Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 2 979 451


Deutsche Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Lubberger Lehment - Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, Meinekestr. 4, 10719 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


PDR-Team GmbH, Martin-Luther-Weg 1, 73527 Schwäbisch Gmünd, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Carl, Universitätspark 1/1, 73525 Schwäbisch Gmünd, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 19/11/2018 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 2 979 451 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 921 611 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 921 611 (Wortmarke:
Colibri”) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Eintragung
Nr. 302 014 073 972 (
Wortmarke: „Colibri“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV.



Vorbemerkung


Obwohl sich die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV unterscheiden, hängen sie zusammen. Demzufolge wird die Widerspruchsabteilung in Widersprüchen, die sich mit Artikel 8 Absatz 1 UMV befassen, falls Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV als einziger Widerspruchsgrund geltend gemacht wurde und keine Zeichen- bzw. Waren-/Dienstleistungsidentität festgestellt werden kann, die Prüfung des Falls gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV fortsetzen, da dieser mindestens Ähnlichkeit zwischen Zeichen und Waren/Dienstleistungen und Verwechslungsgefahr verlangt. Ähnlichkeit erfasst Situationen, in denen sowohl Marken als auch Waren/Dienstleistungen ähnlich sind und Situationen, in denen Marken identisch und Waren/Dienstleistungen ähnlich sind oder umgekehrt.


Gleichermaßen ist ein nur auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV gegründeter Widerspruch, der die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV erfüllt, gemäß der zuletzt genannten Bestimmung ohne irgendeine Prüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV zu behandeln.

VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 39 und 42:


Klasse 9: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Geräte zur Behandlung mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Tauchausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement.


Klasse 16: Einweg-Papierartikel; Druckereierzeugnisse; Papier und Pappe; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement.


Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement.


Klasse 39: Verteilung durch Leitungen und Kabel; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Parkplatzdienste und Fahrzeugabstellung, Festmachen von Booten und Schiffen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement.


Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und -Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Data mining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische Dienste im Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klassen enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42:


Klasse 9: Unterrichtsapparate und Simulatoren; aufgezeichnete Daten; elektronisch aufgezeichnete Daten; magnetisch aufgezeichnete Daten; aufgezeichnete Dateien; informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Überwachungsinstrumente und -apparate; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Datenbanken; elektronische Datenbanken; Software; Softwarepakete; elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Anwendungssoftware; Bearbeitungssoftware; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für die Bildverarbeitung; Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs; Computersoftware zur Datensuche; Computersoftware zum Organisieren und Betrachten von digitalen Bildern und Fotografien; Computersoftware für die Verarbeitung von digitalen Bildern; Prozesssteuerungssoftware; Software für Fehlerdiagnosen und -behebungen; Wartungssoftware; audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Replikationsgeräte; Bilderfassungs- und -entwicklungsgeräte; audiovisuelle Geräte; audiovisuelle Apparate; Apparate zur Bildverarbeitung; Bildaufnahmegeräte, Bildwiedergabegeräte; Bildaufzeichnungsgeräte; Bildaufzeichnungsapparate; Bildwiedergabegeräte; Bildwiedergabeapparate; Geräte zur Bildwiedergabe; elektronische Bildgeräte; digitale Kameras; Instrumente zum Analysieren von Fotografien; Instrumente zur Erzeugung von Fotografien; fotografische Vermessungsinstrumente; fotografische Apparate und Instrumente; Scanner; optische Scanner; 3D-Scanner; elektronische Scanner; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; photometrische Analysegeräte [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Materialprüfgeräte; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Isolationsprüfgeräte; tragbare Prüfgeräte; Prüfgeräte zum Testen der Ebenheit; Beleuchtungsregler; Beleuchtungsmesser; Abstandssensoren; LED-Positionssensoren; Sensoren, elektrisch; Sensoren und Detektoren; Steuergeräte für Sensoren; Sensoren für Messinstrumente; Sensoren zur Tiefenmessung; Sensoren zur Bestimmung von Positionen; Reflektometer; Projektionsgeräte; Deflektometer; Instrumente zur deflektometrischen Erfassung von Oberflächen; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate.

