 11 Absatz 3 UMDV
Alicante, 21/09/2017
|
Frank Stange Strehlener Straße 14 D-01069 Dresden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
016904121 |
Ihr Zeichen: |
|
Marke: |
PRESS´N´STAY |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Bergi-Plast GmbH Kirchberg 26 D-01816 Berggießhübel ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 30.06.2017 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 31.08.2017 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Wort „PRESS’N‘STAY“ sei ein Fantasiebegriff, eine Wortneuschöpfung.
Der Markenschutz beziehe sich auf Flaschenverschlüsse bzw. –kappen aller Art, insbesondere Schraubverschlüsse, korkenartige Verschlüsse, Stopfen und Flaschenpfropfen und ein beschreibender Charakter sei für diese Waren nicht ersichtlich.
Die Wortmarke „PRESS’N’STAY“ sei beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen.
Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).
Zu 1.
Zu der Auffassung, die angemeldete Wortmarke sei schutzfähig, weil es sich bei den Wortelementen um einen fantasievollen Begriff handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt. Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter, durch ein abgekürztes Bindewort verbunden: Diese Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.
Soweit der Anmelder eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist. Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht. Der Gesamtbegriff in Verbindung mit den Waren in Klasse 20 ist klar verständlich und beschreibend für die beanspruchten Waren.
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet. Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren verstanden werden kann. Maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann.
Zu 2.
Dem Argument, dass das angemeldete Kennzeichen sich auf Flaschenverschlüsse bzw. –kappen aller Art beziehe und somit nicht beschreibend sei, kann das EUIPO nicht folgen. Wie bereits in unserer o. g. Beanstandung dargelegt, vermittelt der anzumeldende Ausdruck „PRESS’N’STAY“ den in Frage kommenden Verbrauchern, dass Inhalte aus Flaschen, Tuben, Kanister etc. wie sie im z. B. im Haushalt, in der Kosmetik oder Lebensmitteln vorkommen, beispielsweise durch Fingerdruck immer wieder aufs Neue geöffnet bzw. verschlossen werden können.
Bei den Schraubverschlüssen sind z. B. auch Verschlüsse mit Kindersicherungen denkbar, die zum Öffnen durch Finderdruck heruntergedrückt werden. Korken, Pfropfen oder Stopfen sind Verschlüsse, die das Entweichen einer Flüssigkeit verhindern sollen und die aufgrund ihrer Elastizität auch immer wieder geöffnet bzw. verschlossen werden können und somit ist der Begriff „PRESS’N’STAY“ für diese Waren ebenfalls beschreibend. Alle diese Waren können durch Drücken aktiviert werden und dann auf der Flasche fest sitzen bleiben.
Darüberhinaus beansprucht die Anmelderin „Flaschenverschlüsse, nicht aus Metall; Flaschenkappen, nicht aus Metall; Verschlusskappen, nicht aus Metall“: diese Waren sind die Grundlage für die Prüfung des Anmeldezeichens. Welche Art Verschlüsse oder Kappen hierunter fallen, ist daraus nicht ersichtlich.
Zu 3.
Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidung in Deutschland ist folgendes anzumerken: Gemäß ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 47).
Darüber hinaus wird die Bezeichnung „PRESS’N’STAY“ in Deutschland als fremdsprachige Bezeichnung geprüft, während bei Unionsmarken Englisch eine der Sprachen des Amtes ist.
Das EUIPO muss in jedem Fall eine eigenständige Prüfung einer Markenanmeldung durchführen und im vorliegenden Fall kommt die Prüfungsstelle des EUIPO nicht zu dem gleichen Prüfungsergebnis wie das DPMA.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 904 121 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 59 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Catrin POHL