Klasse 42: Elektronische Speicherung von digitalen Bildern; Materialprüfung und -analyse; Materialprüfung zur Erkennung von Fehlern; Qualitätskontrolle; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Analysen und Prüfdienste bezüglich elektrotechnischer Geräte; Beratungsdienste in Bezug auf Materialprüfung; Dienstleistungen zur Untersuchung neuer und gebrauchter Fahrzeuge für Personen, die Fahrzeuge kaufen oder verkaufen; Durchführung technischer Messungen und Prüfungen; Durchführung metallurgischer Analysen; Durchführung metallurgischer Prüfungen; Durchführung industrieller Tests; Entwicklung von Mess- und Prüfmethoden; technische Beratung bezüglich Überprüfungen; Materialprüfung; technische Überwachung und Inspektion; technische Kontrolle; technische Tests; Dienstleistungen von Ingenieuren; ingenieurtechnologische Analysen; Bauprüfungsdienstleistungen [Vermessung]; topographische Vermessung; hydrografische Vermessung; technische Vermessungsdienstleistungen; Vermessung und Exploration; Kraftfahrzeugüberprüfung; Auswertung von Messwerten; Durchführung von Messungen; Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung, Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung; deflektometrische Analyse; Vermessung von Fahrzeugoberflächen; Analyse von Fahrzeugoberflächen; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Das Wort „nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Die abschließende Formulierung in Klasse 9 der angefochtenen Marke alle der vorgenannten Waren nicht in den Bereichen von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate wird dabei als mehrfache Einschränkung verstanden, nämlich sowohl in Bezug auf einige Waren als auch auf deren spezielle Anwendungsbereiche. Die Widerspruchsabteilung versteht daher die Einschränkung so, dass alle Hardware- und Softwarekomponenten für alle zuvor angegebenen Waren ausgenommen sind und nicht nur die für die zuvor ausgenommenen Bereiche. Dies wird insbesondere durch die mehrfachen Einschränkungen im Anmeldeverfahren vom 10/10/2017 und 12/10/2017 dokumentiert.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren


Die angefochtenen Unterrichtsapparate und Simulatoren; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate überschneiden sich mit Unterrichtsapparate und Simulatoren; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die im Folgenden aufgeführte Datenbank ist ein „elektronisches System, in dem große Bestände an Daten zentral gespeichert sind“ (www.duden.de). Eine Datenbank besteht aus zwei Teilen: der Verwaltungssoftware, genannt Datenbankmanagementsystem (DBMS), und der Menge der zu verwaltenden Daten, der Datenbank (DB) im engeren Sinn, zum Teil auch „Datenbasis“ genannt. Die Verwaltungssoftware organisiert intern die strukturierte Speicherung der Daten und kontrolliert alle lesenden und schreibenden Zugriffe auf die Datenbank. Zur Abfrage und Verwaltung der Daten bietet ein Datenbanksystem eine Datenbanksprache an.


Die angefochtenen aufgezeichnete Daten; elektronisch aufgezeichnete Daten; magnetisch aufgezeichnete Daten; aufgezeichnete Dateien; Datenbanken; elektronische Datenbanken; Software; Softwarepakete; elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Anwendungssoftware; Bearbeitungssoftware; Computerprogramme [herunterladbar]; Computerprogramme für die Bildverarbeitung; Computersoftware zur Ermöglichung des Datenabrufs; Computersoftware zur Datensuche; Computersoftware zum Organisieren und Betrachten von digitalen Bildern und Fotografien; Computersoftware für die Verarbeitung von digitalen Bildern; Prozesssteuerungssoftware; Software für Fehlerdiagnosen und -behebungen; Wartungssoftware; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate überschneiden sich mit aufgezeichnete Daten; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden, da alle Waren Daten zugrunde legen, solche sind bzw. darauf basieren. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen informationstechnologische und audiovisuelle Geräte (zweifach); multimediale und fotografische Geräte; audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Replikationsgeräte; Bilderfassungs- und -entwicklungsgeräte; audiovisuelle Geräte; audiovisuelle Apparate; Apparate zur Bildverarbeitung; Bildaufnahmegeräte, Bildwiedergabegeräte; Bildaufzeichnungsgeräte; Bildaufzeichnungsapparate; Bildwiedergabegeräte; Bildwiedergabeapparate; Geräte zur Bildwiedergabe; elektronische Bildgeräte; digitale Kameras; Instrumente zur Erzeugung von Fotografien; fotografische Apparate und Instrumente; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate überschneiden sich mit informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Überwachungsinstrumente (zweifach) und -apparate; Mess-, Erkennungsinstrumente, -vorrichtungen sowie –regler; Reflektometer; Deflektometer; Instrumente zur deflektometrischen Erfassung von Oberflächen; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; fotografische Vermessungsinstrumente; Scanner; optische Scanner; 3D-Scanner; elektronische Scanner; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; photometrische Analysegeräte [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Materialprüfgeräte; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Isolationsprüfgeräte; tragbare Prüfgeräte; Prüfgeräte zum Testen der Ebenheit; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate überschneiden sich mit Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Entsprechendes gilt für die angefochtenen LED-Positionssensoren; Abstandssensoren; Sensoren, elektrisch; Sensoren und Detektoren; Steuergeräte für Sensoren; Sensoren für Messinstrumente; Sensoren zur Tiefenmessung; Sensoren zur Bestimmung von Positionen; alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate. Sensoren sind u.a. „Messfühler;“ (www.duden.de). Es handelt sich dabei um ein technisches Bauteil, das bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften (physikalisch z. B. Wärmemenge, Temperatur, Feuchtigkeit, Druck, Schallfeldgrößen, Helligkeit, Beschleunigung oder chemisch z. B. pH-Wert, Ionenstärke, elektrochemisches Potential) und/oder die stoffliche Beschaffenheit seiner Umgebung qualitativ oder als Messgröße quantitativ erfassen (messen) kann.


Die angefochtenen optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Beleuchtungsregler; Beleuchtungsmesser; Projektionsgeräte alle der vorgenannten Waren nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate überschneiden sich mit optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.

Die verbleibenden angefochtenen Instrumente zum Analysieren von Fotografien, nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung sowie nicht in den Bereichen folgender Waren: Laborgeräte und -apparate für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Diagnoseapparate und -geräte für wissenschaftliche Zwecke sowie für Umwelt-, Medizin- und Veterinäranalysen; Geräte und Apparate zur Behandlung von biologischen, mikrobiologischen und chemischen Proben; Hardware- und Softwarekomponenten für die genannten Geräte und Apparate stimmen mit den Waren der älteren Marke informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement im Zweck, in den Vertriebskanälen, in den angesprochenen Verkehrskreisen und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich.


Angefochtene Dienstleistungen


Die angefochtene elektronische Speicherung von digitalen Bildern; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung überschneidet sich mit Computerdienste, technologische Dienste in Bezug auf Computer; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung, Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung überschneidet sich mit IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung von Software; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Materialprüfung und -analyse; Materialprüfung zur Erkennung von Fehlern; Qualitätskontrolle; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Analysen und Prüfdienste bezüglich elektrotechnischer Geräte; Dienstleistungen zur Untersuchung neuer und gebrauchter Fahrzeuge für Personen, die Fahrzeuge kaufen oder verkaufen; Durchführung technischer Messungen und Prüfungen; Durchführung metallurgischer Analysen; Durchführung metallurgischer Prüfungen; Durchführung industrieller Tests; Materialprüfung; technische Überwachung und Inspektion; technische Kontrolle; technische Tests; Bauprüfungsdienstleistungen [Vermessung]; topographische Vermessung; hydrografische Vermessung; technische Vermessungsdienstleistungen; Vermessung und Exploration; Kraftfahrzeugüberprüfung; Auswertung von Messwerten; Durchführung von Messungen; deflektometrische Analyse; Vermessung von Fahrzeugoberflächen; Analyse von Fahrzeugoberflächen; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung überschneiden sich mit Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden, weil Messung zumindest ein Teilbereich der Prüfung sein kann. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Beratungsdienste in Bezug auf Materialprüfung; technische Beratung bezüglich Überprüfungen; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung überschneiden sich mit Beratung und Information in Bezug auf Prüfung; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement der Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Dienstleistungen von Ingenieuren; ingenieurtechnologische Analysen; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung stimmen mit den Dienstleistungen der älteren Marke wissenschaftliche Dienstleistungen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement im Zweck, in den Angebotskanälen, in den Anbietern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Auch wenn in der bei den angefochtenen Dienstleistungen Wissenschaft und Forschung ausdrücklich ausgenommen sind, verwenden Ingenieure Erkenntnisse und Ergebnisse, die etwa auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen und ihnen somit bei ihrer täglichen Arbeit zu Gute kommen. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Entwicklung von Mess- und Prüfmethoden; alle der vorgenannten Dienstleistungen nicht im Bereich von Wissenschaft und Forschung stimmen mit den Dienstleistungen der älteren Marke Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Farbmanagement im Zweck, in den Angebotskanälen, in den Anbietern und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Daher sind sie ähnlich.



  1. Die Zeichen


Colibri


Colibri


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Die Zeichen sind identisch.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren und Dienstleistungen gemäß Abschnitt b) dieser Entscheidung ähnlich sind. Angesichts der Identität der Zeichen besteht im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV Verwechslungsgefahr, und dem Widerspruch wird, insoweit er gegen diese Waren und Dienstleistungen gerichtet ist, stattgegeben. Ferner wurde festgestellt, dass die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen den von der älteren Marke erfassten identisch sind. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) UMV für diese Waren und Dienstleistungen stattzugeben.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV begründet.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




Die Widerspruchsabteilung


Claudia MARTINI

Peter QUAY


Martin EBERL


Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

